Antrag 1 - Satzungsänderung §7 (2) und (8) und Einführung §16

Die Landesdelegiertenversammlung möge beschließen:

§7 Absatz 2 der Landessatzung wird unter „Sitz und Antragsrecht“ ergänzt um den Punkt „die AK-Sprecher*innen“.

§7 Absatz 8 der Landessatzung wird ergänzt um den Punkt „Bestätigung der AK-Sprecher*innen“.

Es wird eine neuer §16 „Arbeitskreise“ eingeführt, welche das Zustandekommen der Arbeitskreise regelt :

§16 Arbeitskreise

  1. Arbeitskreise sind Gruppen, bestehend aus Mitgliedern des Landesverbandes, welche durch den Landesvorstand zeitweise oder dauerhaft mit der Bearbeitung eines Themas beauftragt werden
  2. Arbeitskreise werden gegenüber dem Landesverband durch AK-Sprecher*innen vertreten
  3. Die Arbeitskreise können ihre* n Sprecher* in nach eigenem Ermessen bestimmen. Damit sie Sitz und Antragsrecht in der Landesversammlung wahrnehmen können, werden sie durch den Landesvorstand für die Dauer von zwei Jahren ernannt und durch die Landesversammlung bestätigt

Synpose:

Antragstellende: Landesvorstand

Begründung:

Die Arbeitskreise sind ein sehr wichtiger Bestandteil der Arbeit unseres Landesverbandes. Auf verschiedenen Ebenen sind sie sehr aktiv in die Gestaltung eingebunden und prägen mit ihrer Arbeit den Verband.

Auf unserem wichtigsten Beschlussfassendem Gremium - der Landesdelegiertenversammlung - haben sie jedoch bisher keine fest verankerten Rechte, um ihre Arbeit durch das Einbringen von Anträgen voranzubringen. Dies soll dieser Antrag ändern, in dem AK-Sprecherinnen - als Vertreterinnen der jeweiligen Arbeitskreise - in die Satzung aufgenommen werden und Sitz sowie Antragsrecht in der Versammlung erhalten. Damit wollen wir den Arbeitskreisen die Möglichkeit geben, durch eigene Anträge selbstständig ihre Arbeit in den gesamten Landesverband zu tragen, was auch in der Versammlung für mehr Transparenz sorgt, indem AK-Sprecher*innen als Antragsstellende selbst ihre Anträge begründen und Fragen beantworten können.

Durch diesen Antrag möchten wir außerdem für gleiche Möglichkeiten und Rechte aller Arbeitskreise sorgen. Da es einige Arbeitskreise gibt, die mit Landesbeauftragten zusammenarbeiten bzw. sich um das Amt eines LBs geformt haben, gab es für entsprechende AKs bereits vorher die Möglichkeit, Anträge über die jeweiligen Landesbeauftragten in die Versammlung einzubringen. Für Arbeitskreise ohne ein Mitglied mit LB-Amt sollen nun die AK-Sprecher*innen diese Möglichkeit erhalten.

1 „Gefällt mir“

Hinweis: Zum Beschluss dieses Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig, da es sich um einen Satzungsänderungsantrag handelt.

Fragen vom Mittewoch:

  • wäre es auch möglich die Satzung folgendermaßen zu ändern, dass sich Antragsstellende (z.B. der Vorstand) jemanden dazuholen (aus dem AK), der die Fragen zum Antrag anstelle des Antragstellenden direkt mit gleicher Redeberechtigung wie ein Antragstellende*r beantworten kann?
  • wo besteht dann der Unterschied zwischen AK-Leitung und Landesbeauftragten?

Hallo @yannik.menge , danke für das Weitergeben der Fragen vom Mittewoch :slightly_smiling_face:

Zur ersten Frage: Wo wäre da der Vorteil im Vergleich zu unserem Vorschlag? Es wäre dennoch eine Satzungsänderung notwendig und schon jetzt haben viele AKs irgendeine Form von Sprecher*in, um die Kommunikation nach außen zu übernehmen. Diesen Vorgang gestalten wir jetzt etwas offizieller und AKs sind auch nach wie vor nicht zwingend verpflichtet, sich an diesem Prozess zu beteiligen - sie haben dann eben kein Antragsrecht.
Ich sehe allerdings einen relevanten Nachteil: Die AKs wären dann immer noch, so wie jetzt, auf das Wohlwollen des Vorstands (oder einer anderen antragsberechtigten Person) angewiesen, diese „Abhängigkeit“ möchten wir gerne abschaffen und uns dahin weiter entwickeln, dass diese Gruppen eigene Impulse direkt durch eigene Anträge setzen können.

Zur zweiten Frage: Ich gebe zu, es verschwimmt etwas. Alle leisten einen Job für den Landesverband. Der* die LB bearbeitet für sich alleine (ok, oder zu zweit) eine konkrete Tätigkeit, für die er* sie beauftragt ist, während ein Arbeitskreis längerfristig und in sich geschlossen einen größeren Themenkomplex „einmalig“ (z.B. AK Gaul) oder dauerhaft (z.B. AK Intakt) bearbeitet. LBs sind inhaltlich näher an den Vorstandauftrag gebunden und müssen ihm und der Versammlung „Bericht erstatten“. Die Arbeitskreise sind da etwas freier.
Das Amt, was hier definiert wird (wie gesagt, diese Rolle übernehmen in vielen AKs ohnehin schon ein bis zwei Personen) dient lediglich dazu, das Antragsrecht „zu erteilen“. Dafür braucht es eine konkrete Rolle und wir müssen beschreiben, wie eine Person zu dieser Rolle kommt.
Verschwimmen tut es vor allem in dem Moment, wo ein AK hinter einer * einem LB steht. Zum Beispiel der PAK hinter den LB Blau oder der AK Internationales hinter der LB Internationales. In diesem Fall soll der AK keine* n Sprecher* in wählen, da ja bereits LBs existieren, die Anträge im Namen des AKs einbringen können. Wir wollen nicht, dass ein AK über LB und Sprecher* in quasi zwei Mal Antragsrecht hat. Ich gebe zu, dass der Antrag das so noch nicht ausschließt, hier könnten wir nochmal nachbessern.

1 „Gefällt mir“

Zu diesem Antrag gab es Änderungsanträge, die aktuelle Fassung steht weiter unten.

Der Antrag wurde durch die Versammlung angenommen:

Aktuelle Fassung:
Die Landesdelegiertenversammlung möge beschließen:

§7 Absatz 2 der Landessatzung wird unter „Sitz und Antragsrecht“ ergänzt um den Punkt „die AK-Sprecher*innen“.

§7 Absatz 8 der Landessatzung wird ergänzt um den Punkt „Bestätigung der AK-Sprecher*innen“.

Es wird ein neuer §16 „Arbeitskreise“ eingeführt, welche das Zustandekommen der Arbeitskreise regelt:

§16 Arbeitskreise

  1. Arbeitskreise sind Gruppen, bestehend aus Mitgliedern des Landesverbandes, welche durch den Landesvorstand zeitweise oder dauerhaft mit der Bearbeitung eines Themas beauftragt werden
  2. Arbeitskreise werdenkönnen gegenüber dem Landesverband durch AK-Sprecher*innen vertreten werden.
  3. Die Arbeitskreise können ihren Sprecherin nach eigenem Ermessen bestimmen. Damit sie Sitz und Antragsrecht in der Landesversammlung wahrnehmen können, werden sie durch den Landesvorstand für die Dauer von zwei Jahren ernannt und durch die Landesversammlung bestätigt.
    Synopse: