Antrag 07: Satzungsänderungsantrag Ausschlussgründe

Die Bundesversammlung möge beschließen:

§ 4 Absatz (2) der Bundessatzung wird wie folgt geändert.

Synopse

Aktuelle Fassung

§4Beendigung der Mitgliedschaft

(2) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn das Mitglied

  • den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, insbesondere durch Verletzung des Grundsatzes der politischen oder religiösen Toleranz;
  • im Falle der Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer Partei oder Vereinigung, die Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassismus, Nationalismus und Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verbreitet.
    Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Bundesvorstand nach der von der Bundesversammlung erlassenen Ausschlussordnung.

Neue Fassung

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(2) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn das Mitglied

  • den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, insbesondere durch Verletzung des Grundsatzes der politischen oder religiösen Toleranz;
  • unter dem begründeten oder erwiesenen Verdacht steht, sexualisierte Gewalt auszuüben oder zu ermöglichen
  • im Falle der Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer Partei oder Vereinigung, die Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassismus, Nationalismus und Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verbreitet.
    Der Ausschluss kann auf Grundlage mehrerer Punkte begründet werden.
    Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Bundesvorstand nach der von der Bundesversammlung erlassenen Ausschlussordnung.

Antragsteller

Bundesvorstand

Begründung

Der Großteil der Ausschlussanträge die in der Vergangenheit gestellt worden sind lässt sich bereits jetzt auf Vorwürfe bzw. den Verdacht auf sexualisierter Gewalt zurückführen. Bisweilen wurde hier zur Begründung stets ein Verstoß gegen unseren Verhaltenskodex herangezogen. Mit der expliziten Nennung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt als Ausschlussgrund haben wir als BdP die Möglichkeit uns klar gegen Verhalten dieser Art zu positionieren. Wir haben explizit den begründeten oder erwiesenen Verdacht auf sexualisierte Gewalt als gewählt, um auch an dieser Stelle das Verdachtsstufenkonzept, welches in unserem Schutzkonzept beschrieben ist und von allen Ebenen zur Einordnung von Vorwürfen/Verdachtsmomenten genutzt wird aufzugreifen und so einzubinden. Mit der Änderung des § Absatz (2) Satz 1 von „…erfolgt wenn..“ hin zu: „…kann erfolgen…“ passen wir den Absatz ein Stück weit der Realität an und geben auch offiziell Stammesführungen, Landes- und Bundesvorständen den Ermessensspielraum wie in den jeweiligen Gruppen und Untergliederungen mit relevantem Verhalten umgegangen wird. Wir möchten im BdP eine Ansprech- und Entschuldigungskultur leben. Dazu gehört auch, dass unsere Mitglieder Fehler machen dürfen und aus diesen lernen, wir also „pädagogisch intervenieren“. Zu guter Letzt wird Satz 5 ergänzt, der es möglich macht mehrere der vorher genannten Ausschlussgründe miteinander zu verknüpfen.
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Hallo Karolin!

Ist in „unter dem begründeten oder erwiesenen Verdacht steht, sexualisierte Gewalt auszuüben oder zu ermöglichen“ das Generieren und Verbreiten von z.B. kinderpornographischen Material automatisch eingeschlossen, oder wäre dies ein Punkt, den man ergänzen könnte?

Liebe Grüße und Gut Pfad
Anni

Halllo Anni,

wir fassen unter dem Begriff sexualisierter Gewalt unterschiedliche Handlungen zusammen. Darunter zählen also nicht nur physische Handlungen, sondern zum Beispiel auch verbale Übergriffikeiten oder auch das Generieren und Verbreiten von Missbrauchsdarstellungen. Das wäre also schon in der Änderung mit Inbegriffen und müsste nicht ergänzt werden.

Liebe Grüße und Gut PFad
Punzel

Hallo Punzel,

ich verstehe wohl den positiven Gedanken und Intension. Das finde ich auch gut und unterstütze ich.

Zu berücksichtigen gilt aber das der Begriff sexualisierte Gewalt ein sozialwissenschaftliche Definition ist. Damit also sehr variabel und auslege fähig. Die Frage hier spiegelt das wieder.

Der Bund würde sich damit m.E. angreifbar machen und auch ggf. Schadensersatzpflichtig.

Welche finanziellen Risiken ergeben sich daraus? Wurde das geprüft? Ist das über eine Versicherung Abgedeckt?

