Antrag 2: [Satzungsänderung] Schaffung der Möglichkeit zur einseitigen Einschränkung von Mitgliedsrechten

Die Bundesversammlung möge beschliessen

In der Satzung wird ein neuer Paragraph § 6 eingeführt wie unten dargestellt. Die Nummerierung aller folgenden Paragraphen verschiebt sich entsprechend. Referenzen werden entsprechend angepasst.

§ 6 Einschränkung von Mitgliedsrechten

(1) Schutzauftrag

Der BdP bekennt sich zum Schutz seiner Mitglieder, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen, vor sexualisierter, physischer und psychischer Gewalt sowie jeglicher Form machtmissbräuchlichen Verhaltens.

Der Schutzauftrag und betroffenengerechtes Handeln, ebenso wie der Schutz der Strukturen und Integrität des BdP hat im Zweifel Vorrang vor individuellen Mitgliedschaftsrechten.

(2) Zuständigkeit für Meldungen

Für Meldungen im Sinne Absatz 3 ist der Vorstand des Landesverbands der gemeldeten Person verantwortlich. In Ausnahmefällen fällt diese Verantwortung dem Bundesvorstand zu.

(3) Anlass für Maßnahmen

Liegen glaubhafte Meldungen oder Hinweise[1] vor, dass ein Mitglied

  1. grenzverletzendes Verhalten oder sexualisierte Gewalt ausgeübt oder ermöglicht hat, oder
  2. in erheblicher Weise machtmissbräuchlich gegenüber Schutzbefohlenen oder abhängigen Personen gehandelt hat, oder
  3. in einer Weise entsprechend ausschlusswürdiger Kriterien gemäß §4 Absatz 2 gehandelt hat
können Schutzmaßnahmen entsprechend § 6 Absatz 4-6 ergriffen werden.

Fussnote 1: „glaubhaft“ im Sinne dieser Satzung ist eine Meldung oder ein Hinweis insbesondere dann, wenn er nachvollziehbar geschildert wird und nicht offensichtlich unbegründet erscheint. Ein strafrechtlicher Nachweis oder abschließende vereinsinterne Beurteilung der Meldung ist nicht erforderlich.

(4) Art möglicher Maßnahmen

Schutzmaßnahmen nach diesem Paragraphen dienen dem Schutzauftrag des BdP und sollen insbesondere einen ungehinderten Umgang mit einer Meldung gewährleisten, sowie dem Schutz von Betroffenen und der Gefahrenabwehr dienen. Sie müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein und stellen keine Vorwegnahme einer endgültigen Einordnung oder Entscheidung dar. Je nach Situation können insbesondere folgende Maßnahmen einzeln oder kombiniert für einen Zeitraum entsprechend §6 Absatz 6 ergriffen werden:

  1. Einschränkung der Teilnahme an Veranstaltungen oder Maßnahmen des BdP, sowie einer, mehrerer oder aller Untergliederungen des BdP
  2. Untersagung der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten
  3. Ruhen eines Wahlamts oder sonstiger Beauftragungen
  4. Teilweises oder vollständiges Ruhen der Mitgliedschaft (Suspendierung)

Die vorstehende Darstellung stellt keine zwingende Reihenfolge dar. Das Recht von Veranstaltungsleitungen das Hausrecht auszuüben und Teilnehmende oder weitere Menschen des Platzes zu verweisen, wird durch diese Regelungen weder ersetzt noch eingeschränkt.

(5) Verfahren

  1. Vor Auflage einer Schutzmaßnahme ist das gemeldete Mitglied anzuhören, sofern dadurch der Schutz Betroffener oder die Sachverhaltsaufklärung nicht gefährdet wird.
    Im Falle der Notwendigkeit kurzfristiger Maßnahmen kann eine Schutzmaßnahme auch ohne vorherige Anhörung erfolgen. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.
  2. Die Aussprache, Verlängerung oder Anpassung einer Schutzmaßnahme setzt einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Landesvorstands (in Ausnahmefällen Bundesvorstand) voraus.

