Änderung der Wahlordnung § 1 (4)

Im Rahmen der Einführung der neuen MV bietet sich folgende Änderung der Wahlordnung an:

Die Landesversammlung möge beschließen:

§ 1 Abs. 4 der Wahlordnung wird wie folgt gefasst:

“Wahlberechtigt und wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das am Tag der Wahl seinen Beitrag bezahlt hat.”

Antragsteller: Landesvorstand des BdP Landesverband Niedersachsen e.V.

Begründung:
Im Rahmen der Einführung der neuen Mitgliederverwaltung wurde zu Anfang dieses Jahres das bisher praktizierte Prinzip der Beitragsweiterleitung auf Rechnungsstellung umgestellt. Damit besteht nun aufgrund der Mitgliedschaft eine Beitragsschuld, die durch Rechnungsstellung eingefordert werden kann. In Folge ist es nicht mehr notwendig, die Ausübung der Mitgliedsrechte an die rechtzeitige Zahlung des Beitrags zu koppeln, und der entsprechende Teilsatz in der Wahlordnung kann gestrichen werden.

Die weitere Begründung erfolgt mündlich.

Der Antrag wurde soeben offiziell gestellt: https://nds.meinbdp.de/pages/viewpage.action?pageId=19759112 (sichtbar für angemeldete Nutzer)

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Ich habe eine Frage zu dem Antrag.
Wie wirkt er sich auf die Anzahl der stimmberechtigten Delegierten der Stämme aus?
Die Mitgliedsrechte schließen ja mit ein, dass pro 25 Stammesmitgliedern eine Delegierter den Stamm auf der Landesversammlung vertritt.
Angenommen ein Stamm meldet bis zur Landesversammlung noch so viele Mitglieder an, dass ihm nach der neuen Wahlordnung eine weiterer Delegierter zustehen würde. Bezahlt hat er aber bisher noch nicht für die neuen Mitglieder da ihr Jahresbeitrag erst im Februar 2017 gefordert wird.
Ist dieser Stamm dann nach Annahme des Antrags dazu berechtigt eine
n weiteren Delegierten aufzustellen?

Hi Kay,

eine sehr gute Frage, das hätte ich auch kurz erläutern können. Bei diesem Antrag geht es nur um die Wahlordnung, die die Wahl der Landes- und Bundesdelegierten regelt. Das allgemeine Stimmrecht auf der LDV ist tatsächlich nirgendwo in den Regelungen von der Beitragszahlung abhängig gemacht. Das bisher genutzte Verfahren ist einfach langjährige Übung in unserem Landesverband, da es aufgrund des bisherigen Prinzips der Beitragsweiterleitung keine andere Möglichkeit gab, die tatsächliche Delegiertenzahl festzustellen.

Jetzt nach der Einführung der neuen Mitgliederverwaltung werden wir die Delegiertenzahl einfach anhand der Mitgliederzahl unserer Stämme mit Stand “Samstag morgen auf der LDV” ermitteln. Davon unabhängig ist also bereits jetzt, ob die Beitragsrechnungen bereits beglichen sind. Und auch ob der Antrag zur Änderung der Wahlordnung angenommen wird.

Viele Grüße
Thomas

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Vielen Dank für deine schnelle Antwort!

Der Antrag wurde von der LDV mit 109 Ja-Stimmen und einer Enthaltung angenommen.

Nachtrag:
Dieser Antrag wurde aufgrund eines Formfehlers vom Amtsgericht abgelehnt und muss ggf. im Folgejahr erneut beschlossen werden.