Wäre es nicht besser klare juristisch definiert Begriffe zu nehmen? Wurde das vorab rechtssicher geprüft oder alternativen eruiert? Wenn ja, welche anderen Optionen gab es?

LG & HgP

Micha

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Ich bin kein Jurist und tu mich deshalb mit den zwei Begriffen „begründeter Verdacht“ und „erwiesener Verdacht“ schwer. Kann ich das so verstehen:“erwiesener Verdacht“ - jemand hat tatsächlich was getan, „begründeter Verdacht“ - man glaubt, dass jemand was getan hat, aber man konnte es nicht beweisen? Ich denke halt, dass kein Gericht der Welt jemand verurteilt wegen eines Verdachts. Jedes Gericht will doch einen Beweis? Oder liege ich da völlig falsch?

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Ich bin zwar auch kein Jurist, habe mich aber mal aufgeschlaut :slight_smile:

Juristisch kennt man die hier genutzten Begriffe „begründeter bzw. erwiesener Verdacht“ anscheinend nicht - die Strafprozessordnung (StPO) unterscheidet in drei Verdachtsgrade:

  • Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Straftat vorliegen. Nach kriminalistischer Erfahrung muss es also möglich erscheinen, dass eine verfolgbare Tat vorliegt. Insbesondere der Anfangsverdacht ist von der bloßen Vermutung abzugrenzen, da eine solche in der Regel keine strafprozessualen Folgen nach sich zieht.
    Liegt ein Anfangsverdacht vor, so müssen die Strafverfolgungsorgane ein Ermittlungsverfahren einleiten

  • Ein hinreichender Tatverdacht dagegen liegt vor, wenn bei der vorläufigen Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Dies ist der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung aufgrund der Aktenlage bei mindestens 50% liegt.
    Liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, so besteht die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung. In dem darauf anschließenden sog. Zwischenverfahren überprüft das Gericht das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachtes. Sollte es zur gleichen Ansicht kommen wie die Staatsanwaltschaft, so muss es das Hauptverfahren eröffnen.

  • Ein dringender Tatverdacht liegt hingegen vor, wenn nach dem gesamten bisherigen Ermittlungsergebnissen ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.
    Liegt ein solcher dringender Tatverdacht vor, so besteht die Möglichkeit des Erlasses eines Haftbefehls bzw. einer vorläufigen Festnahme sowie der vorläufigen Einziehung der Fahrerlaubnis.

Zusammenfassung aus www.juraforum.de/lexikon/verdacht

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Hallo in die Runde,

die bereits geltenden Ausschlussgründe beziehen sich ja auch nicht auf eine Strafprozessordnung oder auf einen Tatverdacht. Juristisch wurden vergangene Ausschlüsse nicht wegen der Gründe, sondern wegen organisatorischer und verfahrenstechnischer Defizite kritisiert. Es geht hier um unsere Ansichten zu gesellschaftlichen Themen und unserem Verständnisses des Miteinanders im Verein. Wir als Verein definieren selbst, wer bei uns Mitglied sein darf und wer nicht. Eine konkrete Beweisführung ist nicht notwendig, es reicht die Entscheidung unserer Organe zu dem Sachverhalt.

Der Vorschlag bezieht sich auf unser Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt. Die Verdachtsstufen haben sich in den vergangen Jahren in einer Vielzahl an Interventionsfällen innerhalb des BdP bewährt, spiegeln so die aktuell gängige Praxis wieder. Weiter finden sie auch bereits vielfach Anwendung in vergleichbaren Vereinssatzungen und sind Konsens der fachlichen Auseinandersetzungen zu dem Thema.

Am kommenden Dienstag findet übrigens noch eine digitales Meeting zu diesem und anderen Anträgen für die Delegationen statt:
https://meinbdp.de/display/BV23/Webmeetings+zur+inhaltlichen+Vorbereitung

Grüße & Gut Pfad
Hannes

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Heißt das, dass jemand ausgeschlossen wird, obwohl es keinen Beweis dafür gibt, dass er/sie etwas falsch gemacht hat? Weil eine Beweisführung nicht notwendig ist? Nicht dass jemand auf die Idee kommt, ich wölle hier sexualisierte Gewalt schönreden. (Ich bin selbst Mutter von 2 Töchtern), aber ich kann doch niemand ausschließen, dessen Fehlverhalten nicht eindeutig bewiesen ist! Sind wir noch in einem Rechtstaat im 21. Jahrhundert? Oder sind wir bei der mittelalterlichen Hexenverfolgung stehengeblieben?&

