Die Bundesversammlung möge beschliessen
In der Satzung wird ein neuer Paragraph § 6 eingeführt wie unten dargestellt. Die Nummerierung aller folgenden Paragraphen verschiebt sich entsprechend. Referenzen werden entsprechend angepasst.
§ 6 Einschränkung von Mitgliedsrechten
(1) Schutzauftrag
Der BdP bekennt sich zum Schutz seiner Mitglieder, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen, vor sexualisierter, physischer und psychischer Gewalt sowie jeglicher Form machtmissbräuchlichen Verhaltens.
Der Schutzauftrag und betroffenengerechtes Handeln, ebenso wie der Schutz der Strukturen und Integrität des BdP hat im Zweifel Vorrang vor individuellen Mitgliedschaftsrechten.
(2) Zuständigkeit für Meldungen
Für Meldungen im Sinne Absatz 3 ist der Vorstand des Landesverbands der gemeldeten Person verantwortlich. In Ausnahmefällen fällt diese Verantwortung dem Bundesvorstand zu.
(3) Anlass für Maßnahmen
Liegen glaubhafte Meldungen oder Hinweise[1] vor, dass ein Mitglied
- grenzverletzendes Verhalten oder sexualisierte Gewalt ausgeübt oder ermöglicht hat, oder
- in erheblicher Weise machtmissbräuchlich gegenüber Schutzbefohlenen oder abhängigen Personen gehandelt hat, oder
- in einer Weise entsprechend ausschlusswürdiger Kriterien gemäß §4 Absatz 2 gehandelt hat
Fussnote 1: „glaubhaft“ im Sinne dieser Satzung ist eine Meldung oder ein Hinweis insbesondere dann, wenn er nachvollziehbar geschildert wird und nicht offensichtlich unbegründet erscheint. Ein strafrechtlicher Nachweis oder abschließende vereinsinterne Beurteilung der Meldung ist nicht erforderlich.
(4) Art möglicher Maßnahmen
Schutzmaßnahmen nach diesem Paragraphen dienen dem Schutzauftrag des BdP und sollen insbesondere einen ungehinderten Umgang mit einer Meldung gewährleisten, sowie dem Schutz von Betroffenen und der Gefahrenabwehr dienen. Sie müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein und stellen keine Vorwegnahme einer endgültigen Einordnung oder Entscheidung dar. Je nach Situation können insbesondere folgende Maßnahmen einzeln oder kombiniert für einen Zeitraum entsprechend §6 Absatz 6 ergriffen werden:
- Einschränkung der Teilnahme an Veranstaltungen oder Maßnahmen des BdP, sowie einer, mehrerer oder aller Untergliederungen des BdP
- Untersagung der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten
- Ruhen eines Wahlamts oder sonstiger Beauftragungen
- Teilweises oder vollständiges Ruhen der Mitgliedschaft (Suspendierung)
Die vorstehende Darstellung stellt keine zwingende Reihenfolge dar. Das Recht von Veranstaltungsleitungen das Hausrecht auszuüben und Teilnehmende oder weitere Menschen des Platzes zu verweisen, wird durch diese Regelungen weder ersetzt noch eingeschränkt.
(5) Verfahren
- Vor Auflage einer Schutzmaßnahme ist das gemeldete Mitglied anzuhören, sofern dadurch der Schutz Betroffener oder die Sachverhaltsaufklärung nicht gefährdet wird.
Im Falle der Notwendigkeit kurzfristiger Maßnahmen kann eine Schutzmaßnahme auch ohne vorherige Anhörung erfolgen. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen. - Die Aussprache, Verlängerung oder Anpassung einer Schutzmaßnahme setzt einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Landesvorstands (in Ausnahmefällen Bundesvorstand) voraus.
Alle Schritte des oben genannten Verfahrens sind zu dokumentieren.
(6) Dauer
- Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich auf maximal sechs Monate zu befristen.
- Verlängerungen oder erneute Schutzmaßnahmen über sechs Monate hinweg sind zulässig, wenn die abschließende Klärung des Sachverhalts trotz nachweislich fortlaufender Aufklärung noch nicht möglich war und die Gesamtdauer der Maßnahmen 12 Monate nicht überschreiten, sowie eine fachliche Beratung durch eine externe, unabhängige Beratungsstelle mit Expertise im Bereich des gemeldeten Verhaltens vorliegt.
- Im Falle der abschließenden Klärung und Entscheidung über eine Meldung wird die Schutzmaßnahme unverzüglich beendet.
- Unberührt bleibt die Durchführung eines satzungsgemäßen Ausschlussverfahrens. Im Rahmen eines eingeleiteten Ausschlussverfahrens entsprechend der Ausschlussordnung kann das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur finalen Entscheidung fortdauern.
Antragstellende*r
Bundesvorstand (Lukas Schmuck, Marina Pyko, Wanda Rosmus, Sonja Coulin, Philip
Taubmann, Alexander Schmidt)
Kontakt: Alexander Schmidt (alexander.schmidt@pfadfinden.de)
Begründung
Der Umgang mit Meldungen von Verhalten im Sinne von Absatz 3 ist ein essentieller Bestandteil des Schutzkonzeptes des BdP, sowie dem Bestreben, seine Strukturen und integeres Handeln zu schützen.
