Antrag 3 - Änderung der Geschäftsordnung

Redaktioneller Hinweis: Zum Beschluss dieses Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig.

Die Landesversammlung möge beschließen:

In der Geschäftsordnung zur Landesversammlung wird in Punkt 6 („Abstimmung“) zwischen dem vorletzten und dem letzten Satz der Satz ergänzt „Wahlen einzelner Personen finden grundsätzlich in geheimer Wahl statt“.

Begründung:

In der Regel wird vor der Wahl darauf gewartet, dass irgendjemand die geheime Wahl beantragt. Es ist aber üblich, dass diese Wahlen in geheimer Abstimmung stattfinden. Daher soll dies in der Geschäftsordnung klar geregelt sein. Diese Regelung betrifft hauptsächlich die Wahl des Landesvorstands, aber auch die Wahl der Delegierten zu Landesjugendring und Bundesversammlung. Die Bestätigung der Landesbeauftragten ist davon nicht betroffen, hierfür steht es dennoch den Delegierten frei, geheime Wahl zu beantragen. Auch En-Bloc-Wahlen von bspw. Kassenprüfenden sind davon nicht betroffen.

Die weitere Begründung erfolgt mündlich.

Synopse:

Welche Auswirkung hat der Antrag auf Satzungen von Stämmen? Bei Quoten wie 1/3 der Mitglieder muss bei der SVV anwesend sein, muss die Stammessatzung genauso streng sein, wie die des LVs. Ist das bei den Abstimmungen genauso? Das würde beispielsweise für uns einen deutlichen Mehraufwand für den Stamm bedeuten

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Moin, vielen Dank für deine Frage. Kurz und knapp: Keinerlei! Die Änderung bezieht sich auf die Geschäftsordnung der Landesversammlung. Diese gilt ausschließlich für die Landesversammlungen. Es ist nicht möglich daraus eine Verpflichtung für die SVV zu ziehen. Dies ist z.B. der Unterschied zu der angesprochenen Mindestanwesenheit, diese ist in der Bundessatzung im Bezug auf die SVV’s geregelt und hat dementsprechend auch Wirkung für diese.

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Der Antrag wurde angenommen mit

  • 95 Ja-Stimmen
  • 3 Nein-Stimmen
  • 9 Enthaltungen