Antrag 2 - Antrag auf Änderung der Landeswahlordnung in den §§ 1, 4, 6, 9 und 13. Gendersensible Sprache

Antragsteller: Hans Stephani (Landesveorstand

Die Landesversammlung möge beschließen: Die Wahlordnung des BdP Landesverband Hessen e.V. wird in folgenden Paragraphen entsprechend der Synopse geändert.

Präambel

Die Landeswahlordnung regelt den Ablauf von Wahlen im Landesverband Hessen. Sie
orientiert sich an der Bundessatzung und der Wahlordnung des BdP. Sie dient als
Anleitung die Arbeit des BdP demokratisch zu legitimieren.

1. Regelung der Mitgliederversammlungen und Wahlen in Stämmen und Aufbaugruppen

§ 1 Die Mitgliederversammlung der örtlichen Gruppe des Vereins wählt den
Vorstand der örtlichen Gruppe, die Delegierten der örtlichen Gruppe für die
Landesversammlung nach der Landeswahlordnung und zwei Kassenprüfer/*innen. Der
Vorstand der örtlichen Gruppe wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss volljährig sein.

§ 2 Stimmberechtigt und wahlbar ist jedes ordentliche Mitglied der örtlichen
Gruppe.

§ 3.1 Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Jahr mit einer
Ladungsfrist von drei Wochen einzuberufen. Hier gibt der Vorstand einen
Rechenschaftsbericht.

§ 3.2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller
ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

§ 3.3 Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand der örtlichen Gruppe die
Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats, frühestens nach einer Woche, mit
gleicher Tagesordnung nochmals einzuberufen. Diese ist dann unabhängig von § 3.2
beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.

§ 4.1 Die Zahl der für die örtliche Gruppe zu wählenden Delegierten richtet sich
nach der ordentlichen Mitgliederzahl der jeweiligen örtlichen Gruppe. Als
ordentliches Mitglied im Sinne der Landeswahlordnung zählt, wer dem
Landesverband ordnungsgemäß gemeldet wurde und für den der Mitgliedsbeitrag für
das entsprechende Jahr entrichtet wurde. Stichtag der für den
Delegiertenschlüssel maßgeblichen Mitgliederzahl ist die jeweilige
Landesversammlung.

§ 4.2 Die Zahl der Delegierten der örtlichen Gruppe in der Landesversammlung
beträgt:

bis 45 Mitglieder: 1 Delegierte/r*r

von 46 – 90 Mitgliedern: 2 Delegierte

von 91 – 135 Mitgliedern: 3 Delegierte

von 136 – 180 Mitgliedern: 4 Delegierte

von 181 – 225 Mitgliedern: 5 Delegierte

ab 226 Mitgliedern 1 zusätzlicher Delegierte/rzusätzliche* r Delegierte*r pro 45 angefangene Mitglieder

§ 4.3 Der Leiter / die LeiterinDer* Die Leiter* in der örtlichen Gruppe bzw. der / * die 1.
Vorsitzende der örtlichen Gruppe ist aufgrund der Wahl zu diesem Amt innerhalb
der Delegiertenzahl stimmberechtigtes Mitglied der Landesversammlung. Bei einer
Doppelspitze ist immer nur eine Person Kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied
der Landesversammlung. Wer von beiden das Mandat übernimmt, wird von den
betreffenden Personen vor jeder Landesversammlung neu entschieden. In seinem /
ihrem
seinem* ihrem Verhinderungsfall bzw. bei einer Doppelspitze im Verhinderungsfall beider
Vorsitzenden übernimmt ein gewählter Vertreter / eine gewählte Vertreterinein* e gewählte* r Vertreter*in das
Delegiertenmandat in der Landesversammlung.

§ 4.4 Die Landesdelegierten werden in der Mitgliederversammlung der örtlichen
Gruppe in einem Wahlgang gewählt. Jede/r* r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen,
wie Landesdelegierte (ohne den Leiter / die Leiterinden* die Leiter* in der örtlichen Gruppe)
gewählt werden. Stimmhäufung ist unzulässig. Die Wahl der Delegierten und
Ersatzdelegierten kann in einem Wahlgang erfolgen. Dann sind die Bewerber/*innen
mit den meisten Stimmen Delegierte. Die mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl
sind Ersatzdelegierte. Erhöht sich bei Stimmengleichheit die Zahl der
Delegierten, so entscheidet eine Stichwahl.

