Antrag 2: Änderung der Wahlordnung bezüglich Briefwahl

Die Bundesversammlung möge beschließen:

In der Wahlordnung wird in §1 Absatz (1) der Satz „Briefwahl und Stimmrechtsübertragung sind unzulässig.“ gestrichen.

Synopse

Aktuelle Fassung der Wahlordnung Neue Fassung der Wahlordnung
(1) Die Landesdelegierten werden in den Mitgliederversammlungen der örtlichen Gruppen und die Bundesdelegierten in der Landesversammlung in einem Wahlgang jährlich gewählt. Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl der Delegierten. In der Landesversammlung hat jeder Wahlberechtigte soviel Stimmen, wie Bundesdelegierte gewählt werden. Stimmenhäufung ist unzulässig. (1) Die Landesdelegierten werden in den Mitgliederversammlungen der örtlichen Gruppen und die Bundesdelegierten in der Landesversammlung in einem Wahlgang jährlich gewählt. Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl der Delegierten. In der Landesversammlung hat jeder Wahlberechtigte soviel Stimmen, wie Bundesdelegierte gewählt werden. Stimmenhäufung ist unzulässig.
Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten kann in einem Wahlgang erfolgen. Die Bewerber mit den meisten Stimmen sind Delegierte, die mit den nächstniedrigen Stimmzahlen Ersatzdelegierte. Würden sich durch Stimmengleichheit die Zahl der zu stellenden Delegierten erhöhen, so entscheidet eine Stichwahl. Briefwahl und Stimmrechtsübertragung sind unzulässig. Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten kann in einem Wahlgang erfolgen. Die Bewerber mit den meisten Stimmen sind Delegierte, die mit den nächstniedrigen Stimmzahlen Ersatzdelegierte. Würden sich durch Stimmengleichheit die Zahl der zu stellenden Delegierten erhöhen, so entscheidet eine Stichwahl.
Zur Wahl ist drei Wochen vorher einzuladen. Zur Wahl ist drei Wochen vorher einzuladen.

Antragsteller

Bundesvorstand

Begründung

Die Stimmabgabe im Rahmen einer Mitgliederversammlung ist, sofern die Satzung nicht anderes regelt, nur durch anwesende Mitglieder/Delegierte selbst zulässig, auch eine Stimmrechtsübertragung bedarf einer expliziten Regelung in der Satzung. (BGB §32 und §38; vgl. auch Stöber/Otto, 2016, Rz 795 und 825f). Insofern ist der zu streichende Satz weder erforderlich noch sinnvoll.

Das explizite Verbot der Briefwahl und Stimmrechtsübertragung ist in der Wahlordnung darüber hinaus nur für die Wahl der Bundes- und Landesdelegierten, nicht aber für andere Wahlen (z.B. Vorstand/Stammesführung) in der Satzung oder Wahlordnung aufgeführt. Daher soll die Formulierung an die Bestimmungen der anderen Wahlämter angeglichen werden und entfallen.

Dass der Entfall dieser Bestimmung sinnvoll ist, hat sich auch im Rahmen der Corona-Pandemie gezeigt: Während das „Gesetz zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ eigentlich ausnahmsweise auch eine Briefwahl zugelassen hätte, blieb diese für die Wahlen der Bundes- und Landesdelegierten aufgrund der Bestimmung in der Wahlordnung unzulässig, was entsprechende Nachteile für Stämme und Landesverbände mit sich brachte.

2 „Gefällt mir“

Grundsätzlich Zustimmung, was die Streichung der Briefwahl angeht - die Unzulässigkeit der Stimmrechtsübertragung würde ich jedoch drinbehalten, da dies in unserem Verein eher umpraktikabel erscheint - für Leute, die nicht teilnehmen können, gibt es ja die Möglichkeit der Briefwahl.

Hallo Julius,
wie in der Begründung beschrieben ist die Stimmrechtsübertragung in jedem Fall unzulässig. Durch die Streichung dieses Satzes ändert sich also gar nichts!

Wir sehen bei der momentanen Darstellung die Gefahr, dass dadurch, dass die Unzulässigkeit explizit für die Delegierten genannt wird, für alle anderen Wahlen aber nur implizit über die vereinsrechtlichen Regelungen gilt, Verwirrung darüber entsteht, dass für die nicht explizit genannten Wahlen eine Stimmrechtsübertragung zulässig sein könnte.

Viele Grüße
Guschtl

1 „Gefällt mir“

Moin,

Danke für die Antworten, dann scheint es mit auch sinnvoll, das zu streichen. Vielleicht wäre aber ein genereller Hinweis darauf an anderer Stelle (bspw. in einem HowToSVV oder so) sinnvoll, denn nicht alle Stammesführungen werden so fit im Vereinsrecht sein, das zu wissen - und wenn das jetzt gestrichen wird, könnte der Eindruck entstehen, dass dies jetzt (wie dann auch die Briefwahl) erlaubt sei („aber die Wahlordnung/Satzung verbietet das doch nicht!“).

1 „Gefällt mir“

Dieser Antrag wurde ohne Änderungen einstimmig bei zwei Enthaltungen angenommen.