Alkohol- und Cannabiskonsum auf Bundesveranstaltungen

Die Bundesversammlung möge beschließen:

Auf Veranstaltungen, welche durch den Bund ausgerichtet werden, gelten folgende Grundsätze:

  1. Das Jugendschutzgesetz gilt auf all unseren Veranstaltungen. Wir sind uns dessen bewusst und werden den Jugendschutz bei allen Planungen und Durchführung von Veranstaltungen beachten.
  2. Die Jugendarbeit steht bei Veranstaltungen des BdP im Vordergrund. Hierbei ist uns bewusst, dass auch eine „Café-Kultur“ zum BdP gehört. Als solche muss sie auch für Kinder und Jugendliche in angemessenem Rahmen erlebbar sein. Bei der Planung, sowie der Betreibung eines Cafés ist dies zu beachten.
  3. Auf Großveranstaltungen wird ein spezifisches Konzept für den Konsum von Alkohol vorab aufgestellt und vor Ort umgesetzt werden.

Durch folgende konkrete Regelungen sollen die oben genannten Grundsätze umgesetzt werden:

  1. Es muss ein alternatives Getränkeangebot zu alkoholischen Getränken geben. Diese alkoholfreien Getränke sind im Verkauf günstiger als die alkoholhaltigen Getränke.
  2. Der Verkauf und Konsum von Getränken, die erst ab dem Alter von 18 Jahren gekauft werden dürfen ist verboten. Die Definition der erlaubten Getränke leitet sich aus dem §9 JuSchG ab „Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier“
  3. Der Ausschank, sowie der Konsum darf nur in durch die Veranstaltungsleitung vorher festgelegten und abgrenzbaren Bereichen und Zeiten stattfinden.
  4. Der Konsum von Cannabis ist auf Veranstaltungen bei denen Personen unter 18 Jahren anwesend sind untersagt.
  5. Bei Verstoß gegen diese Regeln hat die Veranstaltungsleitung das Recht Konsequenzen zu ziehen bis hin dazu die Personen von der Veranstaltung auszuschließen.

Antragsteller*innen:
Der Bundesvorstand (Annika Schulz (Punzel), Alexander Schmidt, Kay Mlasowsky, Dustin Schmidt)

Begründung

Die Bundesversammlung 2023 hat uns als Bundesvorstand beauftragt an einem Alkoholkodex zu arbeiten. Hierzu sollten wir auf der Bundesversammlung 2024 unseren Stand präsentieren bzw. einen Antrag hierzu stellen.
Wegen der Legalisierung von Cannabis zum 1.4.2024 haben wir ebenfalls Cannabis mit in diesem Antrag aufgenommen.
Zur Erarbeitung dieser Richtlinien haben wir auf dem Bund-Land-Treffen im Herbst 2023, sowie auf der Monstersause im Frühling 2024 mit den Landesvorständen an diesem Konzept gearbeitet. Hierfür haben wir uns verschiedene Meinungen eingeholt und Red Flags definiert. Vielen Dank an dieser Stelle für die produktive Atmosphäre und eure wertvollen Beiträge zur Diskussion. Abschließend erfolgte die Ausformulierung dieser gemeinsam erarbeiteten Erkenntnisse durch uns als Bundesvorstand.
Wir sind uns bewusst, dass das strikte Verbot des Konsums von Cannabis als vermeintliche einfache Lösung wahrgenommen werden kann. Wir sind uns ebenfalls bewusst, dass schon jetzt Cannabis (zwar im geheimen) auf unseren Veranstaltungen konsumiert wird. Nichtsdestotrotz lässt sich aus dem Gesetz klar herauslesen, dass der Konsum im Beisein von minderjährigen Personen verboten ist. „Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.“ (§5 45 Abs. 1 KCanG). Darüber hinaus ist nach §5 Abs. 2 Nr. 3 KCanG der Konsum ebenfalls in Kinder- und Jugendeinrichtungen und deren Sichtweite verboten. Der DBJR geht davon aus, dass hier ebenfalls Zeltlagerplätze sowie Jugendbildungsstätten drunter fallen. (vgl. Auswirkungen der Cannabis Teillegalisierung auf Maßnahmen der Jugendverbände). Somit wären auf nahezu all unseren Veranstaltungsorten der Konsum verboten.
Da sich aus dem Gesetz klar ableiten lässt, dass der Konsum von Cannabis nicht in der Nähe von Jugendlichen stattfinden darf und für uns als Bund die Jugendarbeit zentral ist, sehen wir ein Verbot als einzig logische Lösung.

