Antrag 2: Änderung der Wahlordnung bezüglich Briefwah (LV SH/HH)

Die Landesversammlung möge beschließen:

In der Wahlordnung wird in §1 Absatz (1) der Satz „Briefwahl und Stimmrechtsübertragung sind unzulässig.“ gestrichen.

Synopse

Aktuelle Fassung der Wahlordnung Neue Fassung der Wahlordnung
(1) Die Landesdelegierten werden in den Mitgliederversammlungen der örtlichen Gruppen und die Bundesdelegierten in der Landesversammlung in einem Wahlgang jährlich gewählt. Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl der Delegierten. In der Landesversammlung hat jeder Wahlberechtigte soviel Stimmen, wie Bundesdelegierte gewählt werden. Stimmenhäufung ist unzulässig. (1) Die Landesdelegierten werden in den Mitgliederversammlungen der örtlichen Gruppen und die Bundesdelegierten in der Landesversammlung in einem Wahlgang jährlich gewählt. Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl der Delegierten. In der Landesversammlung hat jeder Wahlberechtigte soviel Stimmen, wie Bundesdelegierte gewählt werden. Stimmenhäufung ist unzulässig.
Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten kann in einem Wahlgang erfolgen. Die Bewerber mit den meisten Stimmen sind Delegierte, die mit den nächstniedrigen Stimmzahlen Ersatzdelegierte. Würden sich durch Stimmengleichheit die Zahl der zu stellenden Delegierten erhöhen, so entscheidet eine Stichwahl. Briefwahl und Stimmrechtsübertragung sind unzulässig. Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten kann in einem Wahlgang erfolgen. Die Bewerber mit den meisten Stimmen sind Delegierte, die mit den nächstniedrigen Stimmzahlen Ersatzdelegierte. Würden sich durch Stimmengleichheit die Zahl der zu stellenden Delegierten erhöhen, so entscheidet eine Stichwahl.
Zur Wahl ist drei Wochen vorher einzuladen. Zur Wahl ist drei Wochen vorher einzuladen.

Antragsteller

Landesvorstand

Begründung

Die Stimmabgabe im Rahmen einer Mitgliederversammlung ist, sofern die Satzung nicht anderes regelt, nur durch anwesende Mitglieder/Delegierte selbst zulässig, auch eine Stimmrechtsübertragung bedarf einer expliziten Regelung in der Satzung. (BGB §32 und §38; vgl. auch Stöber/Otto, 2016, Rz 795 und 825f). Insofern ist der zu streichende Satz weder erforderlich noch sinnvoll.

Das explizite Verbot der Briefwahl und Stimmrechtsübertragung ist in der Wahlordnung darüber hinaus nur für die Wahl der Bundes- und Landesdelegierten, nicht aber für andere Wahlen (z.B. Vorstand/Stammesführung) in der Satzung oder Wahlordnung aufgeführt. Daher soll die Formulierung an die Bestimmungen der anderen Wahlämter angeglichen werden und entfallen.

Dass der Entfall dieser Bestimmung sinnvoll ist, hat sich auch im Rahmen der Corona-Pandemie gezeigt: Während das „Gesetz zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ eigentlich ausnahmsweise auch eine Briefwahl zugelassen hätte, blieb diese für die Wahlen der Bundes- und Landesdelegierten aufgrund der Bestimmung in der Wahlordnung unzulässig, was entsprechende Nachteile für Stämme und Landesverbände mit sich brachte.

Dieser Antrag wurde in dieses Form auf der Bundesversammlung 2021 für die Bundeswahlordnung einstimmig angenommen, so dass wir unsere Landeswahlordnung nun dahingehend anpassen möchten.