Die Bundesversammlung möge beschließen:
Die Beitragsordnung wird in § 3 Absatz 3 geändert. Der Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit wird auf drei Wochen nach Annahme des Aufnahmeantrages festgelegt.
Synopse
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§ 3 Fälligkeit des Beitrages (1) Der Bundesbeitrag ist zum 1. Januar des Jahres fällig. Handelt es sich um den ersten Beitrag nach Vereinsbeitritt, ist der Bundesbeitrag innerhalb von drei Wochen nach Annahme des Aufnahmeantrages fällig. […] (3) Der Bundeshalbjahresbeitrag ist innerhalb von drei Wochen nach |
§ 3 Fälligkeit des Beitrages (1) Der Bundesbeitrag ist zum 1. Januar des Jahres fällig. Handelt es sich um den ersten Beitrag nach Vereinsbeitritt, ist der Bundesbeitrag innerhalb von drei Wochen nach Annahme des Aufnahmeantrages fällig. […] (3) Der Bundeshalbjahresbeitrag ist innerhalb von drei Wochen nach Annahme des Aufnahmeantrags fällig. |
Antragsteller
Bundesvorstand
Begründung
Die 45. Bundesversammlung hat im Jahr 2018 den §3 Absatz 1 (Fälligkeit des Jahresbeitrags) dahingeändert, dass dieser nicht mehr 3 Wochen nach Zusendung des Mitgliedsausweises, sondern 3 Wochen nach Annahme des Aufnahmeantrags fällig wird. Dabei wurde aber vergessen, den §3 Absatz 3, der die Fälligkeit des Halbjahresbeitrags gesondert regelt, entsprechend anzupassen.
Diese Inkonsistenz innerhalb der Beitragsordnung soll mit dem vorliegenden Antrag beseitigt werden.
Die Begründung des ursprünglichen Antrags 2018 lautete:
Mit diesem Antrag sollen die Beitrags- und Aufnahmeordnung auf den aktuellen Stand gebracht werden. Durch das neu eingeführte System der Mitgliedsausweise haben sich Änderungen im Ablauf ergeben. Die Mitgliedsausweise werden nunmehr vom Bundesverband direkt an die Antragstellerin / den Antragsteller versendet.
Der Versand der Mitgliedsausweise erfolgt nun zentral in einem ca. vierteljährlichen Rhythmus. Die Beitragsfrist bleibt aber weiterhin an den Zeitpunkt der Annahme des Aufnahmeantrages gekoppelt. Mit der Änderung der Formulierung wird dies berücksichtigt.