2 „Gefällt mir“

(Bei den Grundsätzen Nr. 2)

Dieser Passus ist für mich nicht präzise genug, hiermit würden wir zB auch nicht-alkoholische Getränke rausnehmen „aus dem Sortiment“, da diese hier nicht explizit aufgeführt werden.

Einfachste Lösung in meinen Augen:
„Die Definition der erlaubten ALKOHOLISCHEN Getränke …“

Vielleicht zu klein kariert, rein sprachlich schließt es aber nur die hier explizit genannten Getränke(-sorten) ein und die nicht-alkoholischen nicht.

1 „Gefällt mir“

Danke Dir für Deine Rückmeldung zu dem Antrag!

Wir werden Deinen Vorschlag berücksichtigen und Ihn als Änderung in unseren Antrag aufnehmen.
Liebe Grüße :slight_smile:

Heyy,
ich kann den Antrag gut verstehen, jedoch bin ich kein Fan von Verboten.
Meine erste Idee war, dass es vielleicht ergänzt wird.

Der Konsum von Cannabis ist […] generell untersagt, Ausnahmen können gemacht werden, wenn für die Spezifische Veranstaltung ein Konzept für den Konsum augearbeitet wird.

Ist auch nur eine spontane nicht ganz ausgereifte Idee.
Klar ist wir sind an die Gesetzte gebunden und Konzepte für einen Umgang müssten diese als Grundlage nehmen und an vielen Orten wird es einfach nicht möglich sein, was auch voll fein ist.
So gäbe es noch eine gewisse Autonomie und es könnte ausprobiert und sich ausgetauscht werden, welche Konzepte sich als praktikabel erwiesen haben.

Ich glaube, dass Menschen auch trotz Verbot kiffen werden. Durch ein auf die Veranstaltung angepasstes Konzept könnte ein Rahmen erprobt werden in dem es vielleicht funktioniert. Falls nicht könnte es immernoch generell ohne Außnahmen verboten werden.

1 „Gefällt mir“

Guten Abend,

Ich bin auch kein Freund von Verboten und find es auch sehr toll dass wir so gut wie keine Verbote bei den Pfadfindern haben. Ich bin aber der Meinung, dass wir ähnlich wie bei hartem Alkohol auch bei Cannabis keinen Spielraum lassen sollten. Wenn eine Person unbedingt kiffen möchte, wird sie es trotz Verbotes tun, das sehe ich genauso wie du. Allerdings haben Veranstaltungsleitungen mit dem Verbot eine klare Linie wie sie mit damit umgehen haben. Ich frage mich auch wie ein Konzept bei dem gekifft werden kann konkret aussehen sollte, vielleicht kannst du uns ja da ein paar konkrete Ideen schildern.

Ich persönlich erachte ein Verbot von Cannabis auf Veranstaltungen auf denen Personen anwesend sind, welche unter 18 Jahre alt sind auch als einzigste logische Lösung.

Gut Pfad
Jakob

1 „Gefällt mir“

Also wie gesagt, ich habe leider keine perfekte Lösung.

Als Ideen, ab Uhrzeit xy, oder Kinder müssen mindestens x Zeit im Bett sein.
Mischkonsum könnte verboten werden
Personen dürfen in keine Verantwortung für Kinder haben
Gekifft darf nur an einen bestimmten Ort (weg von Orten wo Kinder nachts auftauchen könnten, falls was ist)
Gerade kein konkreter Vorschlag, aber es sollte vermieden werden, dass die halbe Singerund aufeinmal weg ist (wie es leider auch häufig wegen rauchen passiert)

Ich finde es persönlich inkonsequent zu sagen, wir schützen Kinder und Jugendliche vor Cannabis und vor bekifften Erwachsenen, während Alkohol total normalisiert ist.
Wenn Kinder nachts Probleme haben stoßen diese (oft) auf angetrunkene Erwachsene. Dies wird zwar versucht zu vermeiden, passiert aber immer wieder.
Wie gesagt leider nicht so richtig ausgearbeitet.
Liebe Grüße

