Hallo zusammen!
Hier noch zur allgemeinen Diskussion ein Antrag vom LV BaWü.
Kurz gesagt geht es darum, das aktive und passive Wahlrecht eines Mitglieds von der Abhängigkeit zur geleisteten Beitragszahlung zu trennen. Alles weitere in der Begründung.
Die Bundesversammlung möge beschließen:
Die Wahlordnung des Bundes wird in § 1, Abs. 3 wie folgt geändert:
„Wahlberechtigt und wählbar ist jedes ordentliche Mitglied.“
(Der Nebensatz „…, das am Tage der Wahl seinen Beitrag bezahlt hat.“ wird gestrichen.)
Begründung:
Wer dem BdP beitritt, ist ab Annahme seines Aufnahmeantrags ordentliches Mitglied im BdP. Das Mitglied geht damit Rechte und Pflichten ein.
Rechte und Pflichten eines Mitglieds sollten unseres Erachtens nicht in eine Abhängigkeit gesetzt werden. Ein Mitglied hat jährlich fristgerecht seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Findet eine Mitgliederversammlung der örtlichen Gruppe (Stammesversammlung) statt, so sollte das Mitglied wahlberechtigt und wählbar sein, unabhängig des Zeitpunkts der Mitgliederversammlung.
Mit der Einführung der neuen Mitgliederverwaltung erhält die örtliche Gruppe über die Rechnungsstellung weitere Möglichkeiten, den Mitgliedsbeitrag einzufordern und bei Säumigkeit nachzufordern. Dieser Prozess sollte von den Stammeswahlen abgekoppelt sein, da hier kein inhaltlicher Zusammenhang besteht.
Mit Annahme der beantragten Änderung der Wahlordnung des Bundes erhalten die örtlichen Gruppen die Möglichkeit, Wahlen zur Stammesführung und zu den Landesdelegierten auch in den ersten zwei Monaten des Jahres vor der Zahlungsfrist der Mitgliedsbeiträge durchzuführen, ohne das ordentliche Mitglieder ihr Stimmrecht verlieren.
Die Möglichkeit zur Streichung von Mitgliedern nach Beitragssäumigkeit bleibt hiervon unberührt („Streichung aus der Mitgliederliste aufgrund Beitragsrückstand von mehr als 11 Monaten nach Beitragsfälligkeit“ (BdP-Bundessatzung § 4, Abs. 1)).