Änderung der Bundesordnung V 2.7 Aufnahme von Aufbaugruppen

Antragsteller: Sebastian Köngeter (Guschtl), Bundesbeauftragter für Wachstum und Stämme

Die Bundesversammlung möge beschließen:

Die Bundesordnung wird wie folgt geändert:

Bisherige Fassung:

V. 2.7.

Eine neu entstandene Gruppe wird auf Antrag von der Landesversammlung aufgenommen, wenn der Landesvorstand sich davon überzeugt hat, daß die Arbeit der neuen Gruppe im Sinne der Bundessatzung und dieser Bundesordnung erfolgt.

Die Aufnahme bedeutet die Anerkennung als Aufbaugruppe des Bundes und schließt alle Rechte und Pflichten einer ordentlichen Mitgliedschaft im Sinne der Bundessatzung und dieser Bundesordnung ein.

Neue Fassung:

V. 2.7.

Eine neu entstandene Gruppe wird durch Beschluss des Landesvorstandes als Aufbaugruppe aufgenommen, wenn der Landesvorstand sich davon überzeugt hat, dass die Arbeit der neuen Gruppe im Sinne der Bundessatzung und dieser Bundesordnung erfolgt.

Die Aufnahme bedeutet die Anerkennung als Aufbaugruppe des Bundes und schließt alle Rechte und Pflichten einer ordentlichen Mitgliedschaft im Sinne der Bundessatzung und dieser Bundesordnung ein.

Die nächste stattfindende Landesversammlung bestätigt die Aufnahme als Aufbaugruppe, erst nach dieser Bestätigung hat die Aufbaugruppe Stimmrecht auf der Landesversammlung. Lehnt die Landesversammlung die Aufnahme ab, so verliert die Aufbaugruppe den Status als örtliche Gruppe mit sofortiger Wirkung.

Begründung:

Der Arbeitskreis Wachstum und Stämme hat sich zum Ziel gesetzt, die Neugründung von Stämmen zu fördern und bestehende Aufbaugruppen bestmöglich zu unterstützen. Damit sich die Gruppen möglichst stark auf ihre eigentliche Aufbau-Arbeit konzentrieren können, ist es erforderlich, formale Hürden so weit als möglich abzubauen und auch bestehende Regelungen kritisch zu hinterfragen.

Laut Bundesordnung entscheidet bislang die Landesversammlung über die Aufnahme einer neuen Aufbaugruppe, je nach Häufigkeit und terminlicher Lage der Landesversammlungen einschl. Antragsfristen ist es also durchaus möglich, dass eine in Gründung befindliche Gruppe bis zu 1,5 Jahren lang warten muss, bis sie Aufbaugruppe werden kann. Dies führt in der täglichen Arbeit der Aufbaugruppen oft zu formalen Problemen:

  • Laut Satzung darf die Gruppe bis zur Aufnahme als Aufbaugruppe weder als Untergliederung des BdP nach außen hin auftreten (zum Beispiel gegenüber Stadtverwaltung, Schulen und Kreisjugendring aber auch den Eltern) noch unser Bundeszeichen verwenden. Gerade diese Unterstützung durch den BdP ist in der ersten Phase der Gründung aber besonders wichtig.

  • Formalitäten wie z.B. die Kontoeröffnung werden deutlich erschwert. Das zunächst erforderliche Privatkonto kann erst später in ein BdP-Konto umgewandelt werden. Geschieht diese Umwandlung nicht, kann sich das z.B. im Falle einer späteren Auflösung der Gruppe nachteilig auf den BdP auswirken.

  • In der Mitgliederverwaltung darf eine neue Gruppe erst angelegt werden, wenn diese offiziell als Aufbaugruppe gilt. Bis zur Anerkennung als Aufbaugruppe können die Mitglieder also nur landesunmittelbare Mitglieder werden und müssen später dann in die neu eingerichtete Aufbaugruppe wechseln. Das ist noch halbwegs praktikabel, so lange es sich nur um die Gründer handelt – aber spätestens wenn auch die Kinder aus versicherungstechnischen Gründen gemeldet werden müssen (Versicherung im Rahmen der Anwartschaft max. 1 Jahr), entsteht sowohl bei den Aufbaugruppen als auch bei den Landesverbänden ein sehr hoher Verwaltungsaufwand. Aus diesem Grund haben auch einige Mitgliederverwalter der Landesverbände eine Änderung der Bundesordnung angeregt.

Rückmeldungen der Aufbaugruppen zeigen, dass gerade die Themen Konto/Finanzen/Zuschüsse und Verwaltung/Versicherung für neue Gruppen ohnehin schon sehr komplex sind und die Regelungen im BdP diese Komplexität bislang noch weiter erhöhen.

Wir gehen davon aus, dass die Landesvorstände in der Lage sind, sich ein umfassendes Bild von der Aufbaugruppe zu machen, um über eine einstweilige Aufnahme zu entscheiden. Das Recht der Landesversammlung, die Aufnahme der neuen Gruppe zu verweigern bleibt unbenommen.

7 „Gefällt mir“

Finde ich eine gute Idee!

Müsste man nicht noch festlegen, mit welcher Mehrheit der Vorstand das entscheiden soll?

Hallo zusammen,

das klingt auf jeden Fall sehr sinnvoll, @guschtl. Aus meiner Sicht ist keine Aenderung bezueglich des Vorstandsbeschlusses notwendig, da ohne weitere Konkretisierung eine einfache Mehrheit ausreichen sollte. Und weitere Konkretisierungen kann der jeweilige Landesvorstand ja auch in seiner Geschaeftsordnung festlegen, so wie ich das sehe.

Viele Gruesse
Thomas

1 „Gefällt mir“

Die Bundesversammlung hat den Antrag angenommen.
Die beschlossene Fassung lautet:

Antrag 5.8 Aufnahme von Aufbaugruppen

Die Bundesversammlung möge beschließen:

Die Bundesordnung V. 2.7. wird wie folgt gefasst:

Eine neu entstandene Gruppe wird durch Beschluss des Landesvorstandes als Aufbaugruppe

aufgenommen, wenn der Landesvorstand sich davon überzeugt hat, dass die Arbeit der neuen Gruppe

im Sinne der Bundessatzung und dieser Bundesordnung erfolgt.

Die Aufnahme bedeutet die Anerkennung als Aufbaugruppe des Bundes und schließt alle Rechte und

Pflichten (ausgenommen des Stimmrechts auf der Landesversammlung) einer ordentlichen Mitgliedschaft

im Sinne der Bundessatzung und dieser Bundesordnung ein.

Die nächste stattfindende Landesversammlung bestätigt die Aufnahme als Aufbaugruppe, erst nach

dieser Bestätigung hat die Aufbaugruppe Stimmrecht auf der Landesversammlung. Lehnt die

Landesversammlung die Aufnahme ab, so verliert die Aufbaugruppe den Status als örtliche Gruppe mit

sofortiger Wirkung.