Antrag 1: Änderung der Satzung bezüglich Ermöglichen digitaler Bundesversammlungen

Die Bundesversammlung möge beschließen:

Die Bundessatzung wird in „§7 Bundesversammlung“ um einen neuen Absatz 10 ergänzt:

Die Bundesversammlung tagt entweder physisch an einem Versammlungsort oder virtuell mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel, wobei eine Kombination beider Tagungsarten möglich ist. Die konkrete Tagungsart wird in der Einladung zur jeweiligen Versammlung festgelegt, wobei mindestens eine Bundesversammlung pro Jahr in Form einer physischen Versammlung stattfinden soll.

Antragsteller

Bundesvorstand

Begründung

Die Regelungen des „Gesetz zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“, welche Grundlage für die digitalen Bundesversammlungen 2020 waren, sind befristet bis Ende 2021. Basierend auf den positiven Erfahrungen mit den Online-Versammlungen 2020 erscheint es sinnvoll, diese Möglichkeit dauerhaft in der Satzung zu verankern. Dabei stellt die Online-Versammlung jedoch nicht einen Ersatz der jährlichen physischen Bundesversammlung dar, sondern eine Option, um in besonderen Situationen auf dieses Instrument zurückgreifen zu können (z.B. für eine außerordentliche Bundesversammlung, im Fall einer unterjährig dringend erforderlichen Nachwahl oder Entscheidung der Bundesversammlung oder falls aus Gründen höherer Gewalt keine physische Versammlung möglich ist).

Generell halte ich diese Änderung für sinnvoll, doch im letzten Satz des Antragstextes steht „… Versammlung stattfinden soll.“ .
Dies sollte aber anders lauten… „… Versammlung stattfinden muss.“ .

Bei „soll“ ist es nicht zwingend erforderlich eine physische Versammlung jährlich stattfinden zu lassen, da dies aus juristischer Sicht lediglich ein „frommer Wunsch“ ist.

Steht dort jedoch „muss“, dann gibt es keinen Spielraum.

Und eine physische Versammlung jährlich ist meiner Ansicht nach sinnvoll, da die Kommunikation von angesichts zu angesichts einfach besser ist.

Hallo Karsten,

ich verstehe dein Anliegen, finde jedoch die ursprüngliche Formulierung richtig gewählt.

Ein „soll“ ist mehr als ein „frommer Wunsch“, vielmehr ist es eine abgeschwächte Form des „muss“. Solange keine triftigen Gründe entgegenstehen, muss eine Soll-Bestimmung auch so umgesetzt werden, wie sie formuliert ist.
Folglich wird die BV als Präsenzveranstaltung der Normalfall bleiben. Es sei denn, es gibt wichtige Gründe (wie z.B. eine globale Pandemie) die dem entgegen stehen.
So steht dies ja auch in der Begründung des Antrags: die Möglichkeit einer digitalen BV soll nur für zusätzliche, außerordentliche BVen oder in Ausnahmesituationen verwendet werden.

Zudem würde die Formulierung, dass die BV als physische Veranstaltung stattfinden muss, dem Zweck des Antrags widersprechen: Unter Umständen ließe sich keine digitale BV durchführen, wenn in einem Jahr keine physische BV möglich wäre, da dies dann der Satzung widersprechen würde (außer es gibt wieder gesetzliche Ausnahmeregelungen).
Dies ist zwar eher hypothetisch, nach den Erfahungen durch Covid-19 jedoch nicht ausgeschlossen.

Deshalb mein klares Votum, bei der ursprünglichen Formulierung des Antrags zu bleiben.

Viele Grüße
Lexi

4 „Gefällt mir“

Dieser Antrag wurde ohne Änderungen einstimmig angenommen.