Antrag 03: Änderung der Geschäftsordnung der Bundesversammlung bezüglich der Behandlung konkurrierender Anträge

Die Bundesversammlung möge beschließen:

Die Struktur der Geschäftsordnung der Bundesversammlung wird dahingehend angepasst, dass die bisherigen Absätze (z.B. „(1) Sitzungsverlauf“) künftig als Paragraphen geführt werden (z.B. „§1 Sitzungsverlauf“).

Die bisherigen Absätze 5 und 6 der Geschäftsordnung der Bundesversammlung werden als §5 und §6 neu gefasst:

§5 Behandlung von Anträgen

(1) In der Vorbereitung und notwendigenfalls während der Diskussion können zu einem zur Entscheidung anstehenden Antrag Änderungen einzelner Aspekte des Antrags beantragt werden. Der/die Antragstellende/n können solche Anträge in seinen/ihren Antrag aufnehmen. Nimmt der/die Antragstellende/n die Änderung nicht in den Antrag auf, so erfolgt in der Regel eine vorgezogene Aussprache mit anschließender Abstimmung über den Änderungsantrag.

(2) Änderungen, die über die Anpassung einzelner Aspekte eines Antrags hinausgehen, sind als eigenständige Anträge bzw. Dinglichkeitsanträge in die Versammlung einzubringen.

(3) Anträge können von Antragstellenden nur zurückgezogen werden, wenn sich dagegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.

(4) Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Anträge ist zulässig. In diesem Fall erfolgt eine Debatte aller Anträge zu diesem Gegenstand einschließlich der zugehörigen Änderungsanträge, bevor über die Anträge und ihre jeweiligen Änderungsanträge abgestimmt wird.

§6 Abstimmung

(1) Vor der Abstimmung ist der Antrag zu verlesen.

(2) Abgestimmt wird grundsätzlich in offener Abstimmung. Auf Verlangen von einer/m Delegierten ist geheim abzustimmen.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung haben den Vorrang. Während einer laufenden Abstimmung können jedoch keine Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden.

(4) Alle Änderungsanträge sind vor dem Hauptantrag abzustimmen.

(5) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Bei mehreren Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Zweifel entscheidet die Bundesversammlung über die Reihenfolge der Abstimmung.

(7) Wird festgestellt, dass keiner der Anträge als weitergehend eingestuft werden kann, werden die Anträge gegeneinander abgestimmt. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung hat dabei nur eine Stimme und kann für einen Antrag oder gegen alle Anträge stimmen. Dabei benötigt ein Antrag die absolute Mehrheit der Stimmen. Wird diese von keinem der Anträge erreicht, werden die Anträge nach wiederholter Beratung erneut gegeneinander abgestimmt. In diesem Fall können die abzustimmenden Anträge nach der ersten Abstimmung bis zum Ende dieses Verfahrens nicht mehr geändert, sondern lediglich zurückgezogen werden. Bei Stimmengleichheit in der ersten oder zweiten Abstimmung nach diesem Verfahren ist kein Antrag abgelehnt. Erreicht auch in der zweiten Abstimmung kein Antrag die absolute Mehrheit, wird nacheinander einzeln über die Anträge abgestimmt. Dabei folgt die Reihenfolge der Abstimmungen absteigend der Zahl der im zweiten Wahlgang für die jeweiligen Anträge abgegebenen Stimmen.

Anträge zur Änderung der Bundessatzung und der Ordnungen des Bundes können nicht gegeneinander abgestimmt werden.

Synopse

Alt Neu
Geschäftsordnung

für die Bundesversammlung des Bundes der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V.

(1) Sitzungsverlauf

[…]

(2) Anträge

[…]

(3) Dringlichkeitsanträge

[…]

(4) Anträge zur Geschäftsordnung

[…]

Geschäftsordnung

für die Bundesversammlung des Bundes der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V.

