Redaktioneller Hinweis: Zum Beschluss dieses Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig.
Die Landesversammlung möge beschließen:
In der Geschäftsordnung zur Landesversammlung wird in Punkt 6 („Abstimmung“) zwischen dem vorletzten und dem letzten Satz der Satz ergänzt „Wahlen einzelner Personen finden grundsätzlich in geheimer Wahl statt“.
Begründung:
In der Regel wird vor der Wahl darauf gewartet, dass irgendjemand die geheime Wahl beantragt. Es ist aber üblich, dass diese Wahlen in geheimer Abstimmung stattfinden. Daher soll dies in der Geschäftsordnung klar geregelt sein. Diese Regelung betrifft hauptsächlich die Wahl des Landesvorstands, aber auch die Wahl der Delegierten zu Landesjugendring und Bundesversammlung. Die Bestätigung der Landesbeauftragten ist davon nicht betroffen, hierfür steht es dennoch den Delegierten frei, geheime Wahl zu beantragen. Auch En-Bloc-Wahlen von bspw. Kassenprüfenden sind davon nicht betroffen.
Die weitere Begründung erfolgt mündlich.
Synopse: