Antrag 04: Satzungsänderung Korrekturen

Die Bundesversammlung möge beschließen:

In der Bundessatzung werden grammatische Korrekturen ohne inhaltliche Veränderungen vorgenommen.

Sofern bei der 51. Bundesversammlung keine anderen Satzungsänderungen beschlossen werden, kann die Eintragung der Korrekturen zunächst zurückgestellt und zusammen mit der nächsten Eintragung einer Satzungsänderung vorgenommen werden.

Synopse

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft (aktuell)

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied
– den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Anse­hen des Vereins schädigt, insbesondere durch Verlet­zung des Grund­sat­zes der politischen oder religiösen Toleranz;
– im Falle der Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer Partei oder Vereinigung, die Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassis­mus, Nationalismus und Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verbreitet.
Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Bun­desvorstand nach der von der Bun­desversammlung erlassenen Aus­schluss­ordnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft (neu)

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied
– den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Anse­hen des Vereins schädigt, insbesondere durch Verlet­zung des Grund­sat­zes der politischen oder religiösen Toleranz;
Mitglied ist oder mitarbeitet in einer Partei oder Vereinigung, die Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassis­mus, Nationalismus und Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verbreitet.
Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Bun­desvorstand nach der von der Bun­desversammlung erlassenen Aus­schluss­ordnung.

§ 7 Bundesversammlung (aktuell)

(6) Ist dies nicht der Fall, so hat der Bundesvorstand die Bundesver­sammlung die Bundesversammlung innerhalb eines Monats, frühe­stens nach einer Woche mit gleicher Tagesordnung nochmals einzu­berufen. Diese ist unabhängig von § 7, Absatz 5, beschlussfähig; dar­auf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Die Bundesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich
– zur Änderung der Satzung,
– zur Änderungen der satzungsgemäßen Ordnungen,
– zur Auflösung des Vereins,
– zur Abwahl von Bundesvorstandsmitgliedern,
– zur Zulassung zur Behandlung eines zu spät eingerei­chten Bun­desversammlungsantrages.

§ 7 Bundesversammlung (neu)

(6) Ist dies nicht der Fall, so hat der Bundesvorstand die Bundesver­sammlung die Bundesversammlung innerhalb eines Monats, frühe­stens nach einer Woche mit gleicher Tagesordnung nochmals einzu­berufen. Diese ist unabhängig von § 7, Absatz 5, beschlussfähig; dar­auf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Die Bundesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich
– zur Änderung der Satzung,
zu Änderungen der satzungsgemäßen Ordnungen,
– zur Auflösung des Vereins,
– zur Abwahl von Bundesvorstandsmitgliedern,
– zur Zulassung zur Behandlung eines zu spät eingerei­chten Bun­desversammlungsantrages.

§ 9 Landesversammlung (aktuell)

(6) Im übrigen gilt § 7, Absatz 4-6 und 9 entsprechend

§ 9 Landesversammlung (neu)

(6) Im übrigen gilt § 7 Absatz 4–6 und 9 entsprechend.
Anmerkung: Die Korrektur besteht in der Verwendung des Halbgeviertstrichs und der Ergänzung des Satzzeichens.

§ 12 Der Landesvorstand, die Landesbeauftragten (aktuell)

(6) Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesver­bandes. Zur Vertretung des Landesverbandes im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 12 Abs. 1 gemeinsam berechtigt.

§ 12 Der Landesvorstand, die Landesbeauftragten (neu)

(6) Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesver­bandes. Zur Vertretung des Landesverbandes im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 12 Abs. 1 gemeinsam berechtigt.
Anmerkung: Die Korrektur besteht aus der Löschung eines der zwei Leerzeichen zwischen „Vorstandsmitglieder“ und „gemäß“.

§ 14 Satzungen von Untergliederungen (aktuell)

(3) Gründen Untergliederungen des Vereins Rechtsträger­vereine, so muss dem Vorstand des Rechtsträgervereins mindestens ein gewähltes Vorstandsmitglied oder eine/ein Beauftragte/r des gewählten Vor­standes der Untergliede­rung angehören. Die Mehrzahl der Vor­stands­mit­glieder des Rechtsträgervereins muss der Untergliederung angehören. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes der Untergliede­rung müssen dem Rechtsträgerverein beitreten; dazu muss dieser ihnen in seiner Satzung ein recht zum Eintritt gewähren.