§1 Sitzungsverlauf

[…]

§2 Anträge

[…]

§3 Dringlichkeitsanträge

[…]

§4 Anträge zur Geschäftsordnung

[…]

~~(5) Behandlung von Anträgen~~

In der Vorbereitung und notwendigenfalls während der Diskussion können zu einem zur Entscheidung ansteheden Antrag Änderungen einzelner Aspekte des Antrags beantragt werden. Der/die Antragstellende/n können solche Anträge in seinen/ihren Antrag aufnehmen. Nimmt der/die Antragstellende/n die Änderung nicht in den Antrag auf, so erfolgt in der Regel eine vorgezogene Aussprache mit anschließender Abstimmung über den Änderungsantrag. Anträge können von Antragstellenden nur zurückgezogen werden, wenn sich dagegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.

§5 Behandlung von Anträgen

(1) In der Vorbereitung und notwendigenfalls während der Diskussion können zu einem zur Entscheidung anstehenden Antrag Änderungen einzelner Aspekte des Antrags beantragt werden. Der/die Antragstellende/n können solche Anträge in seinen/ihren Antrag aufnehmen. Nimmt der/die Antragstellende/n die Änderung nicht in den Antrag auf, so erfolgt in der Regel eine vorgezogene Aussprache mit anschließender Abstimmung über den Änderungsantrag.

(2) Änderungen, die über die Anpassung einzelner Aspekte eines Antrags hinausgehen, sind als eigenständige Anträge bzw. Dinglichkeitsanträge in die Versammlung einzubringen.

(3) Anträge können von Antragstellenden nur zurückgezogen werden, wenn sich dagegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.

(4) Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Anträge ist zulässig. In diesem Fall erfolgt eine Debatte aller Anträge zu diesem Gegenstand einschließlich der zugehörigen Änderungsanträge, bevor über die Anträge und ihre jeweiligen Änderungsanträge abgestimmt wird.

~~(6) Abstimmung~~

Vor der Abstimmung ist der Antrag zu verlesen. Abgestimmt wird grundsätzlich durch Handaufheben. Auf Verlangen von einer/m Delegierten ist geheim abzustimmen. Während der Abstimmung können keine Anträge gestellt werden. Im Zweifel entscheidet die Bundesversammlung über die Reihenfolge der Abstimmung. Bei

mehreren Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Anträge zur Geschäftsordnung haben den Vorrang. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§6 Abstimmung

(1) Vor der Abstimmung ist der Antrag zu verlesen.

(2) Abgestimmt wird grundsätzlich in offener Abstimmung. Auf Verlangen von einer/m Delegierten ist geheim abzustimmen.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung haben den Vorrang. Während einer laufenden Abstimmung können jedoch keine Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden.

(4) Alle Änderungsanträge sind vor dem Hauptantrag abzustimmen.

(5) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Bei mehreren Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Zweifel entscheidet die Bundesversammlung über die Reihenfolge der Abstimmung.

(7) Wird festgestellt, dass keiner der Anträge als weitergehend eingestuft werden kann, werden die Anträge gegeneinander abgestimmt. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung hat dabei nur eine Stimme und kann für einen Antrag oder gegen alle Anträge stimmen. Dabei benötigt ein Antrag die absolute Mehrheit der Stimmen. Wird diese von keinem der Anträge erreicht, werden die Anträge nach wiederholter Beratung erneut gegeneinander abgestimmt. In diesem Fall können die abzustimmenden Anträge nach der ersten Abstimmung bis zum Ende dieses Verfahrens nicht mehr geändert, sondern lediglich zurückgezogen werden. Bei Stimmengleichheit in der ersten oder zweiten Abstimmung nach diesem Verfahren ist kein Antrag abgelehnt. Erreicht auch in der zweiten Abstimmung kein Antrag die absolute Mehrheit, wird nacheinander einzeln über die Anträge abgestimmt. Dabei folgt die Reihenfolge der Abstimmungen absteigend der Zahl der im zweiten Wahlgang für die jeweiligen Anträge abgegebenen Stimmen.

Anträge zur Änderung der Bundessatzung und der Ordnungen des Bundes können nicht gegeneinander abgestimmt werden.