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Lieber Hannes,

es fällt mir schwer Deine Worte einzuordnen. Selbstverständlich ist es richtig, dass wir als Verein entscheiden können, wer bei uns Mitglied sein darf; allerdings nur während des Aufnahmeprozesses, danach kann ein Mensch solange im BdP Mitglied sein wie er will, es sei denn verstößt gegen geltendes Recht. Und hier kommen wir zu unserer freiheitlich-rechtlichen Grundordnung die im Grundgesetz und den darauf aufbauenden einzelnen Gesetze erlassen worden sind. Mit der Erweiterung sehe ich, dass der BdP sich nun hiervon entfernt und Selbstjustiz legalisieren will. Ich behaupte nicht, dass der BdP diese Grundordnung verlassen hat, allerdings sehe ich hier deutliche Tendenzen dazu.

HgP
Harald

P.S. Ich reagiere deshalb auf sowas sehr empfindlich, weil ich als Kind miterlebt habe wie sich der BDP, zwar aus anderen Gründen, selbst zerstört hat.

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Hallo zusammen,

ich nehme hier gerade vier Diskussionen war, die gleichzeitig geführt werden, die ich aber gerne mal trennen würde:

  1. macht es Sinn, das Thema sexualisierte Gewalt als zusätzlichen Ausschlussgrund in die Satzung aufzunehmen?
  2. ist die vom Bundesvorstand vorgeschlagene Formulierung sinnvoll?
  3. ergeben sich dadurch zusätzliche Haftungsrisiken für den BdP? (bis hierhin bezieht es sich auf den Antrag)
  4. auf welcher Basis und mit welchen Maßstäben schließen wir grundsätzlich Menschen aus dem BdP aus (das ist nicht Gegenstand des Antrags!)

Ich habe mich in den vergangenen Jahren aus sehr vielen Perspektiven und in verschiedenen Rollen mit diesem Thema beschäftigt und möchte zu diesen drei Fragen gerne ein paar Gedankenmit euch teilen.

Macht es Sinn, das Thema sexualisierte Gewalt als zusätzlichen Ausschlussgrund in die Satzung aufzunehmen?
Ich glaube hierüber sind wir uns alle einig - auch wenn natürlich bereits heute Ausschlussverfahren aufgrund sexualisierter Gewalt möglich sind und durchgeführt werden, begrüße ich diese klare Formulierung sehr. Sie ist Ausdruck einer Grundhaltung, dass wir den Schutz von Kindern und Jugendlichen ernst nehmen - und sie schafft Transparenz darüber, dass der Vereinsausschluss (als letztes Mittel) auch zu den Konsequenzen in solchen Verfahren gehört.

Ist die vom Bundesvorstand vorgeschlagene Formulierung sinnvoll?
Ich möchte hier nochmals bekräftigen, was Hannes bereits gesagt hat und dabei die Brücke zur Frage der Haftung schlagen: Der Gesetzgeber gesteht Vereinen zu, nach eigenem Ermessen über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden - diese sogenannte Vereinsautonomie ist im Grundgesetz (!) verankert und hat nichts mit Willkür oder fehlender „Rechtsstaatlichkeit“ zu tun.
Diese Vereinsautonomie gesteht den Vereinen sehr weitgehende Möglichkeiten zu, zu gestalten, auf Basis welcher Kriterien und unter Anwendung welcher Verfahren Mitglieder aus einem Verein ausgeschlossen werden können (das ist ständige Rechtssprechung und es gibt dazu übrigens auch ganz aktuell einen schönen Beschluss des Verfassungsgerichts). Das geht soweit, dass sich die gerichtliche Kontrolle auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens beschränkt, es wird also ausschließlich von einem Gericht geprüft

  • ob der Ausschluss auf Basis einer Regelung in der Satzung erfolgt
  • ob das Ausschlussverfahren entsprechend der Satzung/Ausschlussordnung durchgeführt wurde
  • ob im Verfahren nicht gegen die Satzung oder Gesetze verstoßen wurde
  • ob der Ausschluss nicht willkürlich erfolgt

