Antrag 06: Satzungsänderungsantrag zur Ausschlussordnung

Die Bundesversammlung möge beschließen:

§3 Absatz (1) d), e), Absatz (2) d), e) und §4 der Ausschlussordnung werden wie folgt geändert.

Synopse

Aktuelle Fassung

§3 Verfahren
(1)Natürliche Personen auf allen Ebenen

d) Das Mitglied kann gegen den Ausschluss Einspruch beim Bundesvorstand einlegen. Dieser muss den Einspruch auf der nächstfolgenden Bundesversammlung einbringen.
e)Die Bundesversammlung entscheidet dann abschließend, vereinsintern über den Ausschluss.

§3 Verfahren
(2)Juristische Personen

d) Das Mitglied kann gegen den Ausschluss Einspruch beim Bundesvorstand einlegen. Dieser muss den Einspruch auf der nächstfolgenden Bundesversammlung einbringen.
e) Die Bundesversammlung entscheidet dann abschließend, vereinsintern über den Ausschluss.

§4 Fristen
Das Mitglied kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Zugang des Ausschlusses, es gilt das Datum des Poststempels, beim Bundesvorstand schriftlich Einspruch erheben. Der Bundesvorstand muss den Einspruch bei der nächst folgenden Bundesversammlung einbringen, die dann abschließend, vereinsintern über den Ausschlussantrag entscheiden.

Neue Fassung

§3 Verfahren
(1)Natürliche Personen auf allen Ebenen

d) Das Mitglied kann gegen den Ausschluss Einspruch beim Bundesvorstand einlegen. Dieser muss innerhalb der nächsten 8 Wochen eine Sitzung des Ombudsrates einberufen.
e) Der Ombudsrat entscheidet dann abschließend, vereinsintern über den Ausschluss.

§3 Verfahren
(2)Juristische Personen

d) Das Mitglied kann gegen den Ausschluss Einspruch beim Bundesvorstand einlegen. Dieser muss innerhalb der nächsten 8 Wochen eine Sitzung des Ombudsrates einberufen.
e) Der Ombudsrat entscheidet dann abschließend, vereinsintern über den Ausschluss.

§4 Fristen

Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang des Ausschlusses, es gilt das Datum des Poststempels, beim Bundesvorstand schriftlich Einspruch erheben.

Antragsteller

Bundesvorstand

Begründung

Mit der Einführung des Ombudsrates als Organ des Vereins, welche durch den Bundesvorstand angestrebt und ebenfalls per Antrag auf der Bundesversammlung diskutiert wird, muss entsprechend auch die Ausschlussordnung angepasst werden. In §3 Absatz (1) und (2) wird die Einberufung des Ombudsrates durch den Bundesvorstand geregelt. In §4 wird die Frist für das Einlegen eines Einspruches gegen einen vom Bundesvorstand entschiedenen Ausschluss von zweit Monaten auf vier Wochen verkürzt. Diese verkürzte Frist würde die Belastung, die durch das Verfahren für alle Beteiligten entsteht, minimieren. So könnten Beteiligte Personen aber auch Untergliederungen schneller Gewissheit über die Entscheidung bezüglich eines potentiellen Ausschlusses erlangen. §4 Satz 2 wird obsolet.
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Liebe Karolin, lieber Bundesvorstand,

klar Ombudsrat muss eingepflegt werden.

Tatsächlich würde ich die Frist bei 8 Wochen lassen. Ein stationärer Aufenthalt in einer ZfP oder ähnlichen Klinik geht oft 4 Wochen plus X. Mental ist die Verfassung auch nicht so, dass man sich mit dem Thema auseinandersetzten kann oder vorab in der Regel jemanden eine Vollmacht erteilt hat. Auch werden je nach Rahmenbedingungen Informationen nur gefiltert an Patienten weitergegeben.

Ich denke auch das Verfahren ist grundsätzlich durch das neue Vorgehen deutlich beschleunigt. Die 8 versus 4 Wochen reißen das nicht wesentlich zu den 52Wo Plus x wie seither heraus.

Meines Erachtens wird eine Person, die eben nicht den oben von mir geschilderten Fall unterliegt, vermutlich den Einspruch sowieso zeitnah formulieren und dadurch das eh selbst beschleunigt haben wollen, um Gewissheit zu haben.

LG & HgP

Micha

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Hallo Micha,
vielen Dank für deine Anregungen.

