Die Bundesversammlung möge beschließen:
In der Wahlordnung wird in §1 Absatz (2) das Wort „muss“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
Synopse
Aktuelle Fassung der Wahlordnung | Neue Fassung der Wahlordnung |
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(2) Die Wahl der Landesdelegierten |
(2) Die Wahl der Landesdelegierten soll spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen Landesversammlung, die der Bundesdelegierten spätestens 4 Wochen vor der Bundesversammlung stattfinden |
Antragsteller
Bundesvorstand
Begründung
Die aktuelle Muss-Bestimmung führt in der Praxis immer wieder zur Unklarheit, ob die innerhalb der 4-Wochen-Frist vor einer Versammlung gewählten Delegierten für diese Versammlung ein gültiges Mandat haben und damit nachgelagert zur Unklarheit, ob in diesem Fall dann die bisherigen Delegierten ihr Mandat behalten („Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl“).
Die neue Soll-Bestimmung stellt klar, dass der 4 Wochen-Zeitraum wenn immer möglich einzuhalten ist („soll bedeutet muss wenn kann“), bei Verletzung der Frist dennoch aber eine gültige Wahl der Delegierten vorliegt.