(7) Protokoll

[…]

§7 Protokoll

[…]

Antragsteller

Bundesvorstand

Begründung

Der Antrag besteht aus zwei Teilen: Zum einen einer rein formalen Anpassung der Nummerierung innerhalb der Geschäftsordnung, zum anderen einer inhaltlichen Erweiterung bezüglich des Umgangs mit Alternativanträgen. Die Anpassung in der Nummerierung wird erforderlich, um die inhaltliche Anpassung übersichtlich darstellen zu können.

Begründung zur Anpassung der Struktur/Nummerierung:

Während alle anderen Ordnungen des Bundes (Aufnahmeordnung, Beitragsordnung etc.) einheitlich in Paragraphen als erste Gliederungsebene und Absätzen als darunterliegende zweite Gliederungsebene strukturiert sind, ist dies bei der Geschäftsordnung der Bundesversammlung bislang nicht der Fall. Dies erschwert eine übersichtliche Gliederung komplexer Sachverhalte in der Geschäftsordnung und soll daher an die anderen Ordnungen angeglichen werden.

Begründung zur Erweiterung bezüglich Alternativanträgen:

In vergangenen Bundesversammlungen wurde wiederholt rückgemeldet und in Reflektionen festgestellt, dass Alternativen zu kontroversen Anträgen nur schwer in die BV eingebracht werden können bzw. eine inhaltliche Diskussion der Alternativen oft nur schwer möglich ist
(z.B. Beitragserhöhung Echolot, Ernährung Bula).

Darüber hinaus hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Entscheidung zwischen zwei Handlungsoptionen mit der derzeitigen Regelung oft nur schwer möglich ist (z.B. Bula in IHS vs. Bula nicht in IHS).

Wir haben hierfür verschiedene potentielle Ursachen identifiziert:

  • Als Änderungsantrag eingebrachte Gegenvorschläge stellen häufig kein geschlossenes Gesamtkonzept dar, bei „sinnändernden“ Änderungen ist Änderungsantrag unzulässig oder zumindest schwer handhabbar

  • Weiterentwicklungen des eines per Änderungsantrag eingebrachten Alternativkonzepts führen häufig zu „Änderungsanträgen zu Änderungsanträgen“, was den Ablauf sehr komplex macht und eine Beteiligung an der Diskussion erschwert

  • In bestimmten Konstellationen ist es unklar, welche Änderung als weitergehende zuerst zu behandeln ist – für diesen Fall existiert heute kein Prozedere

Daraus leiten wir ab:

Statt Änderungsanträgen sollten Konzept-Alternativen als eigenständig ausgearbeitete Anträge (ggf. Dringlichkeitsanträge) in die Versammlung eingebracht werden. Dies wäre heute bereits der reguläre Weg, wird aber selten praktiziert, da es im Handling umständlich ist.

Um dies zu erleichtern sind folgende Anpassungen in der Geschäftsordnung erforderlich:

  • Die Geschäftsordnung legt heute bereits fest, unter welchen Bedingungen Änderungsanträge zulässig sind. §5 (2) weist nun explizit darauf hin, dass das Mittel der Wahl in allen anderen (und Zweifelsfällen) ein Alternativantrag ist.

  • Die Geschäftsordnung muss dahingehend erweitert werden, dass eine Aussprache zum Gesamtkomplex möglich ist (über alle Alternativen diskutiert werden kann, ohne formal an die sequentielle Behandlung der Anträge/Änderungsanträge gebunden zu sein). Dies wird in §5 (4) nun geregelt.

  • Es ist zu regeln, wie mit Anträgen zum gleichen Sachverhalt umzugehen ist, bei denen kein eindeutig weitergehender Antrag identifiziert werden kann. Dies regeln nun §6 Absatz 6 und 7. Die Formulierung dieser Regelungen orientiert sich an der Geschäftsordnung der Bundesversammlung der DPSG, die mit diesem Instrument bereits gute Erfahrungen gemacht hat.

Wir erhoffen uns von diesen Änderungen einerseits eine höhere Qualität der Beschlüsse der Bundesversammlung, andererseits aber auch eine höhere Zufriedenheit der Delegierten, die nun eher die Möglichkeit haben, echte, in sich geschlossene Alternativen zu diskutieren anstelle sich in Änderungsanträgen zu verheddern.

