Antrag 3 - Antrag zur Verhinderung der Sanktionen welche begründet durch ein Fehlen eines Erweiterten Führungszeugnisses erfolgen soll und der Möglichkeit einer Befreiung

Die Landesversammlung möge beschließen, dass der Landesvorstand keine Sanktionen, im Rahmen des Kindeswohl, nur auf Grundlage einer fehlenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses beschließen darf.
Nicht zur Einreichung eines eFz Verpfichtet sollten ordentliche Mitglieder sein, welche keinen regelmäßigen und aktiven Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, so wie es durch die Trägervereinbarung des Landesjugendring SH vorgesehen ist.

Antragsstellende

Stamm Fealoce

Begründung

Der KJR schreibt in seiner Trägervereinbarung mit dem Land, das eFz „hat für die Prävention nur eine
geringe Bedeutung. Vorrangig geht es um Sensibilisierung und Qualifizierung der mit Kindern und
Jugendlichen tätigen Personen und um die Stärkung der Kinder und Jugendlichen.“
Folglich ist die Nichtvorlage eines eFz ohne weitergehenden Verdacht oder Hinweise keine aussagekräftige Grundlage um Mitglieder von Aktionen aussperren und in letzter Konsequenz ein Ausschlussverfahren aus dem Verband zu rechtfertigen.

Des weiteren wird die Einsicht in ein eFz in der Trägervereinbarung konkret für Personen vorgesehen, die:

– verantwortliche Leitung einer mehrtägigen Veranstaltung in der Jugendarbeit
– Aktivitäten mit Übernachtung und engem Kontakt (neu seit 01/2023)
– die regelmäßige verantwortliche/alleinige Durchführung von Kinder- oder Jugendgruppenarbeit
– Tätigkeiten, die die Entstehung eines besonderen Nähe- oder Vertrauensverhältnisses erwarten
lassen (z.B. Beratung).

Ausgenommen von den hier aufgeführten Personengruppen sind klar Menschen, die im Hintergrund tätig sind und keinen aktiven Kontakt zu Kindern haben.

Trägervereinbarung:
https://www.ljrsh.de/arbeitsbereiche/fortbildung/kinderschutz/erweitertesfuehrungszeugnis

Ich möchte an dieser Stelle zuerst darauf verweisen, dass es zwei ähnliche Anträge gibt. Wir bitten darum, dass die Antragsstellenden in Kontakt treten und besprechen, ob sie vlt einen der Anträge fallen lassen wollen und den anderen vlt nachdem er durch einen Änderungsantrag angepasst wurde gemeinsam vertreten.

Nun zum inhaltichen
Die Trägervereinbarung zwischen dem BdP LV SH/HH e.V. mit dem Land Schleswig-Holstein gibt ein Minimum vor, welches wir leisten müssen, um als Verein in der Jugendarbeit gefördert zu werden. Jedem Verein ist es selbst überlassen darüber hinaus weitreichendere Maßnahmen zu ergreifen. Dies ist in der Trägervereinbarung explizit formuliert. Es gibt auch eine Trägervereinbarung zwischen dem BdP LV SH/HH e.V. diese geht jedoch garnicht auf Führungszeugnisse ein. Sie regelt lediglich grob den Umgang und Informationspflichten zum Thema „Kindeswohlgefährdungen“. Auf Anfrage kann diese gerne eingesehen werden.

Da wir als Vorstand für das Wohl der Kinder und Jugendlichen in unserem Verein verantwortlich sind, stehen wir hinter dem Beschluss die Führungszeugnisse unserer Mitglieder einzusehen.

Der ehemalige Vorstand hat diesen Beschluss lange vorbereitet, mit dem Bundesvorstand, dem Landesjugendring und anderen LVs gesprochen. Auf Basis des SGB VIII haben wir das Recht und je nach Rechtsauslegung sogar die Pflicht die Führungszeugnisse unserer ordentlichen Mitglieder einzusehen.
Da sich gezeigt hat, dass ohne Androhung von Konsequenzen nicht einmal die Hälfte der aufgeforderten Mitglieder ein Führungszeugnis eingereicht haben und der Beschluss ohne entsprechende Konsequenzen nicht zu einem sichereren Umfeld für unsere Teilnehmenden führt, haben wir uns entschlossen Mitglieder, welche der Aufforderung zur Einsichtnahme des erweiterten Führungszeugnisses noch nicht nachgekommen sind, temporär von unseren Veranstaltungen auszuschließen. Wir beabsichtigen nicht jemanden auf Grund von Schusseligkeit oder Vergesslichkeit aus dem Verein auszuschließen. Daher wollen wir ins Gespräch mit den Menschen kommen, die noch keines eingereicht haben. Nur bei vehementer Weigerung eines einzureichen, ergibt sich aus unserer Perspektive ein entsprechendes Verdachtsmoment, um über einen Ausschluss nachzudenken. Dies haben wir auf dem S3 Treffen 2023 auch entsprechend an die Aktiven kommuniziert.

Wir halten jede Maßnahme für den Jugendschutz für sinnvoll. Gefahrenanalysen zeigen, dass die meisten Jugendverbände Raum für sexuelle Übergriffe an Kindern und Jugendlichen bieten. Der BdP ist durch die Art unserer Tätigkeiten, wie der besonders vertraute und häufig körperlich enge Umgang zwischen R*Rs, Sipplingen und Wölflingen verschiedensten Alters bei genauer Betrachtungsweise ein besonders gefährlicher Raum. Da unsere Arbeit und unsere Mitglieder von genau diesen Umgang sehr schätzen und genießen, wollen wir neben der Sensibilisierung für das Thema gerne möglichst umfassende Maßnahmen ergreifen, um diese vertrauten Räume so sicher wie möglich zu machen.

Jedes Gespräch und jede Überlegung über die Einsichtnahme der erweiterten Führungszeugnisse führt für uns wieder zum selben Ergebnis, welches auch das S3 2022 im Gespräch mit den Stämmen gefunden wurde. Wenn sich durch diese Maßnahme nur eine Person aus unserem Verein identifizieren lässt, die bereits bezüglich sexualisierter Gewalt vorbestraft ist, ist es den Aufwand wert. Dieses Mittel nicht zu nutzen, bedeutet für uns zu dulden, dass jemand der bereits das Kindeswohl betreffen verurteilt wurde, Teilhabe an unseren Aktionen hat und damit, auch wenn es nur kurze Situationen sind, Kontakt zu Kindern im Namen des BdP hat. Das ist mit unserem Verantwortungsgefühl für die Räume, die wir als BdP schaffen, nicht vereinbar.

Auszug Trägervereinbarung:
Der §72a SGB VIII regelt, dass keine Personen ehren-, neben- oder hauptamtlich in der Jugendarbeit tätig sein dürfen, die rechtskräftig wegen Sexualstraftaten vorbestraft sind.

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Habt ihr Lack gesoffen? Lest mal den Echolot-Bericht…
Grüße aus Bad Gladbach

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Habt ihr konkrete Beispiele dafür, wen diese Ausnahme betreffen würde und was ihr mit den enorm intransparenten Begriffen „regelmäßig“ und „aktiv“ meint? Würde das bspw. auch schon für Leute gelten, die alle fünf Jahre mal auf einem Lager dabei sind aber „nur“ in der Küche stehen? Oder für Leute, die zwar keine Gruppenleitungen sind aber als Materialwart aktiv im Stammesheim unterwegs sind?
Falls das eurer Meinung nach der Fall sein sollte, kann ich nur sagen, dass dieser Antrag hart an der Realität vorbeigeht. Die entsprechenden Personen sollten sich grundlegend überlegen, warum sie sich überhaupt in der ehrenamtlichen Jugendarbeit einbringen wollen, wenn sie nicht einmal eine solch simple Aufgabe erfüllen wollen.

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