Alle Schritte des oben genannten Verfahrens sind zu dokumentieren.

(6) Dauer

  1. Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich auf maximal sechs Monate zu befristen.
  2. Verlängerungen oder erneute Schutzmaßnahmen über sechs Monate hinweg sind zulässig, wenn die abschließende Klärung des Sachverhalts trotz nachweislich fortlaufender Aufklärung noch nicht möglich war und die Gesamtdauer der Maßnahmen 12 Monate nicht überschreiten, sowie eine fachliche Beratung durch eine externe, unabhängige Beratungsstelle mit Expertise im Bereich des gemeldeten Verhaltens vorliegt.
  3. Im Falle der abschließenden Klärung und Entscheidung über eine Meldung wird die Schutzmaßnahme unverzüglich beendet.
  4. Unberührt bleibt die Durchführung eines satzungsgemäßen Ausschlussverfahrens. Im Rahmen eines eingeleiteten Ausschlussverfahrens entsprechend der Ausschlussordnung kann das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur finalen Entscheidung fortdauern.

Antragstellende*r

Bundesvorstand (Lukas Schmuck, Marina Pyko, Wanda Rosmus, Sonja Coulin, Philip
Taubmann, Alexander Schmidt)
Kontakt: Alexander Schmidt (alexander.schmidt@pfadfinden.de)

Begründung

Der Umgang mit Meldungen von Verhalten im Sinne von Absatz 3 ist ein essentieller Bestandteil des Schutzkonzeptes des BdP, sowie dem Bestreben, seine Strukturen und integeres Handeln zu schützen.

Dies sind einerseits Meldungen im Bereich sexualisierter Gewalt (e.g. grenzverletzendes Verhalten) und Machtmissbrauch, die durch unser Schutzkonzept abgedeckt, und in der Regel durch Interventionsteams bearbeitet werden. Dies können aber auch andere Handlungen, wie z.B. die Veruntreuung von Geldern, rassistisches oder queerfeindliches Handeln, Förderung rechtsextremen Gedankenguts sein.

In vielen Fällen ist es notwendig, die Mitgliedschaftsrechte einer gemeldete Person für einen gewissen Zeitraum einzuschränken, um einen zielgerichteten Umgang mit einer Meldung zu ermöglichen: Die fortlaufende Teilnahme von gemeldeten Menschen an bestimmten Veranstaltungen oder die Wahrnehmung von Ämtern bringt einen hohen Bedarf an Kommunikation und Erarbeitung von Maßnahmen, geeignet zum Schutz Betroffener oder unserer Strukturen mit sich, der den Fokus der Arbeit eines Interventiontsteams verschiebt, weg von der eigentlichen Bearbeitung der vorliegenden Meldung.

Nach aktuellem Stand und insb. im Fall sexualisierter Gewalt und Machtmissbrauch werden entsprechende Maßnahmen in gegenseitigem Einverständnis zwischen Interventionsteam, bzw. Landesvorstand, und gemeldeter Person vereinbart. In vielen Fällen funktioniert dieser Mechanismus auch gut und soll im Sinne eines zielgerichteten und wertschätzenden Interventionsprozesses mit einer nachhaltigen Konfliktlösung auch immer die bevorzugte Variante sein!

In einigen Fällen ist dies jedoch nicht möglich: Missverständnisse zum Wesen von entsprechenden Maßnahmen (Vorverurteilung, kein sauberer Prozess, …) führen in manchen Fällen dazu, dass sich gemeldete Menschen entsprechenden Vereinbarungen versperren, teils auch mit rechtlichen Mitteln. Dies bindet erhebliche zusätzliche Ressourcen auf verschiedenen Ebenen, behindert die Bearbeitung der eingegangen Meldung aktiv und führt zu frühen und unnötigen Eskalationen.

