Antrag 3 - Alkoholkonzept

Der Antrag wurde durch die Versammlung in nachfolgender geänderter Fassung angenommen:

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Auf allen Landesverbandsveranstaltungen, auf denen Alkohol konsumiert wird, gilt das Alkoholkonzept. Dieses gibt allgemeine Regeln für den Konsum und Umgang mit Alkohol vor.

Für jede Landesverbandsveranstaltung mit mehr als 50 Personen (z.B. LDV, LaPfiLa) erkennt stellvertretend für den Stamm die Stammesführung jedes Stammes (oder eine von ihr benannte Vertretung) das Alkoholkonzept und die damit einhergehenden Konsequenzen bei Nichteinhaltung an (beispielweise über die Stammes-Anmeldung). Personen, die nicht über den Stamm angemeldet werden, erkennen ebenfalls mit ihrer Anmeldung die Inhalte an.

Die Regelungen lauten wie folgt:

Alkoholkonzept

  1. Auf Landesverbandsveranstaltungen darf Alkohol an über 16-Jährige ausgeschenkt werden.
  2. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um den Konsum von Alkohol von unter 16-Jährigen zu vermeiden. Dies kann beispielsweise durch unterschiedlich farbige Bändchen erfolgen.
  3. Die Verantwortlichen der Stämme im Einzelnen, sowie die Veranstaltungsleitung und die ausschenkende Person tragen die Verantwortung dafür, dass keine Person, die jünger als 16 Jahre ist, Zugang zu Alkohol bekommt.
  4. Es gibt einen festgelegten Bereich für den Ausschank und Konsum von Alkohol.
  5. Privat mitgebrachter Alkohol ist verboten.
  6. Auf Landesverbandsveranstaltungen ist ausschließlich geregelter Konsum von Bier, Wein und weinhaltigen Getränken gestattet.
  7. Der Ausschank von Alkohol an erkennbar betrunkene Personen sollte verwehrt werden. Die Veranstaltungsleitung kann bei der Durchsetzung unterstützend tätig sein.
  8. Bei Landesverbandsveranstaltungen bis 300 Personen muss die Veranstaltungsleitung mind. eine nüchterne Person vorhalten. Bei Veranstaltungen mit 300 und mehr Personen muss jeder Stamm (bzw. Kochgruppe) zusätzlich eine nüchterne Person vorhalten.
  9. Bei einer Veranstaltung, bei der Teilnehmende anwesend sind, gibt es an mindestens einem Abend einen Zeitraum bis 23:00 Uhr, in dem kein Alkohol ausgeschenkt wird.
  10. Alkoholische Getränke müssen unabhängig von der Gebindegröße teurer verkauft werden als nicht-alkoholische. Wasser und Tee zählen nicht als günstigere nicht-alkoholische Getränke.
  11. Die Veranstaltung/der Veranstaltungsablauf darf durch den Konsum von Alkohol nicht gestört werden.

Regelverstoß

  1. Bei Verstößen gegen das Alkoholkonzept entscheidet die Veranstaltungsleitung situativ, wie mit dem Verstoß umgegangen wird. Eine mögliche Konsequenz ist das nach Hause fahren auf eigene Kosten.
  2. Bei minderjährigen Personen werden die Stammesführung und Erziehungsberechtigten über den Verstoß informiert. Die Kontaktierung der Erziehungsberechtigten wird dabei stets von der Stammesführung oder einer von ihr benannten Vertretung vorgenommen, außer diese Personen wünschen ausdrücklich ein anderes Vorgehen. Bei volljährigen Personen wird die Stammesführung nach Ermessen der Veranstaltungsleitung informiert.

Für Landesverbandsveranstaltungen mit mehr als 50 Personen, auf denen Alkohol konsumiert wird, muss es ein Café geben, in dem das Café-Regelwerk gilt. Im Café gibt es einen Aushang mit den für die Teilnehmenden relevanten Regeln. Das Café-Regelwerk beinhaltet folgende Regeln:

Café-Regelwerk

  1. In jedem Café gilt das Alkoholkonzept.
  2. Die Café-Leitung nimmt vor der Veranstaltung zur Vorbereitung Kontakt mit dem Landescaféteam auf und stimmt sich mit der Veranstaltungsleitung ab. Dabei besprechen sie die Themen achtsamer Alkoholkonsum und die Gestaltung des Cafés. Der Jugendschutz, das Regelwerk und der Leitfaden dienen als Grundlage hierfür.
  3. Auf jeder Veranstaltung gibt es mind. einen Café-Beauftragten, diese*r muss bis zum Schließen des Cafés anwesend und nüchtern sein.
  4. Auf der Veranstaltung nimmt die Café-Leitung zur Durchführung Kontakt zu den Café-Beauftragten der Veranstaltung auf und setzt mit dem jeweiligen Café-Team feste Öffnungszeiten für das Café fest und kommuniziert diese. Das Café schließt spätestens um 3:00 Uhr.
  5. Im Café liegt ein Leitfaden vor, welcher dem Schutz aller Personen dient. Darin werden Themen wie Awareness und Gesundheitsschutz geregelt. Menschen, die eine Caféschicht übernehmen, verpflichten sich diesen davor zu lesen. Dieser wird vom Landescaféteam erarbeitet.
  6. Das Café-Team muss ungeöffnete Flaschen gegen Kostenerstattung zurücknehmen, dies gilt auch für halbvolle Kästen mit geschlossenen Flaschen.
  7. Es muss eine Alternative für den Kauf von Wein und weinhaltigen Getränken in ganzen Flaschen geben. Diese darf ein maximales Volumen von 0,33l nicht überschreiten. Die Café-Betreibenden müssen nicht für die Trinkgefäße sorgen.