1 „Gefällt mir“

Hallo Mira,

Ich habe mir mal angeschaut was das Bundesministerium für Gesundheit auf seiner FaQ-Seite (Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz | BMG) zu dem Cannabisgesetz schreibt. Ich bin auf folgenden Passus gestoßen : „Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis: kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr; kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten. Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.“. Der Passus steht ja auch schon in der Antragsbegründung und lässt meines Erachtens keinen Spielraum. Wie auch schon in der Antragsbegründung steht bin ich auch der Meinung, dass unsere Aktionen wie Zeltlager Jugendeinrichtungen sind. Wenn man nun legal Canabis konsumieren wollen würde, müssten man sich 100 Meter vom Veranstaltungsgelände entfernen. Dann kann man als BdP aber auch gleich den einfachen Weg wählen und es auf den Veranstaltung mit U-18-Teilnehmern verbieten. Wer unbedingt Cannabis konsumieren will, wird es trotzdem im Geheimen tun, aber wie schon gesagt, würde es mit dem Verbot eine klare Regel geben die einfach umzusetzen ist.

Gut Pfad
Jakob

3 „Gefällt mir“

Zeltplätze, könnten daruntrfallen, aber viele Lager finden nicht auf ofiziellen Zeltplätzen statt.
Und es müssen nur 100m sein, wenn es dann immernoch in Sichtweite ist.

Finde diesen Kodexvorschlag grundsätzlich gut. Ich würde gerne 2 Dinge anmerken:

  1. Dieser Vorschlag lässt es ja zu, dass auf Veranstaltungen, an denen auch Minderjährige teilnehmen, Alkohol konsumiert wird. Was bedeutet dies für den Konsum der Aufsichtspersonen (also Gruppen- und Stammesführungen)? Ich habe auf die Schnelle keine eindeutige Antwort aus dem Jugendschutzgesetz gefunden, denke aber das wir ganz unabhängig davon im Kodex eine Aussage treffen sollten.
    Müssen Aufsichtspersonen nüchtern bleiben, um im Zweifelsfall ansprechbar zu sein?
    Ich finde, es muss klar sein, dass jemand nüchtern bleibt und ansprechbar ist. Heißt die Minderjährigen wissen, wer es ist. Ich denke, dass sollte selbstverständlich sein, ich weiß aber, dass dem nicht überall so ist. Wie die rechtliche Auslegung in dieser Sache aussieht wäre interessant zu wissen.
    Mit dem aktuellen Vorschlag bleibt das Gefühl, dass wir dieser Frage aus dem Weg gehen, wobei ich diese tatsächlich sehr entscheidend finde. Die genannten Regelungen sollten so oder so selbstverständlich sein…

  2. Mein zweiter Punkt bezieht sich auf die Café-Kultur. Ich weiß, dass sich jedes Café-Team viel Mühe macht, überhaupt ein Café zu organisieren. Das weiß ich auch aus eigener Erfahrung. Die größte Herausforderung für mich war immer zu schauen, dass wir als Café attraktiv für Sipplinge sind. Ich habe das Gefühl, dass dieser Aspekt in den meisten Cafés zu kurz kommt. Sowohl Programm (aktive Veranstaltungen oder Spielmöglichkeiten), Raumgestaltung als auch Öffnungszeiten sind oft konträr zu dem, was wir sonst in unserem Programm versuchen: Attraktiv, spannend und mitreißend zu sein. Deswegen denke ich, dass die Anzahl der alkoholfreien Abende erhöht werden sollte und Sipplinge z.B. auf dem Bula die Möglichkeit haben auch nach 22 Uhr noch mal im Café zu sein. Aus Caféleitungssicht kann ich sagen, dass alkoholfreie Abende finanziell ähnlich erfolgreich waren als die „normalen“ Abende.
    Attraktive Sippling-Cafés kann man natürlich nicht beschließen. Ich würde mir trotzdem wünschen, dass sich Café-Teams in Zukunft den zweiten Grundsatz mehr zu Herzen nehmen.