Das heißt, die Bundesversammlung des BdP als oberstes beschlussfassendes Gremium hat die Hoheit, die Regelungen für ein Vereinsausschlussverfahren festzulegen!
Und in meinen Augen tut sie sehr gut daran, hier keine strafrechtlich definierten Begrifflichkeiten zu verwenden, sondern sich auf die Begrifflichkeiten zu konzentrieren, die im Vereinskontext (hier im Schutzkonzept) definiert sind. Denn um jetzt endlich die Brücke zur Frage des Haftungsrechts zu schlagen: Es ist doch vielmehr umgekehrt - in meinen Augen würde genau dann ein Haftungsrisiko entstehen, wenn wir die juristischen Begrifflichkeiten im Ausschlussverfahren verwenden würden. Denn um es mal salopp zu sagen: Ich darf nur den einen Mörder nennen, der wegen Mordes rechtskräftig verurteilt wurde (sonst könnte die Person gegen mich vorgehen) - ich kann aber die Person problemlos aus meinem Verein ausschließen wenn die Satzung den begründetem Verdacht, andere Menschen schwer oder tödlich zu verletzen als Ausschlussgrund nennt und ich glaubhaft darlegen kann, wie ich zu diesem begründeten Verdacht komme. Es braucht dazu also weder die Erfüllung eines strafrechtlich relevanten Tatbestands noch eines Urteils. Vielmehr steht es uns auch gar nicht zu, ein solches Urteil zu fällen (das ist dem Staat vorbehalten!), sodass sich die Vereinsgerichtsbarkeit immer nur auf begründete Verdachtsmomente beziehen kann und darf.

Last but not least: Ich durfte im letzten Jahr die Bundesversammlung der DPSG moderieren - die dort ebenfalls das Ausüben und Ermöglichen von sexualisierter Gewalt (dort noch ergänzt um das Thema spirituelle Gewalt und das Verbergen von solchen Handlungen) in ihre Ausschlussordnung/Satzung aufgenommen hat. Das ist also kein Alleingang des BdP sondern gänge Praxis in Kinder- und Jugendverbänden!

Ergeben sich dadurch zusätzliche Haftungsrisiken für den BdP?
Dies ist natürlich eine berechtigte Frage, allerdings finde ich die einfach mal locker in den Raum gestellte These, dass sich der Bund durch Aufnahme des Ausschlussgrundes der sexualisierten Gewalt in seine Satzung angreifbar macht und sich daraus Schadenersatzansprüche ableiten lassen gewagt und so alleine stehend auch nicht nachvollziehbar. Ich finde hier wird sehr leichtfertig mit abstrakten Risiken für den BdP argumentiert, die einer sachlichen Diskussion nicht zuträglich sind.

Um von der abstrakten Gefahr wegzukommen schauen wir uns das ganze doch mal genauer an:

  • Klar ist: Auch auf Basis der bestehenden Satzung finden Ausschlussverfahren aufgrund Fällen sexualiserter Gewalt statt. Die Frage ist also: Welche zusätzlichen Risiken birgt die neue Formulierung? Und welche bisherigen Risiken werden reduziert?
  • Ich sehe für den BdP keinerlei zusätzliches Haftungsrisiko, das durch die Aufnahme dieses Ausschlussgrundes in die Bundessatzung entsteht - da entsprechende Fälle in der Vergangenheit auch ohne die explizite Satzungsregelung zum Vereinsauschluss geführt und einer juritischen Prüfung standgehalten haben. Die neue Satzungsregelung würde aber das Risiko von Formfehlern in solchen Verfahren reduzieren, da die formale Herleitung, weshalb sexualisierte Gewalt in einem Kinder- und Jugendverband vereinsschädigend ist, entfällt.
  • Ein zusätzliches Haftungsrisiko könnte potentiell entstehen, wenn die Satzung klar definierte juritische Begriffe (z.B. das Vorliegen bestimmter Straftaten) als Ausschlussgrund festlegen würde und der BdP sich dann ohne Vorliegen eines entsprechenden Urteils auf diese beziehen würde - daher sollten wir dies unbedingt nicht tun (siehe oben!)

Unabhängig davon und ganz grundsätzlich: Wenn eine Person, die aus dem BdP ausgeschlossen werden soll, juristisch gegen einen solchen Vereinsauschluss vorgeht, dann bindet das immer Ressourcen und es besteht (trotz des in kritischen Fällen eingeholten anwaltlichen Rats) immer das Risiko, dass aus solchen Verfahren Kosten für den BdP entstehen. Ich bin der festen Überzeugung: In den Fällen, in denen ein Interventionsteam zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Vereinsausschluss der einzige Weg ist, um unserem Schutzauftrag nachzukommen, in diesen Fällen müssen wir als Kinder- und Jugendverband diesen Weg gehen und dann müssen wir bereit sein, solch kalkulierbaren Risiken zu tragen!

