Hallo zusammen!
Hier noch zur allgemeinen Diskussion ein Antrag vom LV BaWü.
Kurz gesagt geht es darum, Straftäter im Sinne der Kindswohlgefährdung aus dem BdP ausschließen zu können, auch wenn strafbare Handlungen außerhalb des BdP vollzogen wurden. Alles weitere in der Begründung.
Die Bundesversammlung möge beschließen:
Die Ausschlussordnung des Bundes wird in § 2 wie folgt geändert und ergänzt:
„Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn das Mitglied
den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, insbesondere durch Verletzung des Grundsatzes der politischen oder religiösen Toleranz;
(streichen) im Falle der Mitgliedschaft oder Mitarbeit (/streichen)
in einer Partei oder Vereinigung (neu) Mitglied ist oder mitarbeitet (/neu), die Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassismus, Nationalismus und Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verbreitet;
(neu) bei Einsichtnahme in das Führungszeugnis einschlägige Eintragungen im Sinne des SGB VIII § 72a, Abs. 1, Satz 1 aufweist.“ (/neu)
Begründung:
Die erste Änderung ist eine rein grammatikalische Korrektur und behält bei, dass ein Mitglied ausgeschlossen werden kann, wenn es einer Vereinigung angehört, welche Ausländerfeindlichkeit etc. verbreitet.
Die zweite, eigentliche Änderung und damit Ergänzung der Ausschlussordnung des BdP soll ermöglichen, dass eine bei Einsichtnahme in das Führungszeugnis festgestellte Eintragung im Sinne des SGB VIII § 72a, Abs. 1, Satz 1 zum Ausschluss aus dem BdP führen kann.
Seit dem 1. Januar 2012 verlangt das Bundeskinderschutzgesetz von uns, nach getroffener Vereinbarung mit den Jugendämtern die erweiterten Führungszeugnisse von ehrenamtlich Aktiven in der Jugendarbeit einzusehen. Mit Pflichterfüllung dieser Vereinbarungen könnten wir in Kenntnis gelangen, dass Mitglieder des BdP „Eintragungen im Sinne des SGB VIII § 72a, Abs. 1, Satz 1“ vorweisen. Das heißt, dass sie im Sinne der Kindswohlgefährdung rechtskräftig strafbar geworden sind.
Es ist schwer vorstellbar, solche Straftätigkeit in unseren Reihen zu dulden oder gar zu rechtfertigen.
Um weiteren Schaden von unserem Verein und den von uns betreuten Kindern und Jugendlichen abzuwenden, möchten wir die explizite Möglichkeit schaffen, solche vorbestraften Mitglieder aus dem BdP auszuschließen.
Bei Vorgesprächen zu diesem Antrag hat der Bundesvorstand geäußert, dass er dieses Ansinnen unterstützt, jedoch den rechtlichen Fall mehrfach geprüft habe und eine „Eintragung im Sinne des SGB VIII § 72a, Abs. 1, Satz 1“ auch bei einem ursächlichen Fall außerhalb des BdP als vereinsschädigend zu werten sei (sprich es wäre der erste Absatz der Ausschlussordnung anwendbar).
Dennoch halten wir die Ergänzung der Ausschlussordnung in diesem Punkt der Vorbestrafung bezüglich Kindswohlgefährdung für wichtig. Letztlich hat die Bundesversammlung bei eingelegten Einspruchs des durch Beschluss des Bundesvorstands ausgeschlossenen Mitglieds die Entscheidungshoheit, ob der Ausschluss vollzogen wird.
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass manchmal die Diskussion vom eigentlichen Vorfall dahin entglitt, ob ein Verhalten eines Mitglieds als vereinsschädigend zu werten sei.
Um hier nicht dem Zaudern aus formaler Unkenntnis (sich nur auf eine rechtliche Prüfung des Bundesvorstands zu berufen) Vorschub zu leisten, möchten wir hier ähnlich dem Radikalenerlass (Mitarbeit in einer fremdenfeindlichen Vereinigung) die Grundlage schaffen, dass die Bundesversammlung dem inhaltlichen Ziel entsprechend kindswohlgefährdende Straftäter aus dem BdP ausschließen kann.
Den Ausschluss solcher Straftäter halten wir für wichtig, möchten aber Verständnis für jeden Delegierten äußern, der die Frage nach der formalen Berechtigung eines Ausschlusses stellt.