3 „Gefällt mir“

Finde den Antrag super um Jugendschutz auf unseren Aktionen mehr umzusetzen, habe jedoch noch ein paar Anmerkungen.

Diese Regel verhindert mMn, dass bspw. Bier und alkoholfreie Cocktails gleichzeitig ausgeschenkt werden, bzw. Bier zu stark erhöhten oder die Cocktails sehr billig (unter Einkaufspreis) zu verkaufen. Ich würde hier eine folgende Formulierung wählen:
„Hierbei muss mindestens Wasser sowie ein weiteres alkoholfreies Getränk günstiger sein, als das günstigste alkoholische Getränk“

Die Klarstellung finde ich gut, mMn erübrigt sich auch jede Diskussion darüber, da der Konsum per Gesetz sowie so untersagt ist. Natürlich wird weder diese Regel noch das Gesetz jeden Konsum verhindern, aber wer unbedingt kiffen will, muss dann halt für den Zeitraum den Lagerplatz verlassen, sodass er auch nicht mehr unter die 100m-Regelung fällt. Ich würde auch behaupten, dass unsere Lagerplätze die abseits offizieller Zeltplätze für die Veranstaltungsdauer als solche i.S.d. Cannabisgesetzes anzusehen sind.

Hier finde ich eine durch den Bund vorgegeben Regelung schwierig, da durch diesen auch schwer zu kontrollieren ist. Diese Regelung würde ich den Stämmen überlassen.

Habe ein paar weitere Ausführungen dazu. Zuerst möchte ich aber anmerken, dass es sich hier um einen Kodex handelt, der zum Ziel hat die Anforderungen des Jugendschutzgesetzes auf Veranstaltungen durchzusetzen. Er fordert auf, dass sich jede Veranstaltungsleitung Gedanken zum Jugendschutz machen soll unter den zuerst genannten 3 Grundsätzen. Anschließend gibt er verbindliche Regelungen vor. Die ersten vier Punkte sind dabei präzise, 3 davon (1,2,4) decken Punkte ab, die bereits in Gesetzen stehen. Der fünfte Punkt überlässt der Veranstaltungsleitung sehr flexibel einen Handlungsspielraum bei Verletzungen der hier bereitsfestgesetzten Regeln, sowie weiterer veranstaltungsspezifischer Regeln.

Ich habe folgendes verstanden: Privater Cannabiskonsum von Einzelpersonen auf dem Lager soll eine Konsequenz der Veranstaltungsleitung erfahren, während Alkoholkonsum bzw. die (potentielle Verletzung der) Aufsichtspflicht im Stamm geklärt wird. Sorry, aber das ist meiner Meinung nach Schwachsinn. Ganz oder gar nicht… Welche Art der Konsequenz die Veranstaltungsleitung im entsprechenden Fall trifft, ist ja nochmal eine ganz andere Sache.

Und jetzt nochmal zur Frage: Müssen Aufsichtspersonen nüchtern bleiben?
Ich halte diese Frage für essentiell und ich fände es wichtig, hier Klarheit und Transparenz zu schaffen und nicht die Stämme bei dieser rechtlich schwierigen Frage alleine zu lassen. Die Realtiät bei uns ist doch, dass viele junge Menschen Gruppenführung und Stammesführung sind bevor sie 18 Jahre werden. Und ist in den Stämmen bewusst, was das in der Konsequenz eigentlich heißt?

Ich versuche das als juristischer Laie mal aufzuarbeiten:
Die Gruppenführung wird per Anmeldung zum Lager Aufsichtsperson von Kindern (1). In diesem Rahmen übernimmt die Person auch die Verwantwortung über die Einhaltung des Jugendschutzgesetz(2, S.3). Ist die Gruppenführung 18 Jahre alt liegt die Verantwortung bei ihr (3, Absatz 1, Nummer 4). Ist die Gruppenführung erst 16, dann ist vermutlich eine Person mit 18 nicht aus dem Schneider, sondern ganz im Grunde auch verantwortlich. Wer da jetzt in jedem Stamm verantwortlich ist, kann von mir aus jeder Stamm für sich klären. Dass aber eine Person verantwortlich sein muss, steht für mich mit diesen Infos außer Frage und deswegen gehört dieser Aspekt genau hier hin und ggf. in den Antrag.

