Antrag 08: Satzungsänderungsantrag Ombudsrat

Die Bundesversammlung möge beschließen:

Die Bundessatzung wird um „§12 Der Ombudsrat“ ergänzt.

§12 Der Ombudsrat
(1) Der Ombudsrat entscheidet abschließend über den Ausschluss eines durch den Bundesvorstand ausgeschlossenen Mitglieds, wenn Einspruch des Mitglieds eingelegt wurde. Er tagt nicht öffentlich. (2) Der Ombudsrat besteht aus 7 Mitgliedern. (3) Die Mitglieder des Ombudrates werden von der Bundesversammlung einzeln für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode, mindestens aber bis zu Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Bundes-oder Landesvorstand und im Ombudsrat ist unvereinbar. (4) Die Abwahl eines Mitglieds des Ombudsrates aus wichtigen Gründen ist gemäß §7, Abs 8 der Bundessatzung jederzeit möglich. (5) Der Ombudsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder nach Absatz 3 anwesend sind. (6) Der Ombudsrat kann sachkundige Personen anhören. Wird der Ausschluss mit dem Verdacht der Ausübung sexualisierter Gewalt nach §4 Abs 2 der Bundessatzung begründet, ist die Leitung des Bundesarbeitskreises zur Prävention (intakt) anzuhören. (7) Der Ombudsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. (8) Die Beschlüsse des Ombudsrates werden protokolliert. (9) Der Ombudsrat tagt physisch an einem Versammlungsort oder virtuell mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel, wobei eine Kombination beider Tagungsarten möglich ist. Eine Tagung erfolgt nach Einberufung durch den Bundesvorstand.

Darüber hinaus werden §6 (1) und §7 (7) wie folgt geändert sowie die Nummerierung der auf §12 folgenden Paragraphen angepasst.

Synopse

Aktuelle Fassung

§6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
  • Der Bundesvorstand
  • Die Bundesversammlung
    Die Mitglieder des Bundesvorstands müssen volljährig sein.
§7 Bundesversammlung
(7) Aufgaben der Bundesversammlung sind insbesondere -Beschlüsse über Maßnahmen im Interessse des Vereinszweckes, -Wahl des Bundesvorstands -Bestätigung der Bundesbeauftragten -….

Neue Fassung

§6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
  • Der Bundesvorstand
  • Die Bundesversammlung
    - Der Ombudsrat
    Die Mitglieder des Bundesvorstands und des Ombudsrates müssen volljährig sein.
§7 Bundesversammlung
(7) Aufgaben der Bundesversammlung sind insbesondere - Beschlüsse über Maßnahmen im Interessse des Vereinszweckes, - Wahl des Bundesvorstands *- Wahl der Mitglieder des Ombudsrates,* - Bestätigung der Bundesbeauftragten - ….

Aktuelle Fassung

§ 11 Der Bundesvorstand, die BB
§ 12 Der Landesvorstand, die LB
§ 13 Die Vorstände der örtlichen Gruppen
§14 Satzungen von Untergliederungen
§15 Datenschutz
§16 Auflösung des Vereins

Neue Fassung

§ 11 Der Bundesvorstand, die BB
§12 Der Ombudsrat
§13 Der Landesvorstand, die LB
§14 Die Vorstände der örtlichen Gruppen
§15 Satzungen von Untergliederungen
§16 Datenschutz
§17 Auflösung des Vereins

Antragsteller

Bundesvorstand

Begründung

Im Zuge des Aufarbeitungsprozesses ist bei der Beschäftigung mit dem Ausschlussverfahren im BdP aufgefallen, dass das momentane Verfahren aus mehreren Gründen einer Anpassung bedarf. An erster Stelle steht hierbei, dass die öffentliche Diskussion eines Ausschlussantrags vor einer Bundesversammlung, wenn der Ausschluss durch einen Verdacht sexualisierter Gewalt begründet ist, über alle Maßen betroffenenungerecht ist. Einen potentiellen Fall sexualisierter Gewalt vor einer Bundesversammlung diskutieren zu müssen bzw. in dem Wissen zu sein, dass der eigene Fall vor einer Bundesversammlung diskutiert wird stellt für Betroffene einen erneuten Kontrollverlust dar den es zu vermeiden gilt. Dennoch ist es wichtig in unserem Verein die Möglichkeit gibt gegen einen vom Bundesvorstand beschlossenen Ausschluss Einspruch einlegen zu können. Um das zu ermöglichen, soll der Ombudsrat in Zukunft nach einem Einspruch eines durch den Bundesvorstand ausgeschlossenen Mitglieds über dessen Verbleib im Verein entscheiden. Die Einführung des neuen Organs ermöglicht darüber hinaus eine Verkürzung der Dauer des Ausschlussprozesses, indem eine Sitzung des Ombudsrates nach Bedarf geschehen kann. So ist es möglich nach einem Einspruch des Mitglieds gegen seinen durch den Bundesvorstand beschlossenen Ausschluss relativ zeitnah erneut über den Ausschluss zu beraten statt, im extremsten Fall, ein Jahr bis zur nächsten ordentlichen Bundesversammlung zu warten. Diese Verkürzung liegt dabei im Interesse aller Beteiligten Personen, genauso wie die Interessen aller Beteiligten besser gewahrt werden können, hier geht es insbesondere um den vertraulichen Umgang mit allen Informationen den potentiellen Ausschluss betreffend, als wenn sie vor einer Bundesversammlung diskutiert werden. Ein weiterer Grund für den Antrag stellt die Möglichkeit einer fundierteren Auseinandersetzung mit dem Ausschluss durch den Ombudsrat dar. Um eine qualifizierte Entscheidung treffen zu können kann es von Nöten sein, sich intensiver mit der Thematik und den Ausschlussgründen, die in einem Fall vorliegen auseinanderzusetzen. Diese Möglichkeit bietet die Diskussion auf einer Bundesversammlung bislang nur bedingt. Ein neu eingeführter Ombudsrat ließe ebendies zu.
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Lieber Bundesvorstand,