Die hier beantragte Verankerung der Möglichkeit zur Einschränkung von Mitgliedsrechten in der Satzung ermöglicht uns in Zukunft auch die rechtssichere einseitige Aussprache von Schutzmaßnahmen, die unterschiedlich stark die Mitgliedsrechte von gemeldeten Menschen einschränken können. So bleiben wir als BdP, und im Falle von Kinder- und Jugendschutz insbesondere das entsprechende Interventionsteam bei Meldungen handlungsfähig.

Entsprechende Maßnahmen stellen einen starken Eingriff in die Individualrechte von Mitgliedern dar und erfordern daher

  • eine Klarstellung, welche Güter hier gegeneinander abgewogen werden (Kinder- und Jugendschutz bzw. Schutzauftrag für BdP-Mitglieder sowie unsere Strukturen und Integrität entgegen Individualrechte von gemeldeten Menschen)
  • klare Bedingungen, wann, wie und durch wen Schutzmaßnahmen ausgesprochen werden können
  • klare (zeitliche) Begrenzungen für die Auflage von Schutzmaßnahmen
Trotz der zentralen Rolle von Interventionsteams im Umgang mit Meldungen, haben wir uns dagegen entschieden, diese in die Regelungen der Satzung aufzunehmen. Dies hat mehrere Gründe:
  • nicht alle Meldungen im Sinne der hier beschriebenen Handlungen ziehen (aktuell) die Bildung eines Interventionsteams nach sich. Eine entsprechende Fallunterscheidung bringt eine unnötige Komplexität in diese Satzungsregelung.
  • Die letztendliche Verantwortung für den Umgang mit Meldungen liegt immer beim entsprechenden Landesvorstand, dessen Mandat auch für die Aussprache von Einschränkungen der Mitgliedsrechte notwendig ist. Das Interventionsteam kann und muss hier eine beratende Rolle haben, die jedoch nicht erfordert, in der Satzung festgeschrieben zu sein.
  • Ein Verweis auf Interventionsteams erfordert den Verweis auf das Schutzkonzept, sowie die Definition zusätzlicher Begriffe und Konzepte, was entgegen der Intention des Schutzkonzeptes geht: Es soll ein lebendes Dokument sein, welches dynamisch und mit neuen Herausforderungen und Erfahrungen angepasst werden kann, auf einem darin festgeschriebenen Weg.
  • Zuletzt sollen diese Regelungen Rechtssicherheit herstellen, was durch jeden zusätzlich in der Satzung geregelten Schritt verkompliziert wird.
Dieser Paragraph ist nicht dafür geeignet, aus einem Interventionsfall hervorgehende langfristige Maßnahmen (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen nur nach Sicherstellung, dass Betroffene nicht teilnehmen) zu regeln. Diese können nur auf Basis gegenseitiger Anerkennung und Verständnisses entstehen, da eine Intervention ansonsten nicht als erfolgreich abgeschlossen bezeichnet werden kann.

Mit der Ergänzung dieses Paragraphen möchten wir zwei essentielle Botschaften senden:

  • an den Verband, dass wir den Umgang mit Meldungen ernst nehmen - nicht nur, wenn die gemeldete Person mit macht
  • an gemeldete Personen, dass Schutzmaßnahmen keine Vorverurteilung sind, sondern einem sauberen Interventionsprozess zum Mehrwert aller dienen

  1. „glaubhaft“ im Sinne dieser Satzung ist eine Meldung oder ein Hinweis insbesondere dann, wenn er nachvollziehbar geschildert wird und nicht offensichtlich unbegründet erscheint. Ein strafrechtlicher Nachweis oder abschließende vereinsinterne Beurteilung der Meldung ist nicht erforderlich. ↩︎

Hallo,

über die zitierte Vokabel bin ich gestolpert. Von der immedio-Multiplikator:innenschulung ist mir insbesondere die Unterscheidung zwischen Wahrheitsfindung und Verantwortungsübernahme bei der Zielvorstellung von Interventionsverfahren im Gedächtnis geblieben. Erstere impliziere eine quasi-Ermittlung und erzeuge nahezu immer eine Eskalationsspirale, weil man zwangsläufig einer Seite mehr glauben müsse als der anderen. Die Verantwortungsübernahme klammert hingegen das, was wirklich vorfiel, aus und stellt das Verhalten im Angesicht des - klar benannten - gemeldeten Verhaltens in den Fokus.

