Die Landesdelegiertenversammlung möge beschließen:
Die bisherigen Beschlüsse zum Alkoholkonsum im Landesverband aus den Jahren 2000, 2001, 2014, 2023, 2024 und 2025 werden hiermit aufgehoben.
Auf allen Landesverbandsveranstaltungen auf denen Alkohol konsumiert werden soll, gelten mindestens die hier aufgeführten Reglungen. Durch die Veranstaltungsleitungen können weitergehende Einschränkungen vorgenommen werden.
Kursveranstaltungen:
- Auf allen Kursveranstaltungen mit Anwesenheit von Teilnehmenden, die über den Landesverband Niedersachsen abgerechnet werden, mit Ausnahme des Grundkurses, darf grundsätzlich kein Alkohol konsumiert werden. Dies gilt ab dem Zeitpunkt der Anreise der ersten Teamenden bis zu der Abreise der letzten Teamenden zum/vom Kurs.
Grundsätze und Vorbereitung:
- Der Ausschank und Konsum von Alkohol findet nur zwischen der Abendrunde und dem Ausschankschluss in einem festgelegten Bereich (Café) statt.
- Es ist ausschließlich der geregelte Ausschank und Konsum von Bier, Wein und weinhaltigen Getränken im Rahmen des JuSchG gestattet. Die Einhaltung der Regelungen des JuSchG liegt in der gemeinsamen Verantwortung aller Beteiligten und ist grundsätzlich durch Maßnahmen (z.B. farbige Bänder) zu unterstützen.
- Teilnehmende unter 16 Jahren sind in den Cafés mit einzubeziehen und dürfen sich im Café aufhalten. Eine zeitliche Beschränkung ist möglich, grundsätzlich jedoch nicht vorgesehen.
- Der Konsum von privat mitgebrachtem Alkohol ist verboten.
- Es gibt einen Café Leitfaden, welcher konkrete Hinweise für Veranstaltungsleitungen und Café-Teams enthält. Die Fortschreibung dieses Leitfadens liegt in der Verantwortung des Vorstands.
Zusätzlich bei größeren Veranstaltungen über 150 Teilnehmende und LDV und Stute:
- Stellvertretend für den Stamm erkennt die Stammesführung jedes Stammes (oder eine von ihr benannte Vertretung) die hier aufgeführten Regelungen an. Einzelpersonen erkennen ebenfalls die Inhalte an. Grds. erfolgt die Anerkennung über die Anmeldung.
- Die Veranstaltungsleitung oder eine durch diese beauftragte Person (z.B. Mitarbeitende der LGS) bespricht mit der Café-Leitung unter anderem die Themen achtsamer Alkoholkonsum und Gestaltung des Cafés.
- Zwischen der Veranstaltungsleitung und dem Café-Team sind ein Ausschankschluss sowie eine angemessene Schließzeit des Cafés im Voraus abzustimmen. Grundsätzlich sollte die Schließzeit nicht später sein als 03:00 Uhr.
Umgang mit Regelverstößen:
- Bei Verstößen gegen diese Regelungen entscheidet die Veranstaltungsleitung oder eine von ihr beauftragte Person situativ, wie mit dem Verstoß umgegangen wird. Eine mögliche Konsequenz ist das nach Hause fahren auf eigene Kosten.
- Bei minderjährigen Personen werden die Stammesführung und Erziehungsberechtigten über den Verstoß informiert. Die Kontaktierung der Erziehungsberechtigten wird dabei grundsätzlich von der Stammesführung oder einer von ihr benannten Vertretung vorgenommen. Bei volljährigen Personen wird die Stammesführung nach Ermessen der Veranstaltungsleitung informiert.
Begründung:
Bei den LDV 2023 und 2024 wurden umfassende Regelungen zum Umgang mit Alkoholkonsum in unserem LV beschlossen. Ältere Regelungen wurden bisher nicht aufgehoben und gelten, sofern sie nicht durch neuere Regelungen abgelöst oder ergänzt wurden.
Teilweise wurden in den letzten Anträgen Regelungen geschaffen, die inkonsistent und teilweise sehr beschränkend sind. Teile dieser Regelungen sind sehr z. B. explizit definiert, lassen aber trotzdem einen weiten Interpretationsspielraum. Einige der entwickelten Regelungen konnten sich in der Praxis außerdem nicht etablieren. Da unser Umgang mit Alkoholkonsum uns aber weiterhin begleitet und aus verschiedenen Gründen äußerst relevant ist, wurden mit diesem Antrag die etablierten Grundsätze gesammelt. Dadurch soll ein Rahmen mit ausreichend Handlungsspielraum geschaffen werden, damit auch spontan auf Veränderungen und Notwendigkeiten der Anpassung reagiert werden kann.
Im Folgenden wird zunächst auf die Einbeziehung unter 16-jähriger Personen und im Anschluss auf geänderte und gekürzte Regelungen eingegangen.
Die Zielgruppe, gerade auf Großveranstaltungen, des BdP umfasst auch unter 16-jährige Personen. In den letzten Jahren kam es des Öfteren dazu, dass diese Personen nicht in das Café durften und gleichzeitig kein Abendprogramm für diese Personen angeboten wurde. Es sollte einerseits attraktives Abendprogramm für alle angeboten werden, andererseits aber auch dieser nicht unerhebliche Teil der Zielgruppe von den Cafés ausgeschlossen werden. In diesem Sinne sind Veranstaltungsleitungen dazu angehalten, neben dem Café für das Angebot eines attraktiven Abendprogramms, insbesondere für unter 16-jährige, zu sorgen. Eine klare Altersgrenze nach unten sollte hier nicht geschaffen werden, um den Veranstaltungsleitungen und Stammesführungen einen Handlungsspielraum zu lassen.
Gleichwohl geht damit die Gefahr einher, dass unter 16-jährige entgegen der oben beschlossenen Regelungen Zugang zu alkoholischen Getränken erhalten könnten. Das ist durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern. In der Um- und Durchsetzung dieser Regeln müssen alle Ebenen zusammenwirken. Funktionsträger*innen der Stämme, im Café, im LV sowie Veranstaltungsleitende und sonstige Personen müssen hier zusammenwirken und gemeinsam ein Umfeld schaffen, in dem der Ausschank und Konsum von Alkohol in einem geregelten Maße stattfinden kann und gleichzeitig alle der Zielgruppe angehörigen Personen Berücksichtigung finden.
Explizit können der Vorstand, die Veranstaltungsleitungen und Mitarbeitende der LGS bei der Planung und bei der Einhaltung dieser Regelungen durch Beratung oder andere Maßnahmen unterstützen.
Einige Punkte aus den letzten Jahren wurden gekürzt bzw. geändert.
Es sollte bei den LV-Veranstaltungen nüchterne Personen geben, damit im Notfall Entscheidungen getroffen werden können. Dieser Punkt ist auch ohne Alkoholkonsum sinnvoll, wurde hier in den Entwurf eines Leitfadens (s.u.) übernommen.
Ein Landescaféteam konnte nicht etabliert werden. Ebenso wird die Thematik nicht in naher Zukunft durch einen AK betreut werden können. Ein Leitfaden für Café-Teams bzw. den Aushang oder die Auslage im Café kann durchaus durch den Vorstand, interessierte Personen und weitere Beteiligte erstellt werden. Durch ein Herauslassen aus diesem Antrag wird ein Handlungsspielraum geöffnet, welcher im Einzelfall durch die Beteiligten verantwortungsbewusst genutzt werden kann.
Es lag vorher bei Café-Leitungen die Veranstaltungsleitung zu kontaktieren. Das Wissen über die Regelungen bezüglich des Ausschanks und Konsums von Alkohol besteht allerdings eher bei letztgenannten Personen, daher wurde die Regelung entsprechend geändert.
Bei der Kontatkaufnahme zu Erziehungsberechtigen wurde ein Halbsatz ergänzt, welcher es Veranstaltungsleitungen ermöglicht, die Erziehungsberechtigten minderjähriger Personen zu kontaktieren, wenn die Stammesführung nicht erreichbar ist. Das bietet die Möglichkeit, die Konsequenzen aus der Missachtung dieser Regelungen unter Einhaltung einer ggf. bestehenden Aufsichts- und Fürsorgepflicht ziehen zu können. Von den Regelverstößen sind auch mitwirkende (Alkohol bereitstellende) Personen umfasst.
Ein möglicher Leitfaden könnte folgendes beinhalten:
Auf der Veranstaltung
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Mindestens ein nicht-alkoholisches Getränk muss in kleinerer oder ähnlicher Gebindegröße und günstiger verkauft werden als das günstigste alkoholische Getränk. (auf den Preis pro Liter gerechnet) Wasser und Tee zählen nicht als günstigere Getränke in diesem Sinne.
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Das Café-Team muss ungeöffnete Flaschen gegen Kostenerstattung zurücknehmen, dies gilt auch für halbvolle Kästen mit geschlossenen Flaschen.
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Es sollte kein Ausschank von Alkohol an erkennbar betrunkene Personen stattfinden.
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Durch die Veranstaltungsleitung ist mindestens eine anwesende nüchterne Person zu benennen, welche in Notfällen entscheidungs- und handlungsfähig ist. Sofern vor Ort ein Auto (z.B. LV Bulli) vorhanden ist, sollte die benannte Person dieses fahren können und dürfen.
Zusätzlich gilt bei größeren Veranstaltungen über 150 Teilnehmende und LDV und Stute:
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Für den Kauf von Wein und weinhaltigen Getränken wird durch das Café eine alternative Erwerbsmöglichkeit mit einem maximalen Volumen von 0,33l angeboten. (Trinkgefäße müssen hierfür nicht angeboten werden)
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Mit Ausnahme der LDV und Stute müssen die Gruppen (Stämme/Kochgruppen) mindestens eine anwesende nüchterne Person je angefangene 150 Personen innerhalb der Gruppe benennen, welche in Notfällen ansprechbar sowie entscheidungs- und handlungsfähig ist.
Antragsstellende: Landesvorstand
