Die Bundesversammlung möge beschließen:
Die Bundessatzung wird um „§12 Der Ombudsrat“ ergänzt.
§12 Der Ombudsrat
(1) Der Ombudsrat entscheidet abschließend über den Ausschluss eines durch den Bundesvorstand ausgeschlossenen Mitglieds, wenn Einspruch des Mitglieds eingelegt wurde. Er tagt nicht öffentlich. (2) Der Ombudsrat besteht aus 7 Mitgliedern. (3) Die Mitglieder des Ombudrates werden von der Bundesversammlung einzeln für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode, mindestens aber bis zu Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Bundes-oder Landesvorstand und im Ombudsrat ist unvereinbar. (4) Die Abwahl eines Mitglieds des Ombudsrates aus wichtigen Gründen ist gemäß §7, Abs 8 der Bundessatzung jederzeit möglich. (5) Der Ombudsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder nach Absatz 3 anwesend sind. (6) Der Ombudsrat kann sachkundige Personen anhören. Wird der Ausschluss mit dem Verdacht der Ausübung sexualisierter Gewalt nach §4 Abs 2 der Bundessatzung begründet, ist die Leitung des Bundesarbeitskreises zur Prävention (intakt) anzuhören. (7) Der Ombudsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. (8) Die Beschlüsse des Ombudsrates werden protokolliert. (9) Der Ombudsrat tagt physisch an einem Versammlungsort oder virtuell mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel, wobei eine Kombination beider Tagungsarten möglich ist. Eine Tagung erfolgt nach Einberufung durch den Bundesvorstand.Darüber hinaus werden §6 (1) und §7 (7) wie folgt geändert sowie die Nummerierung der auf §12 folgenden Paragraphen angepasst.
Synopse
Aktuelle Fassung
§6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind- Der Bundesvorstand
- Die Bundesversammlung
Die Mitglieder des Bundesvorstands müssen volljährig sein.
§7 Bundesversammlung
(7) Aufgaben der Bundesversammlung sind insbesondere -Beschlüsse über Maßnahmen im Interessse des Vereinszweckes, -Wahl des Bundesvorstands -Bestätigung der Bundesbeauftragten -….Neue Fassung
§6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind- Der Bundesvorstand
- Die Bundesversammlung
- Der Ombudsrat
Die Mitglieder des Bundesvorstands und des Ombudsrates müssen volljährig sein.
§7 Bundesversammlung
(7) Aufgaben der Bundesversammlung sind insbesondere - Beschlüsse über Maßnahmen im Interessse des Vereinszweckes, - Wahl des Bundesvorstands *- Wahl der Mitglieder des Ombudsrates,* - Bestätigung der Bundesbeauftragten - ….Aktuelle Fassung
§ 11 Der Bundesvorstand, die BB
§ 12 Der Landesvorstand, die LB
§ 13 Die Vorstände der örtlichen Gruppen
§14 Satzungen von Untergliederungen
§15 Datenschutz
§16 Auflösung des Vereins
Neue Fassung
§ 11 Der Bundesvorstand, die BB
§12 Der Ombudsrat
§13 Der Landesvorstand, die LB
§14 Die Vorstände der örtlichen Gruppen
§15 Satzungen von Untergliederungen
§16 Datenschutz
§17 Auflösung des Vereins