Auf welcher Basis und mit welchen Maßstäben schließen wir grundsätzlich Menschen aus dem BdP aus?
Dies ist in meinen Augen eine Diskussion, die den Rahmen dieser Plattform hier sprengen würde - sie ist aber auch nicht Gegenstand des Antrags.

Erlaubt mir bitte dennoch zwei Gedanken zu den beiträgen hier in der Diskussion:

  • Ich nehme hier gerade realtiv viele kritische und emotionale Diskussionspunkte aus einer persönlich miteinander verbunden Gruppe an Menschen war. Sollte eure Meinung und Emotionalität zu diesem Thema mit einem konkreten Fall zu tun haben, macht es unter Umständen mehr Sinn, diese im Kontext dieses Falles zu diskutieren und/oder euren Wunsch an die Bundesversammlung klar zu benennen, sodass die Diskussion hier für alle Delegierten gewinnbringend bleibt.
  • Ich persönlich finde es reichlich absurd, hier irgendwelche Parallelen zum Zerfall des BDP zu sehen - ich nehme vielmehr wahr, dass der BdP hier über alle Landesverbände hinweg sehr eng beisammen steht und sehr konstruktiv über alle Ebenen hinweg an den damit verbundenen Herausforderungen arbeitet!

Viele Grüße und herzlich Gut Pfad
Guschtl

PS: Bei aller Diskussion über den Vereinsausschluss und um hier nicht einen falschen Eindruck zu erwecken ist mir persönlich als Mitglied des AK intakt wichtig, dass ein Vereinsausschluss nicht am Anfang sondern am Ende eines Verfahrens steht, in dem sich Menschen mit ganz verschiedenen Perspektiven (meist im Rahmen eines sogenannten Interventionsteams) mit einem Fall beschäftigen. Hier gilt es den Interessen der Betroffenen ebenso gerecht zu werden wie den Interessen des BdP und auch den Interessen der Person unter Verdacht. Gerade für heranwachsende Menschen sehen wir einen Erziehungsauftrag und versuchen diesem gemeinsam z.B. mit Fachberatungsstellen gerecht zu werden. Dennoch kann es Fälle geben, in denen ein Verbleib der Person unter Verdacht im BdP aus verschiedenen Gründen nicht möglich oder auch nicht zu verantworten ist. Nur um genau diese Fälle geht es also - ich finde es sehr gut, dass der Bundesvorstand das mit der kann-Bestimmung in seinem Antrag verdeutlicht. Es geht hier nicht um einen Automatismus, sondern eine Entscheidung im Einzelfall.

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Und um hier keine falschen Behauptungen stehen zu lassen:
Die These dass

ein Mensch solange im BdP Mitglied sein wie er will, es sei denn verstößt gegen geltendes Recht.

ist schlicht und ergreifend falsch!

Wie oben geschrieben gesteht die Vereinsautonomie jedem Verein zu, Regeln zu erlassen, nach denen ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden kann. Von dieser Möglichkeit macht der BdP in seiner Satzung seit jeher Gebrauch.
Und: Solche Regelungen sind vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, sind in den allermeisten Vereinen absolut üblich und werden von der Rechtssprechung laufend bestätigt und haben daher nichts mit „Selbstjustiz“ oder dergleichen zu tun.

Ich halte es für sehr gefährlich, solche Behauptungen in den Raum zu stellen und die handelnden Personen des Abkommens von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und sogar des Rechtsbruchs („Legalisierung von Selbstjustiz“) zu bezichtigen! Solche Äußerungen sind meiner persönlichen Einschätzung nach der Diskussionskultur in unserem Bund nicht zuträglich.

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Hallo Guschtl,
Ich wollte nicht die Vereinsautonomie in Frage stellen (wenn der BdP Menschen ausschließen will, die gerne Spinat essen und das alle so haben wollen, dann soll er das tun). Womit ich halt ein Problem habe, ist die „nicht notwendige Beweisführung“ von der Hannes spricht. Ich habe es halt leider schon erlebt im BdP, dass jemand wegen eines nicht bewiesenen Vorwurfs ausgeschlossen wurde. Besonders heftig empfand ich damals, dass derjenige, der die Vorwürfe ausgesprochen hat nach dem Ausschluss zugegeben hat, dass die Vorwürfe erstunken und erlogen waren. Das ist Jahre her und ich will es nicht weiter aufwärmen. Ich möchte nur, dass du verstehst, warum ich an dieser Stelle etwas empfindlich reagiere.
Bisher konnte mir auch noch keiner eine Antwort geben, was jetzt genau mit den verschiedenen Verdachtsbegriffen gemeint ist.
Mir ist es in erster Linie wichtig, dass Ausschlüsse nur erfolgen können, wenn ein Vergehen hinreichend bewiesen ist.
Ist es nicht unser aller Ziel Kinder und Jugendliche zu kritischen Menschen zu erziehen? Ist es nicht unsere Aufgabe, ihnen beizubringen, dass viele Dinge hinterfragt werden müssen? Auch im Hinblick auf den immer größer werdenden Einfluss der Medien und sozialen Netzwerke.
Ich möchte einfach verhindern, dass das Leben von Menschen mutwillig zerstört werden kann indem jemand eine absurde Behauptung über jemand los lässt. So ganz in dem Sinne: „Mine Fruu de Ilsebill, will nicht so as ick mal will“, also setze ich ein Gerücht über sie in die Welt, dann bin ich sie los. Hab’s halt leider schon so erlebt.

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Mal für juristische Laien (bin zwar auch kein Jurist) nochmals kurz:

„unter dem begründeten Verdacht“ öffnet Denunzianten/innen Tür und Tor. Und bis der/die Beschuldigte seine/ihre Unschuld bewiesen hat, kann er/sie sowieso nicht mehr Mitglied bleiben, weil sein/ihr Ruf unwiederbringlich beschädigt ist; schlimmer noch es könnte für ihn/sie das Ende der beruflichen Karriere bedeuten.

Wollt ihr diese Verantwortung wirklich auf euch nehmen?

Das Argument der Falschbeschuldigung ist in meinen Augen nicht der entscheidende Punkt. Es gibt diverse Studien, die die Häufigkeit von solchen Falschbeschuldigungen untersucht haben, auf nur wenige Prozentpunkte aller vorgebrachten Fälle beziffern (hier z. B. ein Artikel der SZ, der auch auf diese Studien verweist). Für mich ist deshalb ganz klar, dass wir den Fokus nicht auf falschbeschuldigte Männer (um die es in diesen Diskussionen ausschließlich geht) legen sollten, sondern auf die vielen Menschen, die betroffen sind von sexualisierter Gewalt.

Für mich ist deshalb ein anderer Aspekt der viel wichtigere: Meinem Verständnis nach sollte der BdP betroffenengerecht handeln. Mir ist wichtig, dass sich Menschen, die sexualisierte Gewalt erfahren haben, vertrauensvoll an mich als aktives Landesvorstandsmitglied wenden können und nicht nur von mir gehört werden, sondern sich auch ihrer Sache angenommen wird. Wir ermitteln nicht, wir erlauben uns kein juristisches Urteil - wir entscheiden aber als Landesvorstand nach einem langen Interventionsprozess darüber, ob wir den begründeten Verdacht haben, dass sexualisierte Gewalt ausgeübt oder ermöglicht wurde. Genau das passiert in allen Landesverbänden sowieso schon, wie Hannes und Guschtl ja auch bereits dargelegt haben. Wir tragen diese Verantwortung also sowieso.

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Hallo Micha,

Was deine konreten Fragen angeht haben Hannes und Guschtl in ihren Kommentaren nun schon ausreichende Antowrten gegeben. Was die Begrifflichkeiten angeht haben wir uns an unserem Schutzkonzept orientiert. Auch rechtlich gesehen stellt das in unseren Augen kein Problem dar, andere Pfadfinderverbände nutzen die selben Begriffe in ihren Satzungen und auch der Anwalt mit dem wir in Vorhinein über die Anträge gesprochen haben sieht hier kein zusätzliches Risiko.

Uns und mir ist es sehr wichtig sexualisierte Gewalt als Ausschlussgrund klar zu bennenen und freue mich, dass Du unsere Intention dahinter begrüßt!