§ 4.5 Die Delegierten sind dem Landesvorstand unverzüglich namentlich zu melden.
Die Wahl der Landesdelegierten soll spätestens vier Wochen vor der jeweiligen
Landesversammlung stattfinden.

§ 4.6 Die Amtszeit der Landesdelegierten beträgt 1 Jahr.

§5 Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
das in den Gruppenräumen zur Einsichtnahme ausgehängt wird. Das Protokoll wird
bei der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt. Ein Wahlprotokoll muss
innerhalb von 12 Wochen nach der Mitgliederversammlung an den Landesvorstand
weitergeleitet werden.

2. Voraussetzungen für Wahlämter im Landesverband

§ 6.1 Wer in ein Amt im Landesverband, einem Bezirk oder einer örtlichen Gruppe
gewählt werden soll, muss ordentliches Mitglied der jeweiligen Gliederung sein.
Fördernde und passive Mitglieder können nicht in ein Amt gewählt werden.

§ 6.2 In Ausnahme zu § 6.1 der Landeswahlordnung müssen Kassenprüfer/-*innen und
Revisor/- *innen des Landesverbands kein Mitglied des BdP sein.

3. Bezirksversammlungen und Bezirkswahlen

§ 7.1 Bezirke werden von ihren gewählten Sprechern vertreten. Diese werden für
eine Amtsdauer von zwei Jahren von der Bezirksversammlung gewählt.

§ 7.2 Bei vorzeitigem Rücktritt sind baldmöglichst Neuwahlen abzuhalten.

§ 7.3 Zu jeder Wahl ist ein Wahlprotokoll anzufertigen. Dieses ist innerhalb von
12 Wochen nach der Wahl dem Landesvorstand zu übermitteln.

§8 Der Bezirkssprecher und die Vorsitzenden der beteiligten Stämme und
Aufbaugruppen bilden die Bezirksversammlung.

§ 9.1 In der Bezirksversammlung haben bei Wahlen und Abstimmungen die
Vorsitzenden (Stammesführungen) der beteiligten Stämme und Aufbaugruppen und
der/die Bezirkssprecher/-inder* die Bezirkssprecher*in jeweils eine Stimme.

§ 9.2 Stammesführungen können in der Bezirksversammlung durch ihre gewählten
Stellvertreter/-*innen bzw. von der Mitgliederversammlung der örtlichen Gruppe
gewählte Bezirksdelegierte vertreten werden.

§ 9.3 Der/die Bezirkssprecher/-inDer* die Bezirkssprecher*in hat bei Neu- und Nachwahlen kein Stimmrecht in
der Bezirksversammlung.

4. Wahlen auf Landesversammlungen

§ 10.1 Die gemäß Bundessatzung des BdP e.V. und Satzung des BdP Landesverband
Hessen e.V. von der Landesversammlung durchzuführenden Wahlen können durch eine
von der Landesversammlung gewählten Wahlleitung durchgeführt werden.

§ 10.2 Eine Wahlleitung wird, sofern nicht als geheime Wahl beantragt,
öffentlich für die Dauer der entsprechenden Landesversammlung gewählt.

§ 11 Auf Antrag aus der Landesversammlung wird die Wahl der Ämter geheim
durchgeführt.

§ 12 Vor der Wahl des Landesvorstands kann beantragt werden, dass eine
Doppelspitze gewählt werden kann. Hierbei wird aber nicht ausgeschlossen, dass
auch Einzelkandidat*innen zur Wahl aufgestellt werden können.

§ 13.1 Das Amt des/*der Landesvorsitzenden wird in einem Wahlgang gewählt.

§ 13.32 Die Ämter des/* der stellvertretenden Landesvorsitzenden und des/der
Landesschatzmeister/in
des* der Landesschatzmeister* in und des/*der stellvertretenden Landesschatzmeister/in*in
werden in separaten Wahlgängen gewählt.

§ 14 In ein Amt gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen
Stimmen auf sich vereinen kann.

Hier könnt ihr über diesen Antrag 2 diskutieren. ACHTUNG: Etwaige Leerzeichen vor oder nach Sternchen in den gegenderten Begriffen mussten aus Formatierungsgründen eingefügt werden (Sternchen werden als „ab jetzt kursiv“ von dieser website verstanden und das wollen wir ja nicht) und sind nicht Teil der Änderung.