Wir möchten aber auch betonen, dass unabhängig von diesen Anpassungen eine qualitativ hochwertige Diskussion über inhaltliche Alternativen nur dann möglich ist, wenn sowohl die ursprünglichen Anträge als auch die Alternativkonzepte frühzeitig vorliegen und von den Möglichkeiten zum Austausch und gemeinsamen Arbeiten an Alternativen vor Versammlungsbeginn (z.B. Mitreden-Plattform, Bund-Land-Treffen, Antrags-Zoom, …) rege Gebrauch gemacht wird.

1 „Gefällt mir“

Zwei Gedanken zum §6 Abs. 7

1 Kontext

Aus dem Kontext geht zwar irgendwie hervor, dass das für dieselben Anträge „zum gleichen Beratungsgegenstand“ wie in Abs. 6 gelten soll, aber wegen der fehlenden Hierarchie ist das meiner Meinung nach nicht zweifelsfrei eindeutig.

Vorschlag a: Ersten Satz ändern in „Wird festgestellt, dass keiner der Anträge zum gleichen Beratungsgegenstand als weitergehend eingestuft werden kann, werden die Anträge gegeneinander abgestimmt.

Vorschlag b: Ersten Satz ändern in „Wird festgestellt, dass keiner der Anträge laut Absatz 6 als weitergehend eingestuft werden kann, werden die Anträge gegeneinander abgestimmt.

2 Unbeabsichtigter Automatismus?

Überschreibt der Absatz 7 nun die Möglichkeit der BV, im Zweifel über die Reihenfolge der Abstimmung zu entscheiden? Nach meinem Verständnis könnte man es so lesen und das könnte zu bizarren Verfahrenstricks führen.

Ein - zugegeben absichtlich absurdes - Beispiel mit zwei ähnlichen, konkurrierenden Anträgen, die auf derselben BV gestellt werden könnten:

Antrag A: Der BdP erwirbt ein zweites Bundeszentrum mit Lagerplatz in der Nähe von Chemnitz. Der Kaufpreis ist 5 Mio Euro.
Antrag B: Der BdP erwirbt ein zweites Bundeszentrum mit Lagerplatz am Bodensee. Der Kaufpreis ist 5 Mio Euro.

Beide Anträge könnten als „zum gleichen Beratungsgegenstand“ interpretiert werden (Entscheidung der Versammlungsleitung?). Falls damit automatisch der Absatz 7 gilt, hat die BV in zwei Wahlgängen nur die Wahl zwischen diesen beiden Optionen - und es bedarf einiger Absprachen, um die absolute Mehrheit für einen der Anträge zu verhindern, damit diese anschließend einzeln abgelehnt werden können.

Deswegen würde ich den Absatz 7 als Erweiterung/Möglichkeit für die BV umformulieren, die dennoch entsprechend des letzten Satzes in Absatz 6 - „Im Zweifel entscheidet die Bundesversammlung über die Reihenfolge der Abstimmung.“ - die Entscheidungshoheit über das Verfahren behält.

Vorschlag: Ersten Satz ändern in „Wird festgestellt, dass keiner der Anträge zum gleichen Beratungsgegenstand als weitergehend eingestuft werden kann, kann die Bundesversammlung beschließen, die Anträge gegeneinander abzustimmen.

Damit ist zwar nicht festgelegt, wer diese Feststellung ursprünglich macht, aber letztlich entscheidet die BV darüber, ob sie dieser Feststellung folgt oder nicht - und kann nicht über Verfahrenstricks automatisch in das Abwägen zweier Übel gezwungen werden - nichts gegen die genannten Standorte! :wink:

Nachtrag (alles lesen hilft :person_facepalming:): Der zweite Satz von Absatz 7 beinhaltet über die Möglichkeit „gegen alle Anträge“ stimmen zu können bereits einen möglichen Ausweg aus dieser absurden Zwangslage. Trotzdem finde ich es besser, dieses Verfahren durch Entscheidung der BV einleiten zu lassen, anstatt es als Automatismus hier einzuführen. Das ermöglicht auch, beiden/mehreren Anträgen zuzustimmen, wenn diese sich nicht inhaltlich widersprechen.