Ich begrüße diesen Antrag, frage mich nur, warum wir den §7 Abs 8 (2/3- Mehrheit BV) nicht auch direkt ergänzen, wenn wir da direkt drauf hinweisen. Gibt es da einen konkreten Grund? Ist natürlich nur ne Kleinigkeit, ich finds nur interessant.

Herzlich gut Pfad

Torben

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Liebe Karolin, lieber Bundesvorstand

die Neuschaffung diese „Organs“ finde ich gut und unterstütze es. Ich würde aus der Erfahrung von „Ältestenräten“ empfehlen, dass mindestens ein Mitglied ein Volljurist sein muss. Es geht um heikle Themen und hier sollte auch dauerhaft fest eine juristisch fachkundige Person vertreten sein.

Außerdem würde ich eine absolute Mehrheit, anstelle einer einfachen empfehlen.

Das andere hab ich schon unter Antrag 7 formuliert.

LG & HgP

Micha

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Hallo liber Bundesvorstand,
ich begrüße die Beschleunigung des Ausschlussverfahrens sehr, dennoch habe ich bezüglich des Ombudsrates noch starke Vorbehalte.
Ich halte mich hier kurz und werde in der Vortbesprechung mich nochmal melden.

Bisher haben die Delegationen der Landesverbände über den Ausschluss entschieden, hiermit wird dieses „Recht“ nun von den Bundesdelegierten entzogen. Besonders die Landfesverbnände sind der Ort, wo der Hauptteil der Arbeit geschieht, daher sollten die Mitglieder aus den Landesverbänden kommen, bzw. die Lansdesversammlungen Vorschläge zur Kandidatur machen.

Besonders auffällig und schwerwiegend finde ich unter diesen Vorschlägen eine Befangenheitsregelung der Mitglieder nicht vollständig bedacht wurde. Wir haben einige familiäre Verbindungen, die eine Abstimmung verfälschen könnten, dieser Rat muss möglichst neutral bleiben.

Ich schließe mich einigen Vorrednern an, dass die Mehrheit nicht an die abgebenen Stimmen (einfache Mehrheit) sondern an die Anzahl der Mitglieder geknüpft sein sollte, oder durch Satzung festegelegt wird (bspw. „Ein Ausschluss ist vom Ombuidsrat angenommen, wenn mind. 4 Stimmen für den Ausschulss sind.“)

Auch sollten intakt-Mitglieder nicht im Ombudsrat sitzen, sie sind bei entsrpechenden Verfahren bereits involviert bzw. können gehört werden.

Gerne erläutere ich meine Punkte in den Vorbesprechungen.
Gut Pfad
Tetis

Hallo zusammen,

ich würde mich gegen eine „Volljuristen-Quote“ (und auch andere berufliche Mindestqualifikationen) aussprechen. Wir reden hier nicht über ein Schiedsgericht im Sinne § 1029 ZPO sondern über ein Organ des Vereins, das mit einer bestimmten Aufgabe, nämlich der abschließenden vereinsinternen Beschlussfassung über ein Ausschlussverfahren betraut wird.

Aufgabe der Ombudsräte ist meiner Meinung nach auf Basis der Satzung und Prinzipien des BdP und nur dem eigenen Gewissen verpflichtet zu entscheiden. Eine „Doppelrolle“ als einfaches Mitglied und als juristischer Berater des Gremiums birgt in meinen Augen immer das Risiko von Interessens- und Rollenkonflikten sowie von Machtgefälle innerhalb des Gremiums.
Vielmehr steht es meiner Meinung nach dem Ombudsrat jederzeit frei, sich externe rechtliche Beratung zu einer konkreten Fragestellung einzuholen (in der Praxis wird es häufig so sein, dass diese Rechtsberatung vom Bundesvorstand bereits während des laufenden Ausschlussverfahrens eingeholt wurde!). Dies hat den Vorteil, dass die Rechtsberatung dann unabhängig, von einem für die jeweilige Fragestellung geeigneten Fachjuristen (nicht jeder Volljurist kennt sich in den Untiefen des Vereinsrechts oder im Sexualstrafrecht aus!) und ohne Interessenskonflikte erfolgen kann. Ein so beauftragter Rechtsanwalt verfügt zudem über eine entsprechende Haftpflichtversicherung wohingegen ein „ehrenamtlicher Volljurist“ hier ggf. auch persönliche Haftungsrisiken eingeht.

Ganz unabhängig davon hätte ich aber eine andere Empfehlung: Da die Beschlussfähigkeit an ein Quorum von 5 Personen geknüpft ist und gleichzeitig Bestimmungen zur Unvereinbarkeit mit anderen Tätigkeiten vorgesehen sind, ist es nicht unwahrscheinlich, dass während eines Jahres bspw. ein Mitglied des Ombudsrats zurücktritt und ein anderes Mitglied aufgrund von Wahl in den Landesvorstand aus dem Gremium ausscheidet. Um dann noch Handlungsfähig zu sein, würde ich empfehlen, eine Regelung, welche im Fall des Ausscheidens von Mitgliedern aus dem Ombudsrat eine diesem zugesteht, weitere Mitglieder bis zur nächsten Bundesversammlung zu kooptieren. Ich sehe dies insbesondere vor dem Hintergrund der Betroffenengerechtigkeit (Vermeiden langer Verfahren) als geboten an.

Viele Grüße
Guschtl

Hallo :slight_smile:
Ich habe eine kurze Frage: Wird dem Ombudsrat die Klarnamen von den Täter:innen und Betroffenen bekannt sein oder werden die Fälle anonym behandelt?
LG Nele

Ich sehe den Vorteil eines solchen Gremiums darin, dass man im kleinen Kreis auch etwas eher in die Tiefe gehen kann. Die Bundesversammlung ist der denkbar schlechteste Ort, um solche Dinge zu besprechen geschweige denn zu diskutieren. Da werden wir den Betroffenen und auch der Person, die ausgeschlossen werden soll, überhaupt nicht gerecht.

Hallo Nele,

die Namen der Menschen unter Verdacht über deren Ausschluss entschieden werden soll werden dem Ombudsrat bekannt sein.
Bei allen anderen Namen von Betroffenen und ggf auch Vertrauenspersonen etc. wird so entschieden wie wir es auch momentan handhaben, wenn diese Informationen für eine Entscheidung relevant sind werden sie geteilt falls nicht bleiben Betroffene etc. anonym. Da kann man sich gut am Grundsatz so viel ie nötig so wenig wie möglich orientieren.
Viele Grüße
Punzel

Hallo Tetis,

da die Mitglieder des Ombudsrates von der Budnesversammlung gewählt werden kommen die Vorschläge für Mitglieder ebenfalls aus den Reihen der Delegierten aus den Landesverbänden und damit (über eine Ecke) aus den Landesversammlungen bzw. Verbänden.

Dass es in einem Verband wie dem BdP zu Befangenheiten kommen kann ist klar, das wird sich nie vollständig ausräumen lassen. Wir gehen aber davon aus, und erwarten auch ein Stück weit, dass Menschen die sich zu Wahl stellen in der Lage sind zu erkennen wenn sie eine Entscheidung nicht objektiv treffen können, weil sie vielleicht mit den Personen „zu sehr persönlich verbandelt“ o.Ä. sind. Die BV kann entscheiden, bei wem sie diese Fähigkeit sieht und die entsprechenden Personen mit dem Amt betrauen.

Dazu kommt noch, das in das Verfahren auch schon der Antragssteller und der Budnesvorstand involviert sind, hier sind also in jedem Fall verschiedene Menschen aus (im Idelafall) vielen verschiedenen Landesverbänden am Prozess beteiligt, sodass in jedem Fall Menschen mitentscheiden die den Fall neutral betrachten können.

Deine Anregungen zur Entscheidungsfähigkeit bzw der benötigten Stimmenzahl für eine Entscheidung haben wir ja schon in der Videokonferenz besprochen, hier werden wir uns noch Gedanken machen und ggf eine Änderung in den Antrag einfügen.

Liebe Grüße
Punzel

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Ganz klar dafür!
Ich habe als Landesvorsitzender in Berlin solch einen Ausschlussantrag vor der BV vertreten.
Einer der Momente die ich für alle beteiligten für unwürdig empfand.
Insofern finde einen Ombudsrat für sehr gut um solche Ausschlüsse zu hnadeln.
Parallel dazu rege ich an, das der Ombusdrat der BV berichtet.In sehr anonymisierter Form.
Anzahl der Fälle, Ergebniis.

Hallo Guschtl,

Moi an alle,

mir geht es nicht darum, dass der Jurist hier im Sinne §1029 ZPO tätig wird (das passt eh nicht für das angedachte Problemfeld und Art der Zusammensetzung), sondern um intern die Gedankengänge/Abwägungen/etc. aus dieser Ecke im Gremium zu begleiten. So ist das auch in der Regel gedacht. Angriffsflächen gegen den BdP sollten so klein wie möglich gehalten werden (Thema Formfehler). Sehe meinen Vorschlag für besagte Person eher als „Dolmetscher“ oder „Steuermann“.

Ich sehe es genauso wie du, dass es KEINE Doppelrolle geben darf – dazu muss/sollte, aus den von dir genannten Gründen, eine Person mit Expertise EXTERN dazu geholt werden.

Das von dir postulierte „Machtgefälle“ sehe ich deshalb nicht.

Die Diskussion mit dem Quorum 4+x ist genau meine Intension. Nach der jetzigen Formulierung wäre der Antrag beschlossen, wenn einer dafür ist und 6 enthalten sich :wink: Schön dass Ihr das noch ändern wollt.

LG & HgP

Micha / Doc Trouble

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Dieser Antrag wurde bei zwei Enthaltungen angenommen. Hier der finale Antragstext:

"Die Bundessatzung wird um „§ 12 Der Ombudsrat“ ergänzt.

§ 12 Der Ombudsrat

(1) Der Ombudsrat entscheidet abschließend über den Ausschluss eines durch den
Bundesvorstand ausgeschlossenen Mitglieds, wenn Einspruch durch das Mitglied
eingelegt wurde. Er tagt nicht öffentlich.

(2) Der Ombudsrat besteht aus sieben bis elf Mitgliedern. Im Ombudsrat müssen
verschiedene Geschlechter vertreten sein, er soll nach Möglichkeit paritätisch
besetzt sein. Unter den Mitgliedern des Ombudsrates sollen alle Landesverbände
vertreten sein.

(3) Die Mitglieder des Ombudsrates werden von der Bundesversammlung einzeln für die
Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode,
mindestens aber bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliedschaft
im Bundes- oder Landesvorstand und im Ombudsrat ist unvereinbar.

(4) Die Abwahl eines Mitglieds des Ombudsrates aus wichtigen Gründen ist gemäß § 7
Abs. 8 der Bundessatzung jederzeit möglich.

(5) Die Mitglieder sollen sich im Fall von persönlicher Befangenheit, z. B. wenn die
Entscheidung einen Angehörigen oder andere dem Mitglied nahe stehende Personen
betrifft, von der Beratung und Entscheidung zurückziehen.

(6) Der Ombudsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder nach Absatz 3
anwesend sind.

(7) Der Ombudsrat kann sachkundige Personen anhören. Wird der Ausschluss mit dem
Verdacht der Ausübung sexualisierter Gewalt nach § 4 Abs 2 der Bundessatzung
begründet, ist eine fachkundige Person im Themenfeld sexualisierte Gewalt anzuhören.

(8) Der Ombudsrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

(9) Der Ombudsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(10) Die Beschlüsse des Ombudsrates werden schriftlich protokolliert

(11) Der Ombudsrat tagt physisch an einem Versammlungsort oder virtuell mit Hilfe
elektronischer Kommunikationsmittel, wobei eine Kombination beider Tagungsarten
möglich ist. Eine Tagung erfolgt nach Einberufung durch den Bundesvorstand.

(12) Der Ombudsrat berichtet der Bundesversammlung über beschlossene Ausschlüsse.

Darüber hinaus werden § 6 (1) und § 7 (7) wie folgt geändert sowie die Nummerierung
der auf § 12 folgenden Paragraphen angepasst.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

-Der Bundesvorstand

-Die Bundesversammlung

-Der Ombudsrat

Die Mitglieder des Bundesvorstands und des Ombudsrates müssen volljährig sein.

§7 Bundesversammlung

(7) Aufgaben der Bundesversammlung sind insbesondere

-Beschlüsse über Maßnahmen im Interessse des Vereinszweckes,

-Wahl des Bundesvorstands

-Wahl der Mitglieder des Ombudsrates,

-Bestätigung der Bundesbeauftragten

-….

§ 11 Der Bundesvorstand, die BB

§ 12 Der Ombudsrat

§ 13 Der Landesvorstand, die LB

§ 14 Die Vorstände der örtlichen Gruppen

§ 15 Satzungen von Untergliederungen

§ 16 Datenschutz

§ 17 Auflösung des Vereins"