Antrag 1 - Antrag auf Änderung der Satzung in den §§ 2, 3, 7, 8 und 10. Gendersensible Sprache

Antragsteller: Hans Stephani (Landesvorstand)

Die Landesversammlung möge beschließen:
Die Satzung des BdP Landesverband Hessen e.V. wird in folgenden Paragraphen entsprechend der Synopse geändert.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder
Landesverband Hessen e.V.“ (Im Folgenden Landesverband genannt). Als Kurzform
soll der Begriff „BdP Landesverband Hessen e.V.“ verwendet werden.

(2) Der Sitz des Vereins ist Kronberg im Taunus.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Landesverband ist eine Untergliederung des Bund der Pfadfinderinnen und
Pfadfinder e.V. mit Sitz in Immenhausen (Im Folgenden Bund genannt). Der
Landesverband gliedert sich in örtliche Gruppen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Kinder- und
Jugendhilfe.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erziehung junger Menschen nach
den Grundsätzen der internationalen Pfadfinderinnen und Pfadfinderbewegung in
Zusammenarbeit mit Elternhaus und anderen Erziehungsträgern zu freien,
kritischen, verantwortungsbewussten und toleranten Bürgerinnen und BürgernBürger* innen eines
demokratischen Staates. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

• durch die Veranstaltung von Freizeitaktivitäten in Kinder- und Jugendgruppen.

• durch die Durchführung von Kinder- und Jugendfreizeiten und Maßnahmen der
Kinder- und Jugendbildung, insbesondere die Ausbildung von Jugendleiterinnen und
Jugendleitern
Jugendleiter*innen.

• durch Einrichten und Unterhalt von Räumlichkeiten für Kinder- und
Jugendarbeit, Jugendbildungsstätten und Zeltplätzen.

(3) Der Landesverband ist interkonfessionell. Er ist nicht an Parteien oder
Interessengruppen gebunden.

(4) Der Landesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus seinen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Landesverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(6) Personen können auf ihren angemessenen, mit dem Vorstand vertraglich
vereinbarten oder durch eine von Landesversammlung oder Vorstand beschlossene
Ordnung zugestandenen Aufwendungsersatz verzichten und statt des
Aufwendungsersatzes eine Bescheinigung/Bestätigung des Vereins über die
Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Satzung erhalten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Landesverband können natürliche und juristische Personen auf
Antrag werden. Dem Antrag minderjähriger Personen haben die gesetzlichen
VertreterVertreter*innen zuzustimmen.

(2) Es ist anzugeben, ob die Mitgliedschaft als ordentliches oder als förderndes
Mitglied gewünscht wird. Juristische Personen können nur förderndes Mitglied
werden.

(3) Es ist eine mittelbare Mitgliedschaft über einen Stamm bzw. eine
Aufbaugruppe oder eine unmittelbare Mitgliedschaft im Landesverband möglich.
Eine Mitgliedschaft in mehreren Stämmen / Aufbaugruppen bzw. Landesverbänden ist
mit Zustimmung des Bundesvorstandes des BdP und des Landesvorstandes möglich.
Das aktive Wahlrecht kann nur in einer (1) örtlichen Gruppe und dem
dazugehörigen (1) Landesverband ausgeübt werden.

(4) Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Bundesvorstand des BdP unter
Beteiligung des Landesvorstandes; für dieses Verfahren gilt die Aufnahmeordnung
des Bundes. Die Entscheidung über die Zustimmung oder Ablehnung eines Antrags
auf unmittelbare Mitgliedschaft im Landesverband ist darüber hinaus vom
Landesvorstand mit einem Vorstandsbeschluss zu dokumentieren.

(5) Die Mitgliedschaft im Landesverband bedingt die Mitgliedschaft im Bund.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt des Mitgliedes durch Erklärung
gegenüber der jeweiligen Untergliederung in Textform, Ausschluss des Mitgliedes,
Streichung aus der Mitgliederliste aufgrund eines Beitragsrückstands von mehr
als elf Monaten nach Beitragsfälligkeit oder Tod des Mitglieds.

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied

• den Interessen des Landesverbands und des Bundes zuwiderhandelt oder das
Ansehen des Landesverbandes oder des Bundes schädigt, insbesondere durch
Verletzung des Grundsatzes der politischen oder religiösen Toleranz;

• unter dem begründeten oder erwiesenen Verdacht steht, sexualisierte Gewalt
auszuüben oder zu ermöglichen bzw. dies in der Vergangenheit getan hat;

• im Fall einer Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer Partei oder Vereinigung,
die Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassismus, Nationalismus oder
Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verbreitet.

Der Ausschluss kann auf Grundlage mehrerer Punkte begründet werden. Über den
Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand, unter Beteiligung des
Landesvorstandes, nach der Ausschlussordnung des Bundes.