Dieser Hinweis soll wirklich keinen Änderungswunsch anzeigen, ich stimme dem Antrag in der jetzigen Form zu. Eher ist es ein Aufruf an die intakt-Menschen, die die Multiplikator*innenschulung besucht haben, ihre Sicht auf das Gelernte darzulegen. Zumal ich nicht weiß, inwieweit das Wissen schon in den Verband gesickert ist und ob ich mit meiner Interpretation richtig liege.

Liebe Grüße

2 „Gefällt mir“

[Servicepost]

Liebe Delegierte, liebe Interessierte, liebe Mitlesende,
schön, dass ihr hier seid und unsere Mitreden-Plattform nutzt! Um die Diskussionen noch konstruktiver und zielführender zu gestalten, haben wir in diesem Jahr ein Team aus Moderator*innen - bestehend aus Mitgliedern des Bundesvorstands, der Bundesleitung und des hauptamtlichen Teams im Bundesamt. Ich bin eine davon: Heike, Referentin der Bundesleitung und seit 2020 beim BdP.
Zusammen mit Leon und Alex werde ich in den nächsten Wochen immer mal wieder in die Threads hier auf Mitreden schauen und - wenn nötig - an die „Spielregeln“ erinnern. Diese findet ihr hier: Über die Kategorie BV 2026 . Kurz und knapp gefasst: Seid nett und konstruktiv; bleibt beim Thema; es ist nicht nötig, dass alles von allen gesagt wird. :wink:
Wenn es erforderlich ist, werden wir als Moderationsteam auch auf Einzelne direkt zugehen oder konkret eingreifen. Bei Fragen kommt gerne auf uns zu.

Ich bin beim Lesen des Antrags über ein paar Dinge gestoßen, die sich eventuell später als Fallstricke herausstellen könnten:

  1. Ich verstehe es so, dass diese Maßnahmen NICHT als Sanktionierungen eingesetzt werden sollen, sondern als vorläufiges Schutzinstrument während der Sachverhalt geklärt wird (woraufhin dann evtl. weitere Konsequenzen, wie ein Ausschluss folgen). Eventuell wäre es gut das irgendwie in Abs. 4 mit aufzunehmen.
  2. Ich denke bei solchen einseitigen Maßnahmen, sollte es irgendeine Form der Kontrolle oder Beschwerde geben. Eventuell kann man ja den Ombudsrat als solche Instanz mit aufnehmen, also dass entweder Betroffene (hier meine ich den mutmaßlichen Täter) sich beim Ombudsrat über diese Maßnahmen beschweren können und/oder das der Ombudsrat in regelmäßigen Abständen über getroffene Maßnahmen nach dieser Regelung informiert wird und diese kontrollieren kann.

Ich denke, dass es helfen kann diese Ergänzungen aufzunehmen um die gesamte Regelung auf ein (auch juristisch) solides Fundament zu stellen, und gleichzeitig die Rechte und Interessen Betroffener und mutmaßlicher Täter zu wahren.

2 „Gefällt mir“

Hallo @Itz_Marlon ,
Vielen Dank für deine Fragen!