2 „Gefällt mir“

Hallo Elpy,

vielen Dank für die sehr guten Anmerkungen zu §6 Absatz 7!

Zu 1 Kontext:
In der Tat ergibt sich der Zusammenhang zwischen den Absätzen 6 und 7 aus dem Kontext, um unnötigen Interpretationsspielraum zu vermeiden würde ich aber deinen Vorschlag gerne aufgreifen und das klarstellen.
Neben den beiden von dir genannten Lösungen sehe ich noch eine Option c: Der erste Satz des Absatz 7 kommt in den Absatz 6, sodass innerhalb des Absatz 6 alle Verfahrensoptionen (Antrag 1 weitergehend, Antrag 2 weitergehend, kein Antrag weitergehend) beschrieben sind. Absatz 7 würde dann die ausführenden Bestimmungen enthalten, wie im Fall eines gegeneinander abstimmens vorzugehen ist:

(6) Bei mehreren Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Zweifel entscheidet die Bundesversammlung über die Reihenfolge der Abstimmung. Wird festgestellt, dass keiner der Anträge als weitergehend eingestuft werden kann, werden die Anträge gegeneinander abgestimmt.

(7) Werden Anträge gegeneinander abgestimmt, hat jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung dabei nur eine Stimme und kann für einen Antrag oder gegen alle Anträge stimmen.

Zu 2 Automatismus

Die unter 1 beschrieben Änderung hätte den Vorteil, dass deutlicher würde, dass im Zweifelsfall die Bundesversammlung entscheidet, nach welchem Verfahren über die Anträge abgestimmt wird.

Da die Option eines „generellen Nein“ in (7) verbindlich vorgeschrieben ist, besteht in meinen Augen kein Risiko, dass „zwischen Pest und Cholera“ gewählt werden muss und taktische Absprachen erforderlich sind, um beide zu verhindern - wer weder A noch B möchte, kann mit generellem Nein votieren.

Viele Grüße
Guschtl

Kleiner Nachtrag noch:
Theoretisch gäbe es auch noch die Option, dass in deinem fiktiven Beispiel der BdP 10 Mio auf der hohen Kante hätte und es Delegierte gäbe, die beide Bundeszentren kaufen möchten. Hier kommen wir weder mit gegeneinander Abstimmen noch mit dem klassischen Verfahren des weitergehenden Antrags ins Ziel.
Hier hätte die Versammlung zwei Instrumente in der Hand, um das Dilemma zu lösen:
a) Es wird weiterer Antrag C: eingebracht, der besagt, dass der BdP zwei weitere Bundeszentren, eines in Chemnitz und eines am Bodensee für insgesamt 10 Mio Euro erwibt. Dieser Antrag wäre zweifelsohne der weitergehende (mehr Geld und mehr Zentren :wink: ) und würde daher zeurst behandelt werden. Sofern der Antrag abgelehnt wird, würden dann die beiden Anträge A und B (Kauf nur eines Zentrums) gegeneinander abgestimtm werden
b) Festzustellen, dass die beiden Anträge nicht den gleichen Beratungsgegenstand bzw. nicht miteinander konkurrieren. Da in diesem fiktiven Szenario der BdP ja genügend Geld hat und sowieso schon eine Vielzahl an Bundeszentren besitzt, ist das einmal ein Antrag ein weiteres Bundeszentrum Chemnitz zu kaufen und einmal ein Antrag ein weiteres Bundeszentrum Bodensee zu kaufen, die unabhängig zu behandeln sind.

1 „Gefällt mir“

Finde die Aufteilung bzw. Verschiebung des einen Satzes von Absatz 7 nach Absatz 6 sehr sinnvoll. Damit wird die Absicht ziemlich klar zum Ausdruck gebracht.

