Hier findest du den Antrag 3 zur HLV25:
5.1.3_A3_Satzungsänderungsantrag_3_Aufbaugruppen.pdf (71,5 KB)
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mir fällt in dem Zuge gerade auf, dass sich da der (neue, sofern so angenommen) §9(10) und §9(7) widersprechen - in (7) wird davon gesprochen, dass die Gründung von Untergliederungen (und somit auch Aufbaugruppen gem. §9(1)) der Zustimmung der LV bedarf, in (10) reicht aber der Beschluss des LaVos. Vllt sehe ich das auch falsch, aber ich sehe da mindestens eine Unklarheit, wenn nicht eine Anomalie.
Fürchte, das würde man jetzt nicht mehr reinkriegen, da es eine Satzungsänderung ist, aber sollte man vllt. im Hinterkopf für eine nächste Satzungsänderung haben
Uhhh interessant. Meine erste Auffassung dazu wäre es, dass beide Organe unseres LVs zustimmen müssen damit dies in die Wege geleitet wird.
Aber zur nächsten Landesversammlung kann da bestimmt ein Klarstellungsantrag eingebracht werden
Die Formulierung ist nicht optimal und kann zu der Frage führen, die du dir stellst. Allerdings ist das Prozedere in der Bundesordnung detaillierter beschrieben und klärt das auf, weswegen wir da hoffentlich nicht an die Satzung ran müssen.
Bundesordnung BdP:
2.7 Eine neu entstandene Gruppe wird durch Beschluss des Landesvorstandes als Aufbaugruppe aufgenommen, wenn der Landesvorstand sich davon überzeugt hat, daß die Arbeit der neuen Gruppe im Sinne der Bundessatzung und dieser Bundesordnung erfolgt. Die Aufnahme bedeutet die Anerkennung als Aufbaugruppe des Bundes und schließt alle Rechte und Pflichten (ausgenommen des Stimmrechts auf der Landesversammlung) einer ordentlichen Mitgliedschaft im Sinne der Bundessatzung und dieser Bundesordnung ein.
Die nächste stattfindende Landesversammlung bestätigt die Aufnahme als Aufbaugruppe; erst nach dieser Bestätigung hat die Aufbaugruppe Stimmrecht auf der Landesversammlung. Lehnt die Landesversammlung die Aufnahme ab, so verliert die Aufbaugruppe den Status als örtliche Gruppe mit sofortiger Wirkung.