Bzgl Punkt 1. bin ich mir nicht ganz sicher, was du an zusätzlicher Formulierung benötigst. meines erachtens nach ist genau das bereits in §4 formuliert:

Schutzmaßnahmen nach diesem Paragraphen dienen dem Schutzauftrag des BdP und sollen insbesondere einen ungehinderten Umgang mit einer Meldung gewährleisten, sowie dem Schutz von Betroffenen und der Gefahrenabwehr dienen. Sie müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein und stellen keine Vorwegnahme einer endgültigen Einordnung oder Entscheidung dar.

Bzgl Punkt 2.: Den Ombudsrat sehen wir hier überhaupt nicht als die richtige Instanz: die Aufgaben sind in der Satzung festgelegt und beinhalten definitiv nicht diese Art von Kontrolle von Prozessen im Rahmen von Interventionen. Wir sehen nicht, dass wir die Arbeit des Ombudsrats durch dieses weitere Themah aufladen sollten, was ja noch zusätzliche Komplikationen mitbringen kann (der OR wird dann an zwei sehr unterschiedlichen Stellen einbezogen, was seine Unabhängigkeit bei der Prüfung eines Ausschlussverfahrens wieder in Frage stellen kann). Die Schaffung eines weiteren Gremiums sehen wir aktuell - und vor allem nicht bis zur Bundesversammlung - nicht als zielführend.
Stattdessen können wir gern im nachhinein nochmal anschauen, ob eine entsprechende Instanz wirklich notwendig ist (werden Rechte häufig missbräuchlich genutzt, rechtfertigt der Nutzen wirklich die zusätzliche Komplexität und Ressourcen, …?) und welche der etablierten Stellen und Kommunikationskanäle wir sonst ausbauen können um entsprechende Beschwerden niedrigschwelliger möglich zu machen.

Diese Antrag wurde am 03.06. in einer der Antrags-WebKos besprochen. Dabei kamen die folgenden Themen auf:

  • Frage nach Umgang mit bisherigen Diskussionen von Mitreden:
    • Wording „Sachverhaltsklärung“ klären: Es geht nicht um eine Beweisführung im juristischen Sinne
    • ggf. Begriffe nutzen, die wir auch in unserem Schutzkonzept verwenden (, auch wenn das Wort im Kontext der Schutzmaßnahmen durchaus nicht hinderlich ist)
  • Warum Betonung der Schutzmaßnahmen im Gegenzug zu Sanktionen?
    • eher kein Handlungsbedarf, da die Schutzaßnahmen im Fokus stehen
  • Braucht es Beschwerdeverfahren?
    • eher kein Handlungsbedarf, da wir kein passendes Gremium haben (Ombudsrat hat anderen Fokus) und dieser Mechanismus ausgenutzt werden könnte
  • Zur Dauer: „nachweislich fortlaufende Aufklärung“ müsste dann auch nachgewiesen werden; Generelle Frage: Wer kümmert sich darum, dass die Verfahren nachgewiesen werden?
    • Kontrolle erfolgt durch Dokumentation; Transparenz ist dadurch hergestellt, dass dieser Prozess dann in der Satzung verankert ist; mehrere Kontrollebenen stellen ineffektive Strukturen her und bringen weiter

Man könnte Abs. 4 auch so lesen, dass die getroffenen Maßnahmen nicht endgültig sind. Und theoretisch sollte selbst bei einem noch so schweren Vorwurf (bei dem aber bspw. eine weitere Gefährdung ausgeschlossen ist) hier keine Maßnahmen ergriffen werden, nur um die Person zu sanktionieren. Aber vielleicht hast du auch Recht, und diese Formulierung ist so ausreichend.

Grundsätzlich sehe ich es aber kritisch so ein tiefgreifendes Instrument zu verankern, ohne gleichzeitig irgendeinen Schutz von Betroffenen von den Maßnahmen sicherzustellen. (Wenn die Gefahr des Missbrauchs von Beschwerden besteht, sollte zumindest einmal jährlich die geprüft werden ob die Maßnahmen den in der Satzung festgelegten Grundsätzen entspricht und der BV darüber Bericht erstattet werden.)

