In §1 (1) der Wahlordnung wird der Satz „Zur Wahl ist drei Wochen vorher einzuladen.“ ersatzlos gestrichen.
Synopse:
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§ 1
§ 1
(1) Die Landesdelegierten werden in den Mitgliederversammlungen der örtlichen Gruppen und die Bundesdelegierten in der Landesversammlung in einem Wahlgang jährlich gewählt. Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl der Delegierten. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt auch das Delegiertenamt. In der Landesversammlung hat jede*r Wahlberechtigte soviel Stimmen, wie Bundesdelegierte gewählt werden. Stimmenhäufung ist unzulässig.
(1) Die Landesdelegierten werden in den Mitgliederversammlungen der örtlichen Gruppen und die Bundesdelegierten in der Landesversammlung in einem Wahlgang jährlich gewählt. Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl der Delegierten. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt auch das Delegiertenamt. In der Landesversammlung hat jede*r Wahlberechtigte soviel Stimmen, wie Bundesdelegierte gewählt werden. Stimmenhäufung ist unzulässig.
Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten kann in einem Wahlgang erfolgen. Die Bewerbenden mit den meisten Stimmen sind Delegierte, die mit den nächstniedrigen Stimmzahlen Ersatzdelegierte. Würden sich durch Stimmengleichheit die Zahl der zu stellenden Delegierten erhöhen, so entscheidet eine Stichwahl.
Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten kann in einem Wahlgang erfolgen. Die Bewerbenden mit den meisten Stimmen sind Delegierte, die mit den nächstniedrigen Stimmzahlen Ersatzdelegierte. Würden sich durch Stimmengleichheit die Zahl der zu stellenden Delegierten erhöhen, so entscheidet eine Stichwahl.
Zur Wahl ist drei Wochen vorher einzuladen.
Antragstellende*r: Simon Redenius (Landesverband Niedersachsen)
Begründung:
Der genannte Satz steht im Widerspruch zur Bundessatzung und findet keine Anwendung.
§1 (1) der Wahlordnung besagt: „Die Landesdelegierten werden in den Mitgliederversammlungen der örtlichen Gruppen und die Bundesdelegierten in der Landes-versammlung (…) gewählt.“.
Dazu findet man in §10 (2) der Bundessatzung: „Die Ladungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen (…).“ Außerdem in §9 (3) für die Landesversammlungen: „Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen.“
Die Satzung „sticht“ immer die Ordnungen, daher findet die abweichende Regelegung in der Wahlordnung keine Anwendung.
Der Satz sollte daher gestrichen werden.
Die Einladung zur Delegiertenwahl ist nicht völlig deckungsgleich mit der Einladung zur Versammlung, da letztere die Wahl aber wegen § 32 Abs. 1 BGB (Nennung der Tagesordnung in der Einberufung) regelmäßig hinreichend ankündigt, bringt der Satz wirklich eine unnötige Redundanz. Insbesondere die abweichende Frist schafft mehr Verwirrung als Klarheit.
Diese Antrag wurde am 12.05. in einer der Antrags-WebKos besprochen. Dabei kamen die folgenden Themen auf:
• Die in der Satzung festgelegte Frist gilt auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen
• Es wurde sich gegen eine Änderung der Formulierung von 3 auf 4 Wochen ausgesprochen, da hier explizit nicht notwendige Regelungen rausgenommen werden sollen, die eventuell später wieder mit angepasst werden müssen, um Widersprüche zu vermeiden (wenn z.B. die Ladungsfrist angepasst werden soll)
• In welchem Verhältnis stehen Wahlordnung und Satzung? Die Wahlordnung ist lediglich eine Ergänzung zur Satzung – hier müssen keine vollständigen Prozesse, unabhängig von der Satzung geregelt werden. Regelungen der Satzung schlagen grundsätzlich Regelungen in der Wahlordnung. Die derzeitige Regelung zur Ladungsfrist ist nicht in der Wahlordnung benötigt
• Antragsfrist: in weiteren Gesprächen im Nachgang haben wir von Bundesebene auch noch einmal geschaut, ob die Wahlordnung Satzungscharakter hat, und ob somit die Fristen zur Einreichung von Satzungsänderungen gelten. Dies ist nicht der Fall, da keine der Regelungen in der Wahlordnung in einer Satzung notwendig sind. Die Antragsfrist für Satzungsänderungsanträge (9 Wochen) ist nicht explizit in der Satzung geregelt, aber rein rechtlich an die Ladungsfrist zur Versammlung gebunden (8 Wochen), da in dieser Änderungen an der Satzung angekündigt werden müssen. Die zusätzlichen Tage stellen sicher, dass der Versand der Einladung alle notwendigen Unterlagen enthalten kann.
Der Antrag wurde mehrheitlich bei einer Nein-Stimme in der folgenden Form angenommen:
"In §1 (1) der Wahlordnung wird der Satz „Zur Wahl ist drei Wochen vorher einzuladen.“
ersatzlos gestrichen.
Neuer Text der Wahlordnung:
§ 1
(1) Die Landesdelegierten werden in den Mitgliederversammlungen der örtlichen Gruppen
und die Bundesdelegierten in der Landesversammlung in einem Wahlgang jährlich
gewählt. Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl der Delegierten. Mit Erlöschen der
Mitgliedschaft erlischt auch das Delegiertenamt. In der Landesversammlung hat jede*r
Wahlberechtigte soviel Stimmen, wie Bundesdelegierte gewählt werden. Stimmenhäufung
ist unzulässig.
Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten kann in einem Wahlgang erfolgen. Die
Bewerbenden mit den meisten Stimmen sind Delegierte, die mit den nächstniedrigen
Stimmzahlen Ersatzdelegierte. Würden sich durch Stimmengleichheit die Zahl der zu
stellenden Delegierten erhöhen, so entscheidet eine Stichwahl."