(3) Die Beitragspflicht verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern der
Austritt nicht bis zum 31. Dezember erklärt wurde. Bei unterjährigem Austritt
erfolgt keine anteilige Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen.

(4) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung. Jedes
Mitglied hat die Beschlüsse der satzungsgemäßen Organe des Bundes und des
Landesverbandes zu beachten. Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres
regelt die von der Bundesversammlung erlassene Beitragsordnung.

(2) Ordentliche Mitglieder sind zur aktiven Mitwirkung an der Arbeit des
Landesverbandes und zur Förderung des Vereinszweckes (§ 2) nach besten Kräften
verpflichtet. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, in Organe und Ämter des
Landesverbands gewählt zu werden, soweit es in dieser Satzung nicht anders
bestimmt ist. Näheres regelt die Landeswahlordnung.

(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell. Sie haben
mindestens den von der Bundesversammlung festgesetzten Jahresbeitrag für
fördernde Mitglieder zu entrichten. Näheres regelt die von der Bundesversammlung
erlassene Beitragsordnung. Sie können auf Einladung des Landesvorstandes an
Versammlungen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Erwerb der
Fördermitgliedschaft durch Personen unter 26 Jahren bedarf der Zustimmung des
Vorstands der örtlichen Gruppe und des Landesvorstands.

(4) Fördernde Mitglieder werden bei der Berechnung der Anzahl der Delegierten
für die Landes- und Bundesversammlungen nicht berücksichtigt.

§ 6 Organe des Landesverbandes

Die Organe des Landesverbandes sind die Landesversammlung, der Landesvorstand,
die Landesleitung und die Bezirke.

§ 7 Die Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des
Landesverbandes, sie tagt verbandsöffentlich.

(2) In der Landesversammlung haben Sitz und Antragsrecht

• die nach der Wahlordnung des Landesverbands gewählten Landesdelegierten,

• der Landesvorstand,

• die Landesbeauftragten,

• die Bezirkssprecher,

• die Kassenprüferinnen und KassenprüferKassenprüfer*innen

• die Delegierten der Aufbaugruppen.

(3) Stimmberechtigt sind

• der Landesvorstand,

• die nach der Landeswahlordnung gewählten Landesdelegierten.

(4) Die Landesversammlung tritt mindestens einmal jährlich mindestens vier
Wochen vor der Bundesversammlung des Bundes zusammen. Die Ladungsfrist beträgt
vier Wochen. Sie wird vom Landesvorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist wird durch die Aufgabe der
Einladungen an die örtlichen Gruppen per Post oder den Versand per E-Mail
gewahrt.

(5) Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Stimmberechtigten nach Absatz 3
ist der Landesvorstand verpflichtet, die Landesversammlung unverzüglich
einzuberufen.

(6) Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel der
Stimmberechtigten nach Absatz 3 anwesend sind.

(7) Ist dies nicht der Fall, so hat der Landesvorstand die Landesversammlung
innerhalb eines Monats, frühestens nach einer Woche, mit gleicher Tagesordnung
nochmals einzuberufen. Diese ist unabhängig von Absatz 6 beschlussfähig. Darauf
ist in der Einladung hinzuweisen.

(8) Aufgaben der Landesversammlung sind insbesondere:

• Beschlüsse über Maßnahmen im Interesse des Vereinszweckes

• Wahl des Landesvorstandes

• Bestätigung der Landesbeauftragten

• Wahl der Kassenprüfer /*innen

• Genehmigung von Wirtschaftsplan und Jahresabschluss einschließlich der
Festlegung des Landesbeitrages

• Entlastung des Landesvorstandes

• Entscheidung über die Auflösung des Landesverbandes

• Entscheidung über Satzungsänderungen

• Bestätigung neuer Gruppen. Erst nach dieser Bestätigung hat die Aufbaugruppe
Stimmrecht auf der Landesversammlung. Lehnt die Landesversammlung die Aufnahme
ab, so verliert die Aufbaugruppe den Status als örtliche Gruppe mit sofortiger
Wirkung.

• Aberkennung des Status, Ausschluss und Auflösung von örtlichen Gruppen

• Wahl der Bundesdelegierten für die Bundesversammlung des Bundes nach der
Wahlordnung des Bundes

• Beschlüsse über eine Landeswahlordnung, eine Geschäftsordnung der
Landesversammlung und andere Ordnungen

(9) Die Landesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
Mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sind erforderlich:

• zur Auflösung des Landesverbandes

• zur Änderung der Landessatzung

• zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern

• zur Änderung der Landeswahl-, der Geschäftsordnung der Landesversammlung und
anderer Ordnungen

• zur An- und Aberkennung des Status, Auflösung und Ausschluss einer örtlichen
Gruppe.

(10) Die Beschlüsse der Landesversammlung werden protokolliert. Der
Landesvorstand schlägt der Landesversammlung die Protokollführung vor. Das
Protokoll wird von den Protokollführer/innenProtokollführenden und einem Mitglied des
Landesvorstandes unterzeichnet und den Delegierten über die Stammesführer/innenStammesführungen
innerhalb von 12 Wochen in Kopie per Mail oder Post zugesandt. Über Einwände
gegen den Inhalt des Protokolls entscheidet die nächste Landesversammlung.

(11) Die Landesversammlung tagt entweder physisch an einem Versammlungsort oder
virtuell mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel, wobei eine Kombination
beider Tagungsarten möglich ist. Die konkrete Tagungsart wird in der Einladung
zur jeweiligen Versammlung festgelegt, wobei mindestens eine Landesversammlung
pro Jahr in Form einer physischen Versammlung stattfinden soll.

§ 8 Der Landesvorstand, die Landesbeauftragten, die Landesleitung

(1) Der Landesvorstand besteht – hinsichtlich der Zahl der Vorsitzenden und
Stellvertreter/ -innen nach Beschluss der Landesversammlung — aus

einer/einemeiner*m oder zwei Landesvorsitzenden,

einer/einemeiner*m oder mehreren stellvertretenden Landesvorsitzenden,

der/dem Landesschatzmeister/-inder*m Landesschatzmeister *in,

• optional einer/einemeiner* m oder mehreren stellvertretenden
Landesschatzmeister/*innen.

(2) Im Landesvorstand müssen die weiblichen und männlichenDie unterschiedlichen Geschlechtszugehörigkeiten der Mitglieder des
Vereins müssen im Landesvorstand repräsentiert sein. Eine mögliche DoppelspitzeNach Möglichkeit sollte der Landesvorstand paritätisch
besetzt sein. Die Mitglieder des Landesvorstands müssen volljährig sein.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesversammlung einzeln
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des/der Landesschatzmeisters/-indes* r Landesschatzmeisters* in
und des/derdes* r stellvertretenden Landesvorsitzenden erfolgt ein Jahr versetzt zu
der Wahl des/derdes* r oder den zwei Landesvorsitzenden. Die Amtsperiode beginnt mit
dem Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Nachwahlen erfolgen für die laufende
Amtsperiode. Mitglieder des Landesvorstandes bleiben kommissarisch im Amt, wenn
und solange Nachfolger/-*innen nicht gewählt sind. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Abwahl eines Landesvorstandsmitgliedes aus wichtigen Gründen ist mit
Zweidrittelmehrheit der Landesversammlung gemäß §7 Absatz 8 jederzeit möglich.
Wichtige Gründe im Sinne des §27 BGB sind grobe Pflichtverletzung oder die
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(5) Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes. Zur Vertretung
des Landesverbandes im Sinne §26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß
Absatz 1 gemeinsam berechtigt. Der Landesvorstand kann bestimmte Aufgaben
Dritten übertragen.

(6) Der Landesvorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

(7) Der Landesvorstand schlägt der Landesversammlung Landesbeauftragte für die
Stufenarbeit, die Ausbildung und gegebenenfalls für andere Aufgabenbereiche zur
Bestätigung vor. Der Landesvorstand kann zwischen Landesversammlungen
Landesbeauftragte berufen, die bis zur Bestätigung durch die Landesversammlung
ihr Amt ausüben. Eine Abberufung von Landesbeauftragten ist nur durch den
Landesvorstand möglich.

(8) Der Landesvorstand und die Landesbeauftragten bilden die Landesleitung.

(9) Die Landesleitung kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

(10) Eine neu entstandene Gruppe wird durch Beschluss des Landesvorstandes als
Aufbaugruppe aufgenommen, wenn der Landesvorstand sich davon überzeugt hat, dass
die Arbeit der neuen Gruppe im Sinne der Bundessatzung und der Bundesordnung
erfolgt.

§ 9 Untergliederungen

(1) Untergliederungen des Landesverbandes sind:

• Aufbaugruppen bzw. Stämme (örtliche Gruppen),

• Bezirke.

(2) Ihre Satzungen müssen bestimmen, dass mit der Mitgliedschaft in der
Untergliederung die Mitgliedschaft im Bund und im Landesverband Hessen verbunden
ist. Ihre Satzungen dürfen im Übrigen der Satzung und den Ordnungen des Bundes
sowie des Landesverbandes nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs
gelten die Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen des Bundes sowie des
Landesverbandes. Die Satzungen sowie deren Änderungen bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des Bundesvorstandes des Bundes und des Landesvorstandes des BdP LV
Hessen. Bei eingetragenen Vereinen muss diese Zustimmung vor der Anmeldung beim
Vereinsregister eingeholt werden.

(3) Untergliederungen des Vereins sind an die Beschlüsse der Organe des Bundes
und des Landesverbandes Hessen unmittelbar gebunden.

(4) Die Landesversammlung kann Rahmenregelungen für die Organisation, Aufgaben
und das Geschäftsgebaren der Untergliederungen beschließen.

(5) Der Landesvorstand hat das Recht, an Sitzungen der Organe der
Untergliederungen beratend teilzunehmen.

(6) Der Landesvorstand hat das Recht, Geschäfts- und Finanzgebaren seiner
Untergliederungen zu prüfen. Die Prüfung kann sich insbesondere auf die
Kassenführung sowie auf Erwerb, Nachweis und Verbleib von Vermögenswerten
erstrecken. Der Landesvorstand kann sachkundige Personen beauftragen. Der
Anspruch auf Rechnungslegung richtet sich auch unmittelbar gegen den Vorstand
der Untergliederung. Gegen ehemalige Vorstände richtet er sich nicht, wenn diese
ihren Rechnungslegungspflichten gegenüber der Untergliederung nachgekommen sind.

(7) Die Gründung, Verschmelzung und Aufspaltung von Untergliederungen bedarf der
Zustimmung der Landesversammlung.

(8) Bei Auflösung, Aufhebung oder Ausschluss einer Untergliederung fällt das
Vermögen an den Landesverband.

(9) Selbständige Untergliederungen können mit Zustimmung des Bundesvorstandes
des Bundes ihren Status als Untergliederung aufheben, indem die

• Mitgliederversammlung durch Satzungsänderung die Bezeichnung „Bund der
Pfadfinderinnen und Pfadfinder“ aus dem Namen der Untergliederung streicht,

• die Bestimmungen im Sinn des Abs. 2 S. 1 streicht,

• der Vorstand der Untergliederung das Bundessiegel zurückgibt und

• die Untergliederung das Bundeszeichen nicht mehr verwendet.

Die Mitglieder der Untergliederung verlieren zum Jahresende nach Zustimmung des
Bundesvorstandes zu diesem Beschluss ihre Mitgliedschaft, wenn sie nicht bis
dahin ihren Übertritt in eine andere Untergliederung des Bundes oder die
Mitgliedschaft auf Landesebene beantragen.

§ 10 Die Bezirke

(1) Bezirke sind ein regionaler Zusammenschluss von örtlichen Gruppen. Die
Grundlage eines solchen Zusammenschlusses ist allein das
Nachbarschaftsverhältnis der beteiligten örtlichen Gruppen. Der Zusammenschluss
bedarf der Zustimmung der Landesversammlung.

(2) Bezirke werden durch ihre/ihren Sprecher/-inihre* n Sprecher*in vertreten. Ihre Wahl regelt die
Landeswahlordnung.

(3) Bezirke dienen nicht dazu, örtliche Gruppen von ihren satzungsgemäßen
Aufgaben zu entbinden.

§ 11 Datenschutzregelung

Der Verein und seine Untergliederungen müssen zur Erfüllung ihrer
satzungsgemäßen Zwecke personenbezogene Daten der Mitglieder erheben und
verarbeiten. Dies erfolgt unter Beachtung der Regelungen der EU-
Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes. Mit dem Beitritt
nimmt der Verein folgende personenbezogenen Daten des Mitglieds auf:

• vollständiger Name,

• Anschrift,

• Geschlecht,

• Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

• Geburtsdatum,

• Bankverbindung (bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren).

Darüber hinaus werden Daten über die Teilnahme an Veranstaltungen sowie die
Ausübung von Ämtern und Aufgaben erhoben. Diese personenbezogenen Informationen
werden von dem Verein elektronisch gespeichert. Durch den Bund der
Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. wird jedem Mitglied dabei eine
Mitgliedsnummer zugeordnet. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die
personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Jedes
Vereinsmitglied hat das Recht auf:

• Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

• Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,

• Sperrung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird,

• Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf
Datenübertragung, Art. 20 DSGVO.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen dem Bund der Pfadfinderinnen und
Pfadfinder e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
im Sinne §2 dieser Satzung zu verwenden hat, zuzuführen. Vermögensteile des
Landesverbandes, die zur Erhaltung von Immobilien und Liegenschaften bestimmt
sind, sind dem Hausverein Fritz-Emmel e.V. zuzuführen, der sie ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Sofern die Landesversammlung nichts anderes beschließt, ist der
Landesvorstand als Liquidatoren bestimmt.

Hier könnt ihr über diesen Antrag 1 diskutieren. ACHTUNG: Etwaige Leerzeichen vor oder nach Sternchen in den gegenderten Begriffen mussten aus Formatierungsgründen eingefügt werden (Sternchen werden als „ab jetzt kursiv“ von dieser website verstanden und das wollen wir ja nicht) und sind nicht Teil der Änderung.

Zu diesem Antrag wurde ein Änderungsantrag eingereicht, der das vergessene gendern in §8 (1) ergänzt.