Jetzt habe ich ja gefragt, ob diese Person nüchtern sein muss. Folgendes habe ich gefunden: Die Handreichung „Jugendschutz - verständlich erklärt“ des Familienministeriums sagt „die erziehungsbeauftragte Person darf nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen“ (Seite 13). Auf „Mutti- und Partyzetteln“ ist das auch öfters vermerkt oder wird empfohlen (4,5).

Der Konsum von Drogen (auch Alkohol) ist bewusstseinsverändernd. Wir nehmen also in Kauf die Aufsichtspflicht zu verletzen, weil Personen nicht ansprechbar sind oder nicht so reagieren können, wie sie es vielleicht wollen; und das hat nichts mit der Menge zu tun. Wenn dann also etwas passiert und es wegen Alkoholkonsums nicht verhindert werden konnte, ist das dann leicht oder grob fahrlässig oder gar vorsätzlich? Und wusste die eigentlich verantwortliche Person über ihre Aufsichtspflicht überhaupt Bescheid?

Mir ist klar, dass wir immer wieder Grenzbereiche im Jugendschutz haben (z.B. spät ins Bett gehen) und deswegen ist es nicht sinnvoll jeden möglichen Case aufzumachen und den Teufel an die Wand zu malen. An dieser Stelle finde ich es jedoch wichtig. Die Bundesversammlung beschließt, dass es einen Kodex für Alkohol geben soll, und das ja nicht ohne Grund. Und wir schauen bei der zentralen Frage dann einfach weg? Sorry, das empfinde ich als scheinhelig… Gerade wenn wir den BdP zu einem sichereren Ort für Kinder und Jugendliche machen wollen.

Je länger ich darüber nachdenke, desto mehr fehlt mir dieser Aspekt im Antrag. Falls es hier andere juristische Einschätzungen gibt, freue ich mich sie zu lesen.

1 „Gefällt mir“

Ich frage mich: Was soll der Alkoholkodex genau liefern?

Die gesetzliche Lage ist eigentlich klar. Der Kodex ergänz diese um Regelungen, weist auf die relevanten Gesetze hin und spricht aus, dass die Veranstaltungsleitung das Recht hat Menschen, die sich daran nicht halten, von der Veranstaltung zu verweisen.
Die Gesetzeslage und dass die Veranstaltungsleitung Personen verweisen darf, sind beides keine neuen Ideen, sondern nur eine Formulierung, für Tatsachen. Das macht es sicherlich als Orientierung leichter, in gewissen Situationen, wo es schief läuft zu begründen, warum man konsequent ist.

Ich begrüße es, dass die Regelungen so allgemein gehalten sind, da sich die Veranstaltungen stark voneinander unterscheiden. Ein detailliertes Regelwerk, was überall sinnvoll ist und funktioniert, halte ich für unrealistisch. Diese müssen in den Stämmen, die an Aktionen teilnehmen und für Aktionen explizit gefunden werden. Werden sie zumindest bei uns auch. Man läuft sonst Gefahr auf der Hälfte der Aktionen zu lasch und auf der anderen zu streng zu sein.

Zum Thema Aufsichtspflicht: Es ist nicht zu diskutieren, dass wir die Aufsichtspflicht, die uns übertragen wird, auch entsprechend ausführen. Dies ist meines Erachtens am Besten durch gute Aufklärung und Bildung in dem Bereich zu erreichen. Das Jugendschutzgesetz sollte Teil jeder JuLeiCa-Rechtseinheit (vlt zumindest auf den Grundkursen auch ein kleiner Exkurs Jugendvereinsrecht) sein. Auch Aufsichtspflicht und was das bedeutet, sollte den Jugendgruppenleiterinnen altersgerecht beigebracht werden. Natürlich sehe ich mich in meinem Alter und meiner Position dafür verantwortliche junge Gruppenleiterinnen durch entsprechende Hinweise und Erklärungen dabei zu unterstützen, sich in dem uns rechtlich gegebenen Rahmen korrekt zu verhalten. Schließlich ist Aufsichtspflicht ein komplexer Rechtsrahmen, der kaum schwarz und weiß kennt.
Wir hatten die Diskussion dazu gerade auf unserer Landesversammlung und sind zu eben diesem Schluss gekommen. Pauschale, detaillierte Regeln funktionieren nicht immer und überall. Daher haben wir einen allgemein gehaltenen Kodex, aus dem der Gedanke, wie wir uns verhalten wollen - nämlich vernünftig - hervorgeht und der Rest in Interpretation und Verantwortung der Stämme und Aktionsleitungen. Im Rahmen der Diskussion haben wir auch nochmal zum Thema Aufsichtspflicht aufgeklärt, da viele relevante Akteuere im Raum waren und uns vorgenommen, das Thema in den Ausbildungskursen nochmal in den Fokus zu nehmen und kritisch zu schauen, dass wir unsere Gruppenleiter*innen auch in Zukunft so gut ausbilden, wie es unser Anspruch ist.