Dies sind einerseits Meldungen im Bereich sexualisierter Gewalt (e.g. grenzverletzendes Verhalten) und Machtmissbrauch, die durch unser Schutzkonzept abgedeckt, und in der Regel durch Interventionsteams bearbeitet werden. Dies können aber auch andere Handlungen, wie z.B. die Veruntreuung von Geldern, rassistisches oder queerfeindliches Handeln, Förderung rechtsextremen Gedankenguts sein.
In vielen Fällen ist es notwendig, die Mitgliedschaftsrechte einer gemeldete Person für einen gewissen Zeitraum einzuschränken, um einen zielgerichteten Umgang mit einer Meldung zu ermöglichen: Die fortlaufende Teilnahme von gemeldeten Menschen an bestimmten Veranstaltungen oder die Wahrnehmung von Ämtern bringt einen hohen Bedarf an Kommunikation und Erarbeitung von Maßnahmen, geeignet zum Schutz Betroffener oder unserer Strukturen mit sich, der den Fokus der Arbeit eines Interventiontsteams verschiebt, weg von der eigentlichen Bearbeitung der vorliegenden Meldung.
Nach aktuellem Stand und insb. im Fall sexualisierter Gewalt und Machtmissbrauch werden entsprechende Maßnahmen in gegenseitigem Einverständnis zwischen Interventionsteam, bzw. Landesvorstand, und gemeldeter Person vereinbart. In vielen Fällen funktioniert dieser Mechanismus auch gut und soll im Sinne eines zielgerichteten und wertschätzenden Interventionsprozesses mit einer nachhaltigen Konfliktlösung auch immer die bevorzugte Variante sein!
In einigen Fällen ist dies jedoch nicht möglich: Missverständnisse zum Wesen von entsprechenden Maßnahmen (Vorverurteilung, kein sauberer Prozess, …) führen in manchen Fällen dazu, dass sich gemeldete Menschen entsprechenden Vereinbarungen versperren, teils auch mit rechtlichen Mitteln. Dies bindet erhebliche zusätzliche Ressourcen auf verschiedenen Ebenen, behindert die Bearbeitung der eingegangen Meldung aktiv und führt zu frühen und unnötigen Eskalationen.
Die hier beantragte Verankerung der Möglichkeit zur Einschränkung von Mitgliedsrechten in der Satzung ermöglicht uns in Zukunft auch die rechtssichere einseitige Aussprache von Schutzmaßnahmen, die unterschiedlich stark die Mitgliedsrechte von gemeldeten Menschen einschränken können. So bleiben wir als BdP, und im Falle von Kinder- und Jugendschutz insbesondere das entsprechende Interventionsteam bei Meldungen handlungsfähig.
Entsprechende Maßnahmen stellen einen starken Eingriff in die Individualrechte von Mitgliedern dar und erfordern daher
- eine Klarstellung, welche Güter hier gegeneinander abgewogen werden (Kinder- und Jugendschutz bzw. Schutzauftrag für BdP-Mitglieder sowie unsere Strukturen und Integrität entgegen Individualrechte von gemeldeten Menschen)
- klare Bedingungen, wann, wie und durch wen Schutzmaßnahmen ausgesprochen werden können
- klare (zeitliche) Begrenzungen für die Auflage von Schutzmaßnahmen
- nicht alle Meldungen im Sinne der hier beschriebenen Handlungen ziehen (aktuell) die Bildung eines Interventionsteams nach sich. Eine entsprechende Fallunterscheidung bringt eine unnötige Komplexität in diese Satzungsregelung.
- Die letztendliche Verantwortung für den Umgang mit Meldungen liegt immer beim entsprechenden Landesvorstand, dessen Mandat auch für die Aussprache von Einschränkungen der Mitgliedsrechte notwendig ist. Das Interventionsteam kann und muss hier eine beratende Rolle haben, die jedoch nicht erfordert, in der Satzung festgeschrieben zu sein.
- Ein Verweis auf Interventionsteams erfordert den Verweis auf das Schutzkonzept, sowie die Definition zusätzlicher Begriffe und Konzepte, was entgegen der Intention des Schutzkonzeptes geht: Es soll ein lebendes Dokument sein, welches dynamisch und mit neuen Herausforderungen und Erfahrungen angepasst werden kann, auf einem darin festgeschriebenen Weg.
- Zuletzt sollen diese Regelungen Rechtssicherheit herstellen, was durch jeden zusätzlich in der Satzung geregelten Schritt verkompliziert wird.
Mit der Ergänzung dieses Paragraphen möchten wir zwei essentielle Botschaften senden:
- an den Verband, dass wir den Umgang mit Meldungen ernst nehmen - nicht nur, wenn die gemeldete Person mit macht
- an gemeldete Personen, dass Schutzmaßnahmen keine Vorverurteilung sind, sondern einem sauberen Interventionsprozess zum Mehrwert aller dienen
„glaubhaft“ im Sinne dieser Satzung ist eine Meldung oder ein Hinweis insbesondere dann, wenn er nachvollziehbar geschildert wird und nicht offensichtlich unbegründet erscheint. Ein strafrechtlicher Nachweis oder abschließende vereinsinterne Beurteilung der Meldung ist nicht erforderlich. ↩︎