Aus meiner Sicht ist eine Verkürzung des Ausschlussverfahrens in allen Schritten erforderlich. Betroffene von sexualisierter Gewalt stehen in dieser Zeit unter einem extremen Druck und zählen jeden einzelnen Tag bis zur Gültigkeit des Ausschlusses.
Die Eröffnung des Ausschlussverfahrens durch den Bundesvorstand, und somit auch erst das Ruhen der Mitgliedschaft der Person unter Verdacht, gehen viele intensive Beratungen eines Interventionsteams sowie eines Landesvorstandes vorweg. Dann erfolgt erstmal eine Phase, in der die Person unter Verdacht vom Bundesvorstand angehört wird, meist so 3-4 Wochen, erst dann wird der Ausschluss durch den Bundesvorstand ausgesprochen. Die aktuelle 8 bzw. evtl neue 4 Wochen Frist für einen Einspruch gegen des Ausschluss durch den Bundesvorstand beginnt erst dann. Sollte hier dann ein Einspruch erfolgen geht es dann weiter zur Bundesversammlung, mit wie du sagst teilweise sehr großer Verlängerung der unklaren Situation oder aber nach Schaffung des angestrebten Ombudsrates höchstens 2 Monate.

Einsprüche gegen die Entscheidung des Bundesvorstandes sind aktuell im BdP extrem selten. Wenn diese erfolgen, dann meist erst kurz vor Ende der gesetzten Frist. Ich vermute in diesem Handeln auch die gezielte Strategie die angespannte Situation von Betroffene und den BdP in die Länge ziehen zu wollen.

Die Abmessung der Länge des gesamten Ausschlussverfahrens sollte meiner Meinung nach nicht nur aus der Perspektive der Person unter Verdacht, sondern insbesondere aus der Perspektive der Betroffenen erfolgen.

Grüße & Gut Pfad Hannes

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Hallo Hannes,

ich habe extra versucht nicht im Täter/Opfer Polarisierung zu formulieren.
Ich verstehe deine Sichtweise und teile sie punktuell.
Auch emotional, da ich solche Fälle in der Praxis/als Notarzt habe/hatte – von beiden Seiten und auch eine unschuldige Person (klare Minderheit, ohne wenn und aber). Diese hat sich suizidiert. Der Therapeut des „Opfers“ läuft heute noch unbehelligt rum. Die junge Frau ist fürs Leben mit der Last gezeichnet.

Als Arzt bin ich erst mal allen verpflichtet, auch wenn es mir bei nachweislich verurteilten Personen schwer fällt.

Du magst Recht haben dass das eine juristische Strategie ist oder eben unterstellt werden könnte. Das zu beurteilen mag ich mir nicht anmaßen wollen. Mögliche andere Gründen hab ich oben aufgeführt.

Mir ging es unter anderem auch um den Gleichheitsgrundsatz. Warum gelten hier 8 Wochen und dort 4 Wochen. Auch könnte eine betroffene Person für eine Anhörung nicht zur Verfügung stehen. Gibt es dann einen Automatismus? Aufschub von Fristen?

Deiner reinen Argumentation folgend sollten alle Fristen auf 4 Wochen gesetzt werden, dann wäre es nach 3 Monaten vorbei. Auch damit kann ich leben, wenn die BV das so beschließt.

Was sollte aber mit dem einzelnen Ausnahme Fall passieren bei dem es sich herausstellt, dass die Situation anders gelagert war? Das sollte man sich dann konsequenter weise auch überlegen. Schriftliche Entschuldigung mit Blumenstrauß? Bei Suizid, weil die Person mit dem Makel nicht leben konnte, geht das leider nicht mehr - dann eine kleines Gesteck aufs Grab, jährlich am Tag des Ausschlusses. Ok das ist sarkastisch [im Sinne schwierige Situation/Thema etwas erträglicher machen].

Du bist in der Materie im Bund als Fachkraft gut drin. Über wie viele Fälle reden wir den hier zB. in den letzten 10 Jahren oder an denen du unmittelbar beteiligt warst? Gab es danach justiziable Verurteilungen? Wie viele haben den tatsächlich Einspruch erhoben (was bedeutet extrem selten) ? Welche Argumentationslinien wurden geführt? Wie viele sind vorher ausgetreten? Gibt es eine Aufschlüsselung nach Täterprofilen? Aufschlüsselung nach Art des Übergriffes? Wie viele Fälle wurden „fallen gelassen“? Wie oft wurde die Strafverfolgungsbehörde eingeschaltet?

Ich erwarte VOR der BV keine Antwort hier, das klären wir mal beim Tee, bilateral :wink: Freue mich wenn du bei mir in Stuttgart vorbeischaust.

Wichtig ist, dass das Thema in die Satzung/Ordnung kommt. Opfer geschützt werden und dass dem BdP keine Person/kein Gericht formal an den Karren fahren kann. Die unwürdige Vorgehensweise vor der BV ein Ende findet und das Procedere Beschleunigt wird. Juristisch klar definierte Begrifflichkeiten sind mE. zu bevorzugen. Der Rest wird die Zeit zeigen.

Liebe Grüße & Herzlich gut Pfad :fleur_de_lis:

Micha / Doc Trouble