Antrag 3: Satzungsänderung: Zustimmung gesetzliche Vertreter*innen bei Aufnahmeanträgen

Die Landesversammlung möge beschließen:

Die Zustimmung zum Erwerb der Mitgliedschaft bei minderjährigen Antragsstellenden wird in §3 (1) der Satzung gemäß der Synopse geändert, sodass die Zustimmung nur noch von einem*r gesetzlichen Vertreter*innen erfolgen muss.

Synopse

Alt

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein können auf Antrag werden

- natürliche Personen,

- juristische Personen.

Dem Antrag minderjähriger Personen haben die gesetzlichen Vertreter*innen zuzustimmen.

Jedes Mitglied gehört einem Landesverband an. Eine Mitgliedschaft in mehreren Landesverbänden oder mehreren örtlichen Gruppen ist mit Zustimmung des Bundesvorstandes möglich. Das aktive Wahlrecht kann nur in einer Gruppe und dem dazugehörigen Landesverband ausgeübt werden.

Neu

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein können auf Antrag werden

- natürliche Personen,

- juristische Personen.

Dem Antrag minderjähriger Personen hat ein*e gesetzliche*r Vertreter*in zuzustimmen.

Jedes Mitglied gehört einem Landesverband an. Eine Mitgliedschaft in mehreren Landesverbänden oder mehreren örtlichen Gruppen ist mit Zustimmung des Bundesvorstandes möglich. Das aktive Wahlrecht kann nur in einer Gruppe und dem dazugehörigen Landesverband ausgeübt werden.

Antragstellende:

Landesvorstand

Begründung:

Auf der Bundesversammlung im Mai 2025 wurde diese Satzungsänderung zum Aufnahmeprozess beschlossen. Die Landessatzung soll mit dieser Änderung an die Bundessatzung angepasst werden.

Die inhaltliche Begründung erfolgt analog zur Begründung des Landesverbands Bayern auf der Bundesversammlung im Mai 2025. Kurz zusammengefasst ist in der bisherigen Fassung der Satzung festgelegt, dass alle gesetzlichen Vertreter*innen eines Kindes einer Mitgliedschaft zustimmen müssen. In einem konkