Antragsteller: Hans Stephani (Landesvorstand)
Die landesversammlung möge beschließen: Die Geschäftsordnung der Landesversammlung des BdP Landesverband Hessen e.V. wird in folgenden Paragrafen entsprechend der Synopse geändert.
Geschäftsordnung für die Landesversammlung des Bundes der Pfadfinderinnen und
Pfadfinder Landesverband Hessen e.V.
§ 1 Ladung
(1) Die Landesversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird
vom Landesvorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich
einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. Sie beginnt mit der Einberufung
an die örtlichen Gruppen durch Aufgabe zur Post oder Versand per Email.
(2) Alle notwendigen Unterlagen und Anträge, über die die Landesversammlung
Beschlüsse fassen wird, sollen mindestens zwei Wochen vor der Landesversammlung
allen örtlichen Gruppen zur Verfügung gestellt werden.
§ 2 Versammlungsleitung
Die Landesversammlung wählt mindestens eine/n Versammlungsleiter/ineine* n Versammlungsleiter*in. Diese
sollen nicht Landesdelegierte oder Mitglieder der Landesleitung sein.
§ 3 Sitzungsverlauf
Der regelmäßige Sitzungsverlauf ist folgender:
a) Feststellen der ordnungsgemäßen Ladung und der zahlenmäßigen Anwesenheit der
Delegierten.
b) Feststellen der Beschlussfähigkeit.
c) Wahl der Versammlungsleitung.
d) Wahl der Protokollführung.
e) Beschluss der Tagesordnung.
f) Genehmigung von Protokollen.
g) Beratung der Tagesordnung.
§ 4 Anträge
Anträge können von den Delegierten, den Bezirkssprecher, den Mitgliedern der
Landesleitung und dem Landesvorstand gestellt werden. Anträge zur
Landesversammlung müssen dem Landesvorstand über das Landesbüro spätestens vier
Wochen vor der Landesversammlung schriftlich zugehen. Alle Anträge müssen eine
schriftliche Begründung enthalten. Danach eingehende Anträge werden in der
nächsten Versammlung behandelt, wenn die Landesversammlung nichts anderes
beschließt.
§ 5 Dringlichkeitsanträge
Dringlichkeitsanträge können außerhalb der Tagesordnung gestellt werden, über
die Dringlichkeit ist sofort zu beschließen.
§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung
Anträge zur Geschäftsordnung können während der Sitzung gestellt werden. Dazu
gehören insbesondere:
a) Beendigung der Aussprache
b) Schluss der Rednerliste
c) Antrag auf Abstimmung
d) Unterbrechung der Sitzung oder Vertagung
Bei einem Geschäftsordnungsantrag begründet der/die Antragsteller/inder* die Antragsteller*in den Antrag.
Bei Widerspruch ist eine Gegenrede zulässig. Danach ist über den Antrag
unverzüglich abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Antrag zur
Geschäftsordnung als angenommen.
§ 7 Behandlung von Anträgen
In der Vorbereitung und notwendigenfalls während der Diskussion können zu einem
zur Entscheidung anstehenden Antrag Änderungen einzelner Aspekte des Antrags
beantragt werden. Der/die Antragstellende/n können solche Anträge inDie Antragstellenden können solche Anträge in ihren Antrag aufnehmen. Nehmen die Antragstellenden die Änderung
seinen/ihren Antrag aufnehmen. Nimmt der/ die Antragstellende/n
nicht in den Antrag auf, so erfolgt in der Regel eine vorgezogene Aussprache mit
anschließender Abstimmung über den Änderungsantrag. Anträge können von
Antragstellenden nur zurückgezogen werden, wenn sich dagegen kein Widerspruch
aus der Versammlung erhebt.
§ 8 Abstimmung
Vor der Abstimmung ist der AntragAntragstext zu verlesen. Abgestimmt wird grundsätzlich
durch HandaufhebenHeben der Stimmkarte. Auf Verlangen von einer/m*m Delegierten ist geheim
abzustimmen. Während der Abstimmung können keine Anträge gestellt werden. Im
Zweifel entscheidet die Landesversammlung über die Reihenfolge der Abstimmung.
Bei mehreren Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand ist über den weitest
gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Anträge zur Geschäftsordnung haben den
Vorrang. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 9 Protokoll
Die Beschlüsse der Landesversammlung werden protokolliert. Der Landesvorstand
schlägt der Landesversammlung die Protokollführung vor. Das Protokoll wird von
den Protokollführer/innender Protokollführung und einem Mitglied des Landesvorstandes unterzeichnet und den Delegierten über die Stammesführer/innenStammesführungen innerhalb von 12 Wochen per E-Mail oder per Post zugesandt.