Die Bundesversammlung möge beschließen:
§3 Absatz (1) d), e), Absatz (2) d), e) und §4 der Ausschlussordnung werden wie folgt geändert.
Synopse
Aktuelle Fassung
§3 Verfahren
(1)Natürliche Personen auf allen Ebenend) Das Mitglied kann gegen den Ausschluss Einspruch beim Bundesvorstand einlegen. Dieser muss den Einspruch auf der nächstfolgenden Bundesversammlung einbringen.
e)Die Bundesversammlung entscheidet dann abschließend, vereinsintern über den Ausschluss.
§3 Verfahren
(2)Juristische Personend) Das Mitglied kann gegen den Ausschluss Einspruch beim Bundesvorstand einlegen. Dieser muss den Einspruch auf der nächstfolgenden Bundesversammlung einbringen.
e) Die Bundesversammlung entscheidet dann abschließend, vereinsintern über den Ausschluss.
§4 Fristen
Das Mitglied kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Zugang des Ausschlusses, es gilt das Datum des Poststempels, beim Bundesvorstand schriftlich Einspruch erheben. Der Bundesvorstand muss den Einspruch bei der nächst folgenden Bundesversammlung einbringen, die dann abschließend, vereinsintern über den Ausschlussantrag entscheiden.Neue Fassung
§3 Verfahren
(1)Natürliche Personen auf allen Ebenend) Das Mitglied kann gegen den Ausschluss Einspruch beim Bundesvorstand einlegen. Dieser muss innerhalb der nächsten 8 Wochen eine Sitzung des Ombudsrates einberufen.
e) Der Ombudsrat entscheidet dann abschließend, vereinsintern über den Ausschluss.
§3 Verfahren
(2)Juristische Personend) Das Mitglied kann gegen den Ausschluss Einspruch beim Bundesvorstand einlegen. Dieser muss innerhalb der nächsten 8 Wochen eine Sitzung des Ombudsrates einberufen.
e) Der Ombudsrat entscheidet dann abschließend, vereinsintern über den Ausschluss.
§4 Fristen
Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang des Ausschlusses, es gilt das Datum des Poststempels, beim Bundesvorstand schriftlich Einspruch erheben.