Antrag 3: Änderung der Wahlordnung bezüglich der Frist zur Deligiertenwahl

Die Landesversammlung möge beschließen:

In der Wahlordnung wird in §1 Absatz (2) das Wort „muss“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

Synopse

Aktuelle Fassung der Wahlordnung Neue Fassung der Wahlordnung
(2) Die Wahl der Landesdelegierten muss spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen Landesversammlung, die der Bundesdelegierten spätestens 4 Wochen vor der Bundesversammlung stattfinden (2) Die Wahl der Landesdelegierten soll spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen Landesversammlung, die der Bundesdelegierten spätestens 4 Wochen vor der Bundesversammlung stattfinden

Antragsteller

Landesvorstand

Begründung

Die aktuelle Muss-Bestimmung führt in der Praxis immer wieder zur Unklarheit, ob die innerhalb der 4-Wochen-Frist vor einer Versammlung gewählten Delegierten für diese Versammlung ein gültiges Mandat haben und damit nachgelagert zur Unklarheit, ob in diesem Fall dann die bisherigen Delegierten ihr Mandat behalten („Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl“).

Die neue Soll-Bestimmung stellt klar, dass der 4 Wochen-Zeitraum wenn immer möglich einzuhalten ist („soll bedeutet muss wenn kann“), bei Verletzung der Frist dennoch aber eine gültige Wahl der Delegierten vorliegt.

Dieser Antrag wurde in dieses Form auf der Bundesversammlung 2021 für die Bundeswahlordnung einstimmig angenommen, so dass wir unsere Landeswahlordnung nun dahingehend anpassen möchten.