Die Bundesversammlung möge beschließen:
In der Bundessatzung werden grammatische Korrekturen ohne inhaltliche Veränderungen vorgenommen.
Sofern bei der 51. Bundesversammlung keine anderen Satzungsänderungen beschlossen werden, kann die Eintragung der Korrekturen zunächst zurückgestellt und zusammen mit der nächsten Eintragung einer Satzungsänderung vorgenommen werden.
Synopse
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft (aktuell)
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied
– den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, insbesondere durch Verletzung des Grundsatzes der politischen oder religiösen Toleranz;
– im Falle der Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer Partei oder Vereinigung, die Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassismus, Nationalismus und Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verbreitet.
Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Bundesvorstand nach der von der Bundesversammlung erlassenen Ausschlussordnung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft (neu)
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied
– den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, insbesondere durch Verletzung des Grundsatzes der politischen oder religiösen Toleranz;
– Mitglied ist oder mitarbeitet in einer Partei oder Vereinigung, die Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassismus, Nationalismus und Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verbreitet.
Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Bundesvorstand nach der von der Bundesversammlung erlassenen Ausschlussordnung.
§ 7 Bundesversammlung (aktuell)
(6) Ist dies nicht der Fall, so hat der Bundesvorstand die Bundesversammlung die Bundesversammlung innerhalb eines Monats, frühestens nach einer Woche mit gleicher Tagesordnung nochmals einzuberufen. Diese ist unabhängig von § 7, Absatz 5, beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Die Bundesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich
– zur Änderung der Satzung,
– zur Änderungen der satzungsgemäßen Ordnungen,
– zur Auflösung des Vereins,
– zur Abwahl von Bundesvorstandsmitgliedern,
– zur Zulassung zur Behandlung eines zu spät eingereichten Bundesversammlungsantrages.
§ 7 Bundesversammlung (neu)
(6) Ist dies nicht der Fall, so hat der Bundesvorstand die Bundesversammlung die Bundesversammlung innerhalb eines Monats, frühestens nach einer Woche mit gleicher Tagesordnung nochmals einzuberufen. Diese ist unabhängig von § 7, Absatz 5, beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Die Bundesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich
– zur Änderung der Satzung,
– zu Änderungen der satzungsgemäßen Ordnungen,
– zur Auflösung des Vereins,
– zur Abwahl von Bundesvorstandsmitgliedern,
– zur Zulassung zur Behandlung eines zu spät eingereichten Bundesversammlungsantrages.
§ 9 Landesversammlung (aktuell)
(6) Im übrigen gilt § 7, Absatz 4-6 und 9 entsprechend
§ 9 Landesversammlung (neu)
(6) Im übrigen gilt § 7 Absatz 4–6 und 9 entsprechend.
Anmerkung: Die Korrektur besteht in der Verwendung des Halbgeviertstrichs und der Ergänzung des Satzzeichens.
§ 12 Der Landesvorstand, die Landesbeauftragten (aktuell)
(6) Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes. Zur Vertretung des Landesverbandes im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 12 Abs. 1 gemeinsam berechtigt.
§ 12 Der Landesvorstand, die Landesbeauftragten (neu)
(6) Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes. Zur Vertretung des Landesverbandes im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 12 Abs. 1 gemeinsam berechtigt.
Anmerkung: Die Korrektur besteht aus der Löschung eines der zwei Leerzeichen zwischen „Vorstandsmitglieder“ und „gemäß“.
§ 14 Satzungen von Untergliederungen (aktuell)
(3) Gründen Untergliederungen des Vereins Rechtsträgervereine, so muss dem Vorstand des Rechtsträgervereins mindestens ein gewähltes Vorstandsmitglied oder eine/ein Beauftragte/r des gewählten Vorstandes der Untergliederung angehören. Die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder des Rechtsträgervereins muss der Untergliederung angehören. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes der Untergliederung müssen dem Rechtsträgerverein beitreten; dazu muss dieser ihnen in seiner Satzung ein recht zum Eintritt gewähren.
§ 14 Satzungen von Untergliederungen (neu)
(3) Gründen Untergliederungen des Vereins Rechtsträgervereine, so muss dem Vorstand des Rechtsträgervereins mindestens ein gewähltes Vorstandsmitglied oder eine/ein Beauftragte/r des gewählten Vorstandes der Untergliederung angehören. Die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder des Rechtsträgervereins muss der Untergliederung angehören. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes der Untergliederung müssen dem Rechtsträgerverein beitreten; dazu muss dieser ihnen in seiner Satzung ein Recht zum Eintritt gewähren.
Antragsteller
Felix Dotterweich (LV Sachsen)
Begründung
Unsere Satzung sollte fehlerfrei sein. Der zweite Satz des Beschlusses verhindert unverhältnismäßige Aufwände, indem die Korrekturen erst übernommen werden müssen, wenn die Satzung ohnehin geändert werden muss.