Die Bundesversammlung möge beschliessen:
§ 17 Absatz 2 wird ergänzt um den Satz:
„Abweichende Regelungen in Satzungen von Untergliederungen zur Zuführung des Vermögens an eine andere Untergliederung sind zulässig.“
Synopse
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§ 17 Auflösung des Vereins
(2) Bei Auflösung, Aufhebung oder Ausschluss einer Untergliederung fällt das Vermögen an die nächsthöhere Ebene unter der Auflage, dieses baldmöglichst der satzungsgemäßen Verwendung zuzuführen. |
§ 17 Auflösung des Vereins
(2) Bei Auflösung, Aufhebung oder Ausschluss einer Untergliederung fällt das Vermögen an die nächsthöhere Ebene unter der Auflage, dieses baldmöglichst der satzungsgemäßen Verwendung zuzuführen. Abweichende Regelungen in Satzungen von Untergliederungen zur Zuführung des Vermögens an eine andere Untergliederung sind zulässig. |
Antragstellende*r
Bundesvorstand (Lukas Schmuck, Marina Pyko, Wanda Rosmus, Sonja Coulin, Philip Taubmann, Alexander Schmidt)
Kontakt: Alexander Schmidt (alexander.schmidt@pfadfinden.de)
Begründung
Fusionen, Spaltungen, etc funktionieren immer über das Hilfskonstrukt der Auflösung eines der Verbände → Hier greift eigentlich die Notwendigkeit, dass Vermögen an nächsthöhere Ebene abgeführt wird, die dann das ganze sofort weiterleiten muss. Um sich Adminkram zu sparen, würden wir das ganze gern weniger kompliziert machen!