Die Landesversammlung möge beschließen:
In Satz 2 des §1 der Landeswahlordnung wird die Ladungsfrist gestrichen und stattdessen auf die Regelungen des Bundes verwiesen.
Synopse:
Antragstellende: Landesvorstand
Begrüdnung:
Es kommt immer wieder zu Rückfragen seitens der Stämme, welche Ladungsfrist für die Stammesvollversammlung gilt. Der o.g. Artikel ist der einzige Hinweis auf eine Ladungsfrist in der Landeswahlordnung, weshalb häufig eine Ladungsfrist für Mitgliederversammlungen von drei Wochen angenommen wird.
Aktuell ist dieser Satz auch Deckungsgleich mit dem §1 (2) der Bundeswahlordnung. Damit die Landessatzung bei künftigen Änderungen der Dokumente des Bundes nicht erneut geändert werden muss, soll der Satz in der Landeswahlordnung wie vorgeschlagen geändert werden.
Tatsächlich gibt es auf Bundesebene einen Widerspruch in Satzung bzw. Ordnung:
Bundessatzung §10 (3): „Die Ladungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen (…).“
Bundeswahlordnung §1 (1): „Die Landesdelegierten werden in den Mitgliederversammlungen der örtlichen Gruppen (…) gewählt. (…) Zur Wahl ist drei Wochen vorher einzuladen.“
Maßgebend ist immer die strengere Regelung, also vier Wochen, die drei Wochen finden keine Anwendung und wurden dennoch in die Landeswahlordnung übernommen. Mit der vorgeschlagenen Änderung ist die Landeswohlordnung auf eine Änderung der Regelungen seitens des Bundes vorbereitet.
Ein Antrag zur Änderung des Widerspruches auf Bundesebene soll vorbereitet werden, sodass in allen Dokumenten einheitlich die vier Wochenfrist genannt bzw. darauf verwiesen wird.