Die Bundesversammlung möge beschließen:
Die Struktur der Geschäftsordnung der Bundesversammlung wird dahingehend angepasst, dass die bisherigen Absätze (z.B. „(1) Sitzungsverlauf“) künftig als Paragraphen geführt werden (z.B. „§1 Sitzungsverlauf“).
Die bisherigen Absätze 5 und 6 der Geschäftsordnung der Bundesversammlung werden als §5 und §6 neu gefasst:
§5 Behandlung von Anträgen
(1) In der Vorbereitung und notwendigenfalls während der Diskussion können zu einem zur Entscheidung anstehenden Antrag Änderungen einzelner Aspekte des Antrags beantragt werden. Der/die Antragstellende/n können solche Anträge in seinen/ihren Antrag aufnehmen. Nimmt der/die Antragstellende/n die Änderung nicht in den Antrag auf, so erfolgt in der Regel eine vorgezogene Aussprache mit anschließender Abstimmung über den Änderungsantrag.
(2) Änderungen, die über die Anpassung einzelner Aspekte eines Antrags hinausgehen, sind als eigenständige Anträge bzw. Dinglichkeitsanträge in die Versammlung einzubringen.
(3) Anträge können von Antragstellenden nur zurückgezogen werden, wenn sich dagegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.
(4) Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Anträge ist zulässig. In diesem Fall erfolgt eine Debatte aller Anträge zu diesem Gegenstand einschließlich der zugehörigen Änderungsanträge, bevor über die Anträge und ihre jeweiligen Änderungsanträge abgestimmt wird.
§6 Abstimmung
(1) Vor der Abstimmung ist der Antrag zu verlesen.
(2) Abgestimmt wird grundsätzlich in offener Abstimmung. Auf Verlangen von einer/m Delegierten ist geheim abzustimmen.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung haben den Vorrang. Während einer laufenden Abstimmung können jedoch keine Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden.
(4) Alle Änderungsanträge sind vor dem Hauptantrag abzustimmen.
(5) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Bei mehreren Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Zweifel entscheidet die Bundesversammlung über die Reihenfolge der Abstimmung.
(7) Wird festgestellt, dass keiner der Anträge als weitergehend eingestuft werden kann, werden die Anträge gegeneinander abgestimmt. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung hat dabei nur eine Stimme und kann für einen Antrag oder gegen alle Anträge stimmen. Dabei benötigt ein Antrag die absolute Mehrheit der Stimmen. Wird diese von keinem der Anträge erreicht, werden die Anträge nach wiederholter Beratung erneut gegeneinander abgestimmt. In diesem Fall können die abzustimmenden Anträge nach der ersten Abstimmung bis zum Ende dieses Verfahrens nicht mehr geändert, sondern lediglich zurückgezogen werden. Bei Stimmengleichheit in der ersten oder zweiten Abstimmung nach diesem Verfahren ist kein Antrag abgelehnt. Erreicht auch in der zweiten Abstimmung kein Antrag die absolute Mehrheit, wird nacheinander einzeln über die Anträge abgestimmt. Dabei folgt die Reihenfolge der Abstimmungen absteigend der Zahl der im zweiten Wahlgang für die jeweiligen Anträge abgegebenen Stimmen.
Anträge zur Änderung der Bundessatzung und der Ordnungen des Bundes können nicht gegeneinander abgestimmt werden.
Synopse
Alt | Neu |
Geschäftsordnung
für die Bundesversammlung des Bundes der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. (1) Sitzungsverlauf […] (2) Anträge […] (3) Dringlichkeitsanträge […] (4) Anträge zur Geschäftsordnung […] |
Geschäftsordnung
für die Bundesversammlung des Bundes der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. §1 Sitzungsverlauf […] §2 Anträge […] §3 Dringlichkeitsanträge […] §4 Anträge zur Geschäftsordnung […] |
~~(5) Behandlung von Anträgen~~
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§5 Behandlung von Anträgen
(1) In der Vorbereitung und notwendigenfalls während der Diskussion können zu einem zur Entscheidung anstehenden Antrag Änderungen einzelner Aspekte des Antrags beantragt werden. Der/die Antragstellende/n können solche Anträge in seinen/ihren Antrag aufnehmen. Nimmt der/die Antragstellende/n die Änderung nicht in den Antrag auf, so erfolgt in der Regel eine vorgezogene Aussprache mit anschließender Abstimmung über den Änderungsantrag. (2) Änderungen, die über die Anpassung einzelner Aspekte eines Antrags hinausgehen, sind als eigenständige Anträge bzw. Dinglichkeitsanträge in die Versammlung einzubringen. (3) Anträge können von Antragstellenden nur zurückgezogen werden, wenn sich dagegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt. (4) Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Anträge ist zulässig. In diesem Fall erfolgt eine Debatte aller Anträge zu diesem Gegenstand einschließlich der zugehörigen Änderungsanträge, bevor über die Anträge und ihre jeweiligen Änderungsanträge abgestimmt wird. |
~~(6) Abstimmung~~
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§6 Abstimmung
(1) Vor der Abstimmung ist der Antrag zu verlesen. (2) Abgestimmt wird grundsätzlich in offener Abstimmung. Auf Verlangen von einer/m Delegierten ist geheim abzustimmen. (3) Anträge zur Geschäftsordnung haben den Vorrang. Während einer laufenden Abstimmung können jedoch keine Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden. (4) Alle Änderungsanträge sind vor dem Hauptantrag abzustimmen. (5) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (6) Bei mehreren Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Zweifel entscheidet die Bundesversammlung über die Reihenfolge der Abstimmung. (7) Wird festgestellt, dass keiner der Anträge als weitergehend eingestuft werden kann, werden die Anträge gegeneinander abgestimmt. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung hat dabei nur eine Stimme und kann für einen Antrag oder gegen alle Anträge stimmen. Dabei benötigt ein Antrag die absolute Mehrheit der Stimmen. Wird diese von keinem der Anträge erreicht, werden die Anträge nach wiederholter Beratung erneut gegeneinander abgestimmt. In diesem Fall können die abzustimmenden Anträge nach der ersten Abstimmung bis zum Ende dieses Verfahrens nicht mehr geändert, sondern lediglich zurückgezogen werden. Bei Stimmengleichheit in der ersten oder zweiten Abstimmung nach diesem Verfahren ist kein Antrag abgelehnt. Erreicht auch in der zweiten Abstimmung kein Antrag die absolute Mehrheit, wird nacheinander einzeln über die Anträge abgestimmt. Dabei folgt die Reihenfolge der Abstimmungen absteigend der Zahl der im zweiten Wahlgang für die jeweiligen Anträge abgegebenen Stimmen. Anträge zur Änderung der Bundessatzung und der Ordnungen des Bundes können nicht gegeneinander abgestimmt werden. |
(7) Protokoll
[…] |
§7 Protokoll
[…] |
Antragsteller
Bundesvorstand
Begründung
Der Antrag besteht aus zwei Teilen: Zum einen einer rein formalen Anpassung der Nummerierung innerhalb der Geschäftsordnung, zum anderen einer inhaltlichen Erweiterung bezüglich des Umgangs mit Alternativanträgen. Die Anpassung in der Nummerierung wird erforderlich, um die inhaltliche Anpassung übersichtlich darstellen zu können.
Begründung zur Anpassung der Struktur/Nummerierung:
Während alle anderen Ordnungen des Bundes (Aufnahmeordnung, Beitragsordnung etc.) einheitlich in Paragraphen als erste Gliederungsebene und Absätzen als darunterliegende zweite Gliederungsebene strukturiert sind, ist dies bei der Geschäftsordnung der Bundesversammlung bislang nicht der Fall. Dies erschwert eine übersichtliche Gliederung komplexer Sachverhalte in der Geschäftsordnung und soll daher an die anderen Ordnungen angeglichen werden.
Begründung zur Erweiterung bezüglich Alternativanträgen:
In vergangenen Bundesversammlungen wurde wiederholt rückgemeldet und in Reflektionen festgestellt, dass Alternativen zu kontroversen Anträgen nur schwer in die BV eingebracht werden können bzw. eine inhaltliche Diskussion der Alternativen oft nur schwer möglich ist
(z.B. Beitragserhöhung Echolot, Ernährung Bula).
Darüber hinaus hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Entscheidung zwischen zwei Handlungsoptionen mit der derzeitigen Regelung oft nur schwer möglich ist (z.B. Bula in IHS vs. Bula nicht in IHS).
Wir haben hierfür verschiedene potentielle Ursachen identifiziert:
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Als Änderungsantrag eingebrachte Gegenvorschläge stellen häufig kein geschlossenes Gesamtkonzept dar, bei „sinnändernden“ Änderungen ist Änderungsantrag unzulässig oder zumindest schwer handhabbar
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Weiterentwicklungen des eines per Änderungsantrag eingebrachten Alternativkonzepts führen häufig zu „Änderungsanträgen zu Änderungsanträgen“, was den Ablauf sehr komplex macht und eine Beteiligung an der Diskussion erschwert
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In bestimmten Konstellationen ist es unklar, welche Änderung als weitergehende zuerst zu behandeln ist – für diesen Fall existiert heute kein Prozedere
Daraus leiten wir ab:
Statt Änderungsanträgen sollten Konzept-Alternativen als eigenständig ausgearbeitete Anträge (ggf. Dringlichkeitsanträge) in die Versammlung eingebracht werden. Dies wäre heute bereits der reguläre Weg, wird aber selten praktiziert, da es im Handling umständlich ist.
Um dies zu erleichtern sind folgende Anpassungen in der Geschäftsordnung erforderlich:
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Die Geschäftsordnung legt heute bereits fest, unter welchen Bedingungen Änderungsanträge zulässig sind. §5 (2) weist nun explizit darauf hin, dass das Mittel der Wahl in allen anderen (und Zweifelsfällen) ein Alternativantrag ist.
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Die Geschäftsordnung muss dahingehend erweitert werden, dass eine Aussprache zum Gesamtkomplex möglich ist (über alle Alternativen diskutiert werden kann, ohne formal an die sequentielle Behandlung der Anträge/Änderungsanträge gebunden zu sein). Dies wird in §5 (4) nun geregelt.
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Es ist zu regeln, wie mit Anträgen zum gleichen Sachverhalt umzugehen ist, bei denen kein eindeutig weitergehender Antrag identifiziert werden kann. Dies regeln nun §6 Absatz 6 und 7. Die Formulierung dieser Regelungen orientiert sich an der Geschäftsordnung der Bundesversammlung der DPSG, die mit diesem Instrument bereits gute Erfahrungen gemacht hat.
Wir erhoffen uns von diesen Änderungen einerseits eine höhere Qualität der Beschlüsse der Bundesversammlung, andererseits aber auch eine höhere Zufriedenheit der Delegierten, die nun eher die Möglichkeit haben, echte, in sich geschlossene Alternativen zu diskutieren anstelle sich in Änderungsanträgen zu verheddern.
Wir möchten aber auch betonen, dass unabhängig von diesen Anpassungen eine qualitativ hochwertige Diskussion über inhaltliche Alternativen nur dann möglich ist, wenn sowohl die ursprünglichen Anträge als auch die Alternativkonzepte frühzeitig vorliegen und von den Möglichkeiten zum Austausch und gemeinsamen Arbeiten an Alternativen vor Versammlungsbeginn (z.B. Mitreden-Plattform, Bund-Land-Treffen, Antrags-Zoom, …) rege Gebrauch gemacht wird.