1 „Gefällt mir“

Moin @Itz_Marlon und vielen Dank für deine Beiträge zu dem Thema bisher.

Beim ersten Punkt verstehe ich glaube ich nicht komplett was du gerade meinst. Die Maßnahmen sind meinem Verständnis nach natürlich nicht endgültig und werden flexibel eingesetzt, um ein betroffenen- und gleichzeitig auch irgendwo gemeldetengerechtes (da beruhigtes) Verfahren rechtssicherer zu ermöglichen. Sie können natürlich auch verkürzt oder aufgehoben werden.
Aktuell befinden wir uns bei solchen Maßnahmen in der Situation a) auf Freiwilligkeit angewiesen zu sein oder b) Diskussionen zu führen, ob nun in welchem Umfang Maßnahmen i.S.d neuen Regelung als Mindermaßnahmen zum Ausschluss (also nicht akut geregelt, aber gleich geeignet und angemessener, da niedrigschwelliger) auferlegt werden können.

Hier beschäftigt mich zweierlei.

  1. „[…] ohne […] irgendeinen Schutz […] sicherzustellen. […]“ halte ich für etwas verkürzt. Die Menschen, die in Interventionsteams mit drin sitzen sind in den meisten Fällen gerade (meiner Kenntnis nach und zumindest in meinem Umfeld) recht gut geschult. Diese Schulungen und Fortbildungen werden immer weiter ausgebaut. Dazu sollen die Maßnahmen von Landesvorständen beschlossen werden, dieses Gremium prüft das also tendenziell auch nochmal, bevor sie einen Beschluss fassen. Danach liegt immer noch die Bundesebene, bei der man sich melden könnte. Parallel dazu besteht die Struktur des AK intakt.
    Klar könnte man nun fragen, ob diese Menschen dann die sind, an die man sich in einer solchen Situation wenden möchte. Wer wird allerdings bei einer etwaigen Prüfstelle sitzen? Aufgrund der auch jetzt bereits eingeschränkten Kapazitäten vermutlich genau die Personen, die auch in den anderen Gremien drin sind.
    Ich glaube also hier sind aktuell schon genug Ebenen und Gremien zur Kontrolle involviert.

  2. Die Maßnahmen können gemäß (6) nicht länger als 12 Monate andauern, damit würde es hier in Bezug auf einen Fall genau um eine Prüfung gehen?
    Ich würde einerseits (aus der Erfahrung heraus) stark vermuten, dass ein Fall, in dem sich um das Verhängen solcher Maßnahmen gestritten wird, sowieso in irgendeiner Weise in weiteren Gremien landet. Andererseits steht es jeder*m frei, sich an die jeweiligen Versammlungen (oder bereits oben genannte Gremien) zu wenden. Gerade im AK intakt gibt es aktuell auch einen Bereich, der sich mit den Themen rund um Macht und Miteinander beschäftigt.

2 „Gefällt mir“

Hallo :slight_smile:

Inwiefern hat eine solche Satzungsänderung (nach Eintragung ins Vereinsregister) Wirkung auf bereits laufende Interventionsverfahren, die vor der Änderung begonnen wurden? Gilt hier ein striktes Rückwirkungsverbot oder greift die neue Satzungsänderung für die Zukunft des laufenden Falls?
Falls die Änderung auch für laufende Interventionen/Ausschlüsse gültig wird, insbesondere in Bezug auf die zeitliche Frist der Maßnahmen auf 6 bzw. 12 Monate, haben wir uns gefragt, ob so eine Änderung laufende Maßnahmen rechtlich angreifbarer macht.

Vielen Dank schonmal für die Rückmeldung!

Hey Laura,
es besteht ein echtes Rückwirkungsverbot. Es dürfen laufende Verfahren nur nach dem Recht, was zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung galt, durchgeführt und bemessen werden. Die Satzungsänderung hat somit keine Auswirkungen auf laufende Verfahren.

1 „Gefällt mir“