Antrag 1: Änderung der Satzung bezüglich dem Ermöglichen digitaler Landesversammlungen

Die Landesversammlung möge beschließen:

Die Landessatzung wird in „§7 Landesversammlung“ um einen neuen Absatz 11 ergänzt:

Die Landesversammlung tagt entweder physisch an einem Versammlungsort oder virtuell mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel, wobei eine Kombination beider Tagungsarten möglich ist. Die konkrete Tagungsart wird in der Einladung zur jeweiligen Versammlung festgelegt, wobei mindestens eine Landesversammlung pro Jahr in Form einer physischen Versammlung stattfinden soll.

Antragsteller

Landesvorstand

Begründung

Die Regelungen des „Gesetz zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“, welche Grundlage für die digitalen Landesversammlungen 2021 waren, sind befristet bis Ende August 2022. Basierend auf den positiven Erfahrungen mit der Online-Versammlung 2021 erscheint es sinnvoll, diese Möglichkeit dauerhaft in der Satzung zu verankern. Dabei stellt die Online-Versammlung jedoch nicht einen Ersatz der jährlichen physischen Landesversammlung dar, sondern eine Option, um in besonderen Situationen auf dieses Instrument zurückgreifen zu können (z.B. für eine außerordentliche Landesversammlung, im Fall einer unterjährig dringend erforderlichen Nachwahl oder Entscheidung der Landesversammlung oder falls aus Gründen höherer Gewalt keine physische Versammlung möglich ist).

Dieser Antrag wurde in dieses Form auf der Bundesversammlung 2021 für die Bundessatzung einstimmig angenommen, so dass wir unsere Landessatzung nun dahingehend anpassen möchten.