Antrag 1 - Korrektur der Beitrags- & Aufnahmeordnung bezügl. Fälligkeit Halbjahresbeitrag

Die Landesversammlung möge beschließen:

Die Beitrags- und Aufnahmeordnung wird in § 2 Absatz 1 geändert:

Der Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit wird auf drei Wochen nach Annahme des Aufnahmeantrages festgelegt.

Synopse

Alt Neu
§ 2 Beitragsfälligkeit: § 2 Beitragsfälligkeit:
(1) Handelt es sich um den ersten Beitrag nach Vereinsbeitritt, so ist der Beitrag innerhalb von drei Wochen nach Zusendung des Mitgliedsausweises fällig (§ 3 Abs. 1 BO), und insofern unverzüglich an den Landesverband weiterzuleiten (§ 3 Abs. 4 BO). (1) Handelt es sich um den ersten Beitrag nach Vereinsbeitritt, so ist der Beitrag innerhalb von drei Wochen nach Annahme des Aufnahmeantrags fällig (§ 3 Abs. 1 BO), und insofern unverzüglich an den Landesverband weiterzuleiten (§ 3 Abs. 4 BO).

Antragstellende

Landesvorstand

Begründung

Die 45. Bundesversammlung hat im Jahr 2018 den §3 Absatz 1 (Fälligkeit des Jahresbeitrags) dahingeändert, dass dieser nicht mehr 3 Wochen nach Zusendung des Mitgliedsausweises, sondern 3 Wochen nach Annahme des Aufnahmeantrags fällig wird. Dabei wurde aber vergessen, den §3 Absatz 3, der die Fälligkeit des Halbjahresbeitrags gesondert regelt, entsprechend anzupassen.

Diese Inkonsistenz innerhalb der Beitragsordnung soll mit dem vorliegenden Antrag beseitigt werden.

Die Begründung des ursprünglichen Antrags 2018 lautete:

Mit diesem Antrag sollen die Beitrags- und Aufnahmeordnung auf den aktuellen Stand gebracht werden. Durch das neu eingeführte System der Mitgliedsausweise haben sich Änderungen im Ablauf ergeben. Die Mitgliedsausweise werden nunmehr vom Bundesverband direkt an die Antragstellerin / den Antragsteller versendet.

Der Versand der Mitgliedsausweise erfolgt nun zentral in einem ca. vierteljährlichen Rhythmus. Die Beitragsfrist bleibt aber weiterhin an den Zeitpunkt der Annahme des Aufnahmeantrages gekoppelt. Mit der Änderung der Formulierung wird dies berücksichtigt.

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