§ 14 Satzungen von Untergliederungen (neu)

(3) Gründen Untergliederungen des Vereins Rechtsträger­vereine, so muss dem Vorstand des Rechtsträgervereins mindestens ein gewähltes Vorstandsmitglied oder eine/ein Beauftragte/r des gewählten Vor­standes der Untergliede­rung angehören. Die Mehrzahl der Vor­stands­mit­glieder des Rechtsträgervereins muss der Untergliederung angehören. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes der Untergliede­rung müssen dem Rechtsträgerverein beitreten; dazu muss dieser ihnen in seiner Satzung ein Recht zum Eintritt gewähren.

Antragsteller

Felix Dotterweich (LV Sachsen)

Begründung

Unsere Satzung sollte fehlerfrei sein. Der zweite Satz des Beschlusses verhindert unverhältnismäßige Aufwände, indem die Korrekturen erst übernommen werden müssen, wenn die Satzung ohnehin geändert werden muss.

2 „Gefällt mir“

Ich stelle mal ganz blöd die Fraage: Ist ein Halbgeviertstrich das richtige Zeichen? Keine Ahnung, wie das bisher verwendete Zeichen korrekt heißt, ich 'nens mal Minus. Ich empfinde das Minus als üblich in solchen „von-bis“ Formulierungen. Ich wüsste auch garnicht wie man so einen Halbgeviertstrich am PC schreibt.

Unabhängig davon: Danke für die Korrekturen <3

Ja, ich würde sogar sagen insbesondere um es vom Minus zu unterscheiden wird der Halbgeviertstrich als „Bis-Strich“ verwendet, also anstelle von „[von] … bis …“. Der Duden Band 1 (23. Aufl. 2004) behandelt das Thema im Kapitel „Textverarbeitung, Maschinenschreiben und E-Mails“ unter „Strich für »gegen« und »bis«“ und bringt Beispiele wie „10–12 Euro“ und „Burgstraße 14–16“. Der Wikipediaartikel zum Thema fasst es recht gut zusammen: Halbgeviertstrich – Wikipedia
Der enthält auch Infos zur Eingabe, AltGr+n ist in den meisten Fällen wohl das einfachste.

Danke. Das reicht mir als Infos dazu. Bin überzeugt. Danke

(Zitat aus §4, 2. Spiegelstrich)
grammatikalisch ist das fette „ist“ da falsch, glaube ich. Besser wäre
„- Mitglied in einer Partei oder Vereinigung ist oder darin mitarbeitet“.
So ließe sich der Satz mit dem Teil "Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied dann auch flüssig bis zum Ende des Spiegelstriches lesen.

Zweiter Punkt:
Zur Synopse § 12 (aktuell): Wenn wir da ein Leerzeichen rauskicken, müsste das doch ganz bürokratisch in der alten Fassung dann auch drin sein, oder? Ich finde es gerade zumindest nicht, oder wird das irgendwie automatisch „ausgeblendet“ etc.?

Das Objekt (insbesondere zur Betonung) so auszugliedern und ans Satzende zu stellen geht grammatikalisch schon, ist aber zugegebenermaßen nicht grade standardsprachlich. Die Alternative wäre in Wirklichkeit aber weitaus sperriger:

Das halte ich für deutlich schlechter verständlich und lesbar, und „Mitglied sein“ wird durch die lange Aufzählung arg auseinandergerissen.

Das doppelte Leerzeichen stellt mitreden tatsächlich nicht dar und ich habe keinen Weg gefunden, die Darstellung hier zu erzwingen. Hier ein Bildausschnitt des Absatzes in der PDF-Fassung der Satzung:

Ich verstehe den Punkt mit der Lesbarkeit und Verständlichkeit. Kannst du mir auf die Sprünge helfen, wieso eine Formulierung wie
Mitglied in einer Partei oder Vereinigung ist oder in dieser mitarbeitet, die Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassis­mus, Nationalismus und Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verbreitet.
nicht funktioniert? Wenn das Objekt zur Betonung ausgegliedert werden kann, sollte das doch auch mit dem Relativsatz funktionieren oder nicht? Das würde ich zumindest deutlich „standardsprachlicher“ finden als die Version mit dem ausgegliederten Objekt.

Das mit dem doppelten Leerzeichen und der fehlenden Darstellung hab ich mir fast schon so gedacht, alles klar :slight_smile:

Ergebnisse des Webmeetings zur Vorbesprechung des Antrages:

Es wurde vorgeschlagen den Antrag in § 4 umzuformulieren im zweiten Anstrich zu "– in einer Partei oder Vereinigung Mitglied ist oder mitarbeitet, (…)"
Dies wurde von den Antragstellern positiv aufgenommen, da es die Lesbarkeit erhöht.

Das in der Aufzählung in § 4 zweiter Anstrich zu den Ausschlussgründen enthaltene „und“ ist grammatisch richtig, inhaltlich ist hier ein „oder“ gemeint. Dies inhaltliche Änderung müsste an anderer Stelle vollzogen werden und ist nicht Gegenstand des Antrages.

(für die Teilis des Webmeetings notiert und eingestellt von Kay, BuVo)

3 „Gefällt mir“

Dieser Antrag wurde bei 4 ungültigen Stimmen angenommen. Hier der finale Antragstext:

"In der Bundessatzung werden die in der Synopse aufgeführten grammatischen Korrekturen
ohne inhaltliche Veränderungen vorgenommen.

Sofern bei der 51. Bundesversammlung keine anderen Satzungsänderungen beschlossen
werden, kann die Eintragung der Korrekturen zunächst zurückgestellt und zusammen mit
der nächsten Eintragung einer Satzungsänderung vorgenommen werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied

– den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Anse­hen des Vereins schädigt,
insbesondere durch Verlet­zung des Grund­sat­zes der politischen oder religiösen
Toleranz;

  • in einer Partei oder Vereinigung, die Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassis­mus, Nationalismus und Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verbreitet, Mitglied ist oder mitarbeitet.

Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Bun­desvorstand nach der von der Bun­desversammlung erlassenen Aus­schluss­ordnung.

§ 7 Bundesversammlung

(6) Ist dies nicht der Fall, so hat der Bundesvorstand die Bundesver­sammlung innerhalb eines Monats, frühe­stens nach einer Woche mit gleicher Tagesordnung nochmals einzu­berufen. Diese ist unabhängig von § 7 Abs. 5 beschlussfähig; dar­auf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 7 Bundesversammlung

(8) Die Bundesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.

2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich

– zur Änderung der Satzung,

zu Änderungen der satzungsgemäßen Ordnungen,

– zur Auflösung des Vereins,

– zur Abwahl von Bundesvorstandsmitgliedern,

– zur Zulassung zur Behandlung eines zu spät eingerei­chten Bun­desversammlungsantrages.
§ 9 Landesversammlung

(6) Im Übrigen gelten § 7 Abs. 4**–6 und 9 entsprechend.**
§ 12 Der Landesvorstand, die Landesbeauftragten

(6) Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesver­bandes. Zur Vertretung des Landesverbandes im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 12 Abs. 1 gemeinsam berechtigt.
§ 14 Satzungen von Untergliederungen

(3) Gründen Untergliederungen des Vereins Rechtsträger­vereine, so muss dem Vorstand des Rechtsträgervereins mindestens ein gewähltes Vorstandsmitglied oder eine/ein Beauftragte/r des gewählten Vor­standes der Untergliede­rung angehören. Die Mehrzahl der Vor­stands­mit­glieder des Rechtsträgervereins muss der Untergliederung angehören. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes der Untergliede­rung müssen dem Rechtsträgerverein beitreten; dazu muss dieser ihnen in seiner Satzung ein Recht zum Eintritt gewähren."