1 „Gefällt mir“

Ich hoffe du hast meine Antwort nicht in der Hinsicht verstanden, dass es ok ist, wenn Aufsichtspersonen betrunken sind. Ich bin auch der Meinung, dass es in jedem Stamm (mindestens) eine nüchterne Person gibt, die idealerweise auch einen Führerschein hat.

Mein Punkt bezieht sich drauf, wie auch Smiley ein bisschen angedeutet hat, dass die Versammlungsleitung diese Regelung, dass es Aufsichtspersonen geben muss die nüchtern sind, nicht kontrollieren kann, da hier ja nicht der reine Konsum (wie bei Cannabis) einen Regelverstoß darstellt, sondern nur der Konsum in Kombination mit mangelhaften Absprachen bzw. nicht eingehaltenen Absprachen im Stamm einen Regelverstoß darstellen.

In der Realität werden in den Nächten die nüchternen Ansprechpersonen ja auch rotieren, und nicht immer alle anwesenden Volljährigen gleichzeitig als Aufsichtsperson da sein (sonst müsste man in der Folge ja Alkoholkonsum auch pauschal verbieten).
Auch stellt sich die Schuldfrage in solchen Fällen, die man von außen schwer beurteilen kann. Ist die konsumierende Person schuld oder die Stammesführung, die es versäumt hat Aufsichtspersonen zu benennen (juristisch ist wahrscheinlich immer sie dran) oder der Stamm als ganzes?
Das in ein immer passendes Regelwerk zu gießen erscheint mir schwierig. Eventuell kann man das als Empfehlung mit aufnehmen, eine strikte Regelung erscheint mir hier schwierig zu formulieren ohne in manchen Situationen über das Ziel hinauszuschießen.

Nein, so hab ich es nicht verstanden. Gehe da auch mit, dass es einen Rahmen geben musst, der eine Flexibilität erlaubt, denke aber auch, dass man den Aspekt der Aufsichtsperson auch in einen Kodex aufnehmen kann, als eine Art Hinweis. Den der aktuelle Kodex bündelt ja verschiedene gesetzliche Regelungen und eigene Vorstellungen und ich frage mich, warum dieser Hinweis ausgespart werden soll.

Denn ich entnehme dem Antrag (bzw. der Begründung) und der Diskussion aus dem letzten Jahr genau den Wunsch im Bezug auf Jugendschutz deutlicher zu werden: Antrag 09: Alkoholkodex - #10 von Tetis

Ich habe eine Frage/Annmerkung hier zu. Ich vermute es geht darum Regelungen aus dem JuSchG zu übernehmen, beispielsweise die Regelung aus §9, nach der Menschen U16 kein Alkohol trinken dürfen.
Der §9 ist wie folgt definiert:

  1. In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen […]
    siehe: § 9 JuSchG - Einzelnorm
    Er ist auf den öffentlichen Raum begrenzt, zu dem unsere Veranstaltung nicht zählen. Erkennen wir allgemein die Regelungen aus §9 an erkennen wir auch diese Bedingung an. Also dürfren Menschen unter 16 Bier trinken. Wir können das für unsere Veranstaltungen ändern, dafür müssen wir das, aus meiner Sicht, genauer Regeln.

Daher würde ein möglicher Änderungsantrag von mir lauten:

Die Regelungen aus dem Jugendschutzgesetz, auch für den Öffentlichen Raum, gilt auf all unseren Veranstaltungen. Das gilt besonders für die Regelung aus §9

Wir müssen hier nicht päpstlicher als der Papst werden. Es ist immer noch ein Kodex. Außerdem ist der Ausschank von Alkohol an unter 16 jährige ohnehin verboten auch im privaten Bereich. Nur weil hier nur der öffentliche Raum erwähnt wird, heisst das nicht, dass es im privaten erlaubt ist.

Ergebnisse/Gedanken aus dem Webmeeting zur Vorbesprechung des Antrages:

Was Großaktionen sind, ist im Antrag nicht klar definiert. Gedacht ist hier an BuLa/BuFa/Moot, was klarer definiert werden könnte.
Da die Regeln ausdrücklich für die Bundesebene gedacht sind, wurde eine Verallgemeinerung für Aktionen auf allen Ebenen vorgeschlagen.
Soweit keine im Sinne des Gesetzes schutzbedürftigen Menschen (Kinder) anwesend sind bei Aktionen, wurde eine Tolerierung des Canabis-Konsums angedacht. Es soll dann jedoch keine unterstützende/fördernden Strukturen geben (Canabis-Kohte, Canabis-Tasting). Canabis sollte nicht ein ähnlicher Kult(ur)gegenstand werden, wie es Alkohol im BdP bereits ist.
Die Antragstellenden nehmen die Frage mit, ob es bei Aktionen ohne Kinder ähnlich Konsumräumen für Alkohol und Nikotin auch abgegrenzte Räume für den Konsum von Canabis geben könnte.

(für die Teilis des Webmeetings notiert und eingestellt von Kay, BuVo)

Auf welches Gesetz beziehst du dich?
Ich kennen nur das JuSchG und das regelt nicht den privaten Bereich.

Hallo sorry für die späte Antwort!
Also du hast recht, dass es kein Gesetz gibt welche den Alkoholkonsum im privaten Bereich direkt regelt. Es gibt aber eine Führsorgepflicht nach BGB welches Eltern, Arbeitgebern und anderen aufsichtspflichtigen Personen (uns zum beispiel) dazu verpflichtet sich um die physische, emotionale und seelische Gesundheit ihrer Kinder zu kümmern. Das ist bei Alkoholkonsum bei Minderjährigen nicht gewährleistet.

Der Antrag wurde bei fünf Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen in der folgenden Fassung angenommen:

"Auf Veranstaltungen des BdP und seiner Untergliederungen gelten folgende Grundsätze:

  1. Das Jugendschutzgesetz gilt auf all unseren Veranstaltungen. Wir sind uns dessen bewusst und werden den Jugendschutz bei allen Planungen und Durchführung von Veranstaltungen beachten.
  2. Die Jugendarbeit steht bei Veranstaltungen des BdP im Vordergrund. Hierbei ist uns bewusst, dass auch eine „Café-Kultur“ zum BdP gehört. Als solche muss sie auch für Kinder und Jugendliche in angemessenem Rahmen erlebbar sein. Bei der Planung sowie der Betreibung eines Cafés ist dies zu beachten.
  3. Auf Großveranstaltungen wird ein spezifisches Konzept für den Konsum von Alkohol vorab aufgestellt und vor Ort umgesetzt werden.

Durch folgende konkrete Regelungen sollen die oben genannten Grundsätze umgesetzt werden:

  1. Es muss ein alternatives Getränkeangebot zu alkoholischen Getränken geben. Hierbei muss mindestens Wasser sowie ein weiteres alkoholfreies Getränk günstiger sein als das günstigste alkoholische Getränk.
  2. Der Verkauf und Konsum von Getränken, die erst ab dem Alter von 18 Jahren gekauft werden dürfen, ist verboten. Die Definition der erlaubten alkoholischen Getränke leitet sich aus dem §9 JuSchG ab: „Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier“.
  3. Der Ausschank sowie der Konsum darf nur in durch die Veranstaltungsleitung vorher festgelegten und abgrenzbaren Bereichen und Zeiten stattfinden.
  4. Auf Veranstaltungen des BdP und seiner Untergliederungen ist der Konsum von Cannabis verboten.
  5. Bei Verstoß gegen diese Regeln hat die Veranstaltungsleitung das Recht, Konsequenzen zu ziehen bis dahin, die Personen von der Veranstaltung auszuschließen."