Trotzdem würde ich dabei dafür plädieren, den Satz vor „Im Zweifel entscheidet die BV“-Regelung zu setzten, die immer die letzte - aber auch die mächtigste - Option sein sollte. Dann also so:

(6) Bei mehreren Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Wird festgestellt, dass keiner der Anträge als weitergehend eingestuft werden kann, werden die Anträge gegeneinander abgestimmt. Im Zweifel entscheidet die Bundesversammlung über die Reihenfolge der Abstimmung.

Durch diese Reihenfolge bleibt - nach meinem Verständnis - der Bundesversammlung immer die Möglichkeit, im Einzelfall ein sinnvolleres Verfahren festzulegen.

PS: Wie schön, dass mein Beispiel so gut ankommt :joy:

2 „Gefällt mir“

Ich finde die Idee des Antrags sehr gut, nämlich mehrere parallele Anträge zur Abstimmung zuzulassen (und so eine Auswahloption zu haben). Aber ist es nicht besser, wenn nach einer ersten Abstimmung eine Stichwahl zwischen den beiden Optionen mit den meisten Stimmen erfolgt? Dabei können natürlich auch die Anträge abgelehnt werden und ein Antrag benötigt immer noch mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Findet sich dann immer noch keine Mehrheit, kann das von euch beschriebene Verfahren angewendet werden, dass die Anträge nacheinander abgestimmt werden.

Hi @Julius,

aus meiner Sicht hat das Verfahren wie es im Antrag beschrieben ist den Vorteil des größeren Gestaltungsspielraums für die Bundesversammlung. Sofern nur zwei Anträge zur Abstimmung stehen kommen beide Varianten aufs gleiche heraus, daher hier ein Beispiel mit drei Anträgen.

Für unsere treuen Leser*innen bediene ich mich nochmals des Beispiels von @Elpy in abgewandelter Form:

Antrag A: Der BdP erwirbt ein zweites Bundeszentrum mit Lagerplatz in der Nähe von Chemnitz. Der Bundesvorstand wird mit der Suche nach einer geeigneten Immobilie für maximal 10 Mio Euro beauftragt.
Antrag B: Der BdP erwirbt ein zweites Bundeszentrum mit Lagerplatz am Bodensee. Der Bundesvorstand wird mit der Suche nach einer geeigneten Immobilie für maximal 15 Mio Euro beauftragt.
Antrag C: Der BdP erwirbt ein zweites Bundeszentrum mit Lagerplatz am Bodensee. Der Bundesvorstand wird mit der Suche nach einer geeigneten Immobilie für maximal 10 Mio Euro beauftragt.

In der Diskussion wird deutlich, dass sich die Mehrheit der Delegierten für ein Bundeszentrum am Bodensee ausspricht, es aber unterschiedliche Vorstellungen darüber gibt, was das dem BdP wert sein soll. Die Bodensee-Befürworter können sich ein Bundeszentrum bei Chemnitz nicht vorstellen.

Ergebnis nach der ersten Abstimmung:
Antrag A: 30 Stimmen
Antrag B: 25 Stimmen
Antrag C: 20 Stimmen

Nach dem von dir vorgeschlagenen Verfahren käme es nun zur Stichwahl zwischen A und B. Die Delegierten, die zwar ein Bundeszentrum am Bodensee möchten, aber nicht bereit sind, dafür 15 Mio auszugeben, werden gegen beide Anträge stimmen. Es kann im Folgenden kein Beschluss mit ausreichender Mehrheit gefast werden.

Nach dem im Antrag vorgesehen Verfahren bestünde nach der ersten Abstimmung nun aber die Möglichkeit, nach erneuter Aussprache unter den Bodensee-Befürwortern den Antrag B zurückzuziehen, da seine Befürworter erkennen, dass es im BdP zwar keine Mehrheit für ein 15-Mio-Bundeszentrum, aber für einen Lagerplatz am Bodensee gibt.
Zur Abstimmung stünde dann Antrag A gegen Antrag C, der bei unveränderter Meinung der Delegierten zur Sache nun mit

Ergebnis nach der zweiten Abstimmung:
Antrag A: 30 Stimmen
Antrag C: 45 Stimmen

nun den Antrag C mit der erforderlichen Mehrheit beschließt und somit den mehrheitlichen Minimalkonsens zum Ausdruck bringt.

Vorteil der im Antragstext beschriebenen Lösung ist, dass mit der Beratungsschleife und der Möglichkeit zum Rückzug die Versammlung die Hohheit über das Verfahren behält.

Als weiteres Argument könnte man noch das Verhindern von taktischen Abstimmungen im ersten Wahlgang aufführen. Hier müssen wir unser Beispiel nochmal abwandeln:

Antrag A: Der BdP erwirbt ein zweites Bundeszentrum mit Lagerplatz in der Nähe von Chemnitz. Der Bundesvorstand wird mit der Suche nach einer geeigneten Immobilie für maximal 10 Mio Euro beauftragt.
Antrag B: Der BdP erwirbt ein zweites Bundeszentrum mit Lagerplatz am Bodensee. Der Bundesvorstand wird mit der Suche nach einer geeigneten Immobilie für maximal 75 Mio Euro beauftragt.
Antrag C: Der BdP erwirbt ein zweites Bundeszentrum mit Lagerplatz am Bodensee. Der Bundesvorstand wird mit der Suche nach einer geeigneten Immobilie für maximal 10 Mio Euro beauftragt.

In der Diskussion wird klar, dass der Antrag B nur von wenigen Delegierten unterstützt wird. Gleichzeitig gibt es einen großen Landesverband, der sowohl mit Antrag A als auch Antrag C leben kann.

Ergebnis nach der ersten Abstimmung:
Antrag A: 25 Stimmen
Antrag B: 25 Stimmen
Antrag C: 20 Stimmen
Enthaltung: 5 Stimmen

Was ist passiert? Einige der Befürworter von Antrag A haben taktisch gewählt und durch ein Votum für den in einer Stichwahl nicht mehrheitsfähigen Antrag B den Antrag C aus der Stichwahl gekegelt:

Antrag A: 25 Stimmen (eigentlich 35 Befürworter)
Antrag B: 15 echte Befürworter + 10 taktische Stimmen von A-Befürwortern
Antrag C: 20 Stimmen
Enthaltung: 5 Stimmen

Denjenigen, die unbedingt ein Bundeszentrum wollen aber keine 75 Mio ausgeben, bleibt in der Sitchwahl damit aufgrund dieses taktischen Schachzugs nur die Möglichkeit, für Chemnitz zu stimmen.

Solch taktisches Verhalten wird durch die Möglichkeit zur Konsolidierung des Antragsfelds nach der ersten Abstimmung ebenfalls erschwert.

Viele Grüße
Guschtl

5 „Gefällt mir“

Hi Guschtl,
vielen Dank für deine ausführliche Antwort - ich verstehe die Gedanken und es hat mich überzeugt :wink:

Liebe Grüße
Julius

1 „Gefällt mir“

Ankündigung Änderungsantrag

Als Antragsteller werden wir einen Änderungsantrag zu unserem Antrag einbringen:

In §5 Absatz 2 wird das Wort „Dinglichkeitsantrag“ durch „Dringlichkeitsantrag“ ersetzt

3 „Gefällt mir“

Ankündigung Änderungsantrag 2

Wie oben bereits diskutiert, mächten wir die Anregung von Elpy aufgreifen und als Antragsteller folgenden Änderungsantrag einbringen:

(6) Bei mehreren Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Wird festgestellt, dass keiner der Anträge als weitergehend eingestuft werden kann, werden die Anträge gegeneinander abgestimmt. Im Zweifel entscheidet die Bundesversammlung über die Reihenfolge der Abstimmung.
(7) Wird festgestellt, dass keiner der Anträge als weitergehend eingestuft werden kann, werden die Anträge gegeneinander abgestimmt. Werden Anträge gegeneinander abgestimmt, hat jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung dabei nur eine Stimme und kann für einen Antrag oder gegen alle Anträge stimmen. […]

Begründung:
Die Diskussion auf mitreden.pfadfinden.de hat gezeigt, dass die Formulierung im ursprünglichen Antrag missverständlich sein kann. Durch Verlagern des Satzes werden alle Verfahrensoptionen für den Fall „mehrere Anträge zum gleichen Gegenstand“ an einer Stelle geregelt und klargestellt, dass die Entscheidung im Zweifelsfall bei der Bundesversammlung liegt. Absatz 7 regelt nun ausschließlich die Umsetzung einer solchen Abstimmung und bezieht sich eindeutig auf das in Absatz 6 definierte Verfahren.

3 „Gefällt mir“

Dieser Antrag wurde mit den o.g. Änderungen einstimmig mit 89 Ja-Stimmen angenommen. Hier nochmal der finale Antragstext:

"Die Struktur der Geschäftsordnung der Bundesversammlung wird dahingehend angepasst, dass die bisherigen Absätze (z.B. „(1) Sitzungsverlauf“) künftig als Paragraphen geführt werden (z.B. „§1 Sitzungsverlauf“).
Die bisherigen Absätze 5 und 6 der Geschäftsordnung der Bundesversammlung werden als §5 und §6 neu gefasst:
§5 Behandlung von Anträgen
(1) In der Vorbereitung und notwendigenfalls während der Diskussion können zu einem zur Entscheidung anstehenden Antrag Änderungen einzelner Aspekte des Antrags beantragt werden. Der/die Antragstellende/n können solche Anträge in seinen/ihren Antrag aufnehmen. Nimmt der/die Antragstellende/n die Änderung nicht in den Antrag auf, so erfolgt in der Regel eine vorgezogene Aussprache mit anschließender Abstimmung über den Änderungsantrag.
(2) Änderungen, die über die Anpassung einzelner Aspekte eines Antrags hinausgehen, sind als eigenständige Anträge bzw. Dringlichkeitsanträge in die Versammlung einzubringen.
(3) Anträge können von Antragstellenden nur zurückgezogen werden, wenn sich dagegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.
(4) Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Anträge ist zulässig. In diesem Fall erfolgt eine Debatte aller Anträge zu diesem Gegenstand einschließlich der zugehörigen Änderungsanträge, bevor über die Anträge und ihre jeweiligen Änderungsanträge abgestimmt wird.

§6 Abstimmung
(1) Vor der Abstimmung ist der Antrag zu verlesen.
(2) Abgestimmt wird grundsätzlich in offener Abstimmung. Auf Verlangen von einer/m Delegierten ist geheim abzustimmen.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung haben den Vorrang. Während einer laufenden Abstimmung können jedoch keine Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden.
(4) Alle Änderungsanträge sind vor dem Hauptantrag abzustimmen.
(5) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Bei mehreren Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Wird festgestellt, dass keiner der Anträge als weitergehend eingestuft werden kann, werden die Anträge gegeneinander abgestimmt. Im Zweifel entscheidet die Bundesversammlung über die Reihenfolge der Abstimmung.
(7) Werden Anträge gegeneinander abgestimmt, hat jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung dabei nur eine Stimme und kann für einen Antrag oder gegen alle Anträge stimmen. Dabei benötigt ein Antrag die absolute Mehrheit der Stimmen. Wird diese von keinem der Anträge erreicht, werden die Anträge nach wiederholter Beratung erneut gegeneinander abgestimmt. In diesem Fall können die abzustimmenden Anträge nach der ersten Abstimmung bis zum Ende dieses Verfahrens nicht mehr geändert, sondern lediglich zurückgezogen werden. Bei Stimmengleichheit in der ersten oder zweiten Abstimmung nach diesem Verfahren ist kein Antrag abgelehnt. Erreicht auch in der zweiten Abstimmung kein Antrag die absolute Mehrheit, wird nacheinander einzeln über die Anträge abgestimmt. Dabei folgt die Reihenfolge der Abstimmungen absteigend der Zahl der im zweiten Wahlgang für die jeweiligen Anträge abgegebenen Stimmen.
Anträge zur Änderung der Bundessatzung und der Ordnungen des Bundes können nicht gegeneinander abgestimmt werden."