Die Landesversammlung möge beschließen:
§ 2 Wahlordnung wird wie folgt gefasst:
"Die örtliche Mitgliederversammlung wählt
bis zu 24 Mitgliedern 1 Delegierten,
ab 25 Mitgliedern 2 Delegierte,
je volle 25 weitere Mitglieder 1 Delegierten."
Antragsteller: Landesvorstand des BdP Landesverband Niedersachsen e.V.
Begründung:
Im Zuge der Einführung der neuen Mitgliederverwaltung wurden im Jahr 2015 einige Satzungs- und Ordnungsänderungen auf Bundesebene nötig. Das bisher praktizierte Prinzip der Beitragsweiterleitung wurde auf Rechnungsstellung umgestellt. Damit besteht nun aufgrund der Mitgliedschaft eine Beitragsschuld, die durch Rechnungsstellung eingefordert werden kann. In der Folge ist es nicht mehr notwendig, die Anzahl der Delegierten eines Stammes anhand von gezahlten Beiträgen zu ermitteln, denn aus der Anzahl der Mitglieder lt. Mitgliederverwaltung ergibt sich zwingend die Anzahl der zu zahlenden Beiträge.
Zudem erfolgt hierdurch eine begriffliche Angleichung an § 3 Bundeswahlordnung, in dem bzgl. des Bundesdelegiertenschlüssels ebenfalls von Mitgliedern die Rede ist.
Außerdem wurden grammatikalische Korrekturen vorgenommen.