Viele Grüße und Gut Pfad
Punzel

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[quote=„Michelle, post:14, topic:947“]
falschbeschuldigte Männer (um die es in diesen Diskussionen ausschließlich geht)
[/quote] … träum weiter. Ich selber bin während meiner aktiven Zeit mehrmals Opfer von meiner Auffassung nach „sexualisierter Gewalt“ durch Frauen geworden. Bis auf einen Fall fehlte es zum Glück jeweils am „Vorsatz“ womit es für mich auch aus heutiger Sicht nicht weiter verfolgt werden musste.

Es gibt keinen Grund, unfreundlich zu werden.
Ich habe weder behauptet, dass sexualisierte Gewalt nur weiblich gelesenen Personen passieren kann, noch habe ich dir deine persönlichen Erfahrungen abgesprochen. Mir tut es leid, wenn dir grenzüberschreitendes Verhalten passiert ist, egal ob mit „Vorsatz“ oder ohne. Es ist nicht in Ordnung.

Meine Aussage bezog sich darauf, dass das Argument der Falschbeschuldigung hauptsächlich dann genutzt wird, wenn Männern vorgeworfen wird, dass sie sexuell übergriffig waren.

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Wie sollten bei solchen Themen rechtssicher formulieren und auf hinreichender oder dringender Verdacht verwenden.

Hallo Punzel

Die Aufteilung von Guschtl trifft die einzelnen Stränge hier ganz gut wieder. Das so breit zu stellen war aber gar nicht meine Intension. Dazu müsste man mehrere Threads aufmachen, um das sinnvoll zu trennen.

Ein einfaches „Ja das wurde mit dieser Formulierung juristisch geprüft und wir wollen das so“ – hätte im Grunde gereicht. Da dann der BUND und IHR als Vorstand geschützt seit und eben der Jurist der Euch beraten hat in der Haftung steht. Darum ging es mir in erster Linie. In der Haftungsfrage sehe ich das schon etwas anders als Guschtl. Eure angedachten Alternativ Vorschläge wären natürlich auch interessant gewesen :slight_smile:

Trotzdem Juckt es mich natürlich schon etwas nach den einzelnen angesprochen Punkten nachzuhaken/anzumerken. Wer nicht will braucht nicht weiterlesen.

Einen nicht definierten Begriff, der von Menschen unterschiedlich interpretiert werden kann, als „klare Formulierung“ zu bezeichnen finde ich schon steil/gewagt. Dadurch bewegt man sich ja gerade in einen Richtung, die wir nicht haben sollten und eben das Risiko besteht, über das gut gemeinte Ziel hinauszuschießen. Das fügt m.E. der Sache eher Schaden zu. Interpretationen von Worthülsen unterliegen eben einem Zeitgeist. Was bedeutet zB. heute „liberal“ oder „Demokratie“. Deshalb kam vermutlich der Emotionale Aspekt dazu. Im Grunde sollte sich bei so einem Thema jede beteiligte Seite juristischen Beistand holen.

Grundsätzlich nur weil andere „Lemminge“ (mit gleicher Begrifflichkeit wenn wir diese abschreiben) über die Klippe springen, heißt das nicht unbedingt, dass wir das auch genau so müssen. Vor Allem wenn WIR es im Ring noch nicht einmal schaffen gemeinsame Standards zu diesem Thema zu setzten und versuchen das Rad immer wieder neu zu erfinden. Wie weit sind wir mit dem gemeinsamen Schutzkonzept im Ring?

Wir können natürlich für uns den Begriff sexualisiert Gewalt genau definieren und solange diese Definition keine anderen Gesetze bricht, gelten die auch. @ Guschtl – D’accord - Vereinsautonomie. Wie schaut es dann mit Toleranz aus. Ab wann ist man Intolerant? (nein ich erwarte hier darauf jetzt keine direkte Antwort!!).

Thema Intakt: Meine zwei Anfragen zum Thema sexualisierter Gewalt im weitesten Sinne gegen mich beim Intakt-team auf dem BuLa wurden übrigens „nicht verfolgt“. Dafür wurde mir einmal geraten eine Anzeige wegen Rufschädigung zu erstatten [kopfschüttelnder Smiley].

@Aga: Thema rechtssicher→ genau das wäre doch ein guter Anfang, dieses Problem pragmatisch anzugehen. Vielleicht kann sich der Vorstand zumindest dazu durchringen. Problem (teilweise) gelöst :smiley:

LG & HgP

Micha / Doc Trouble

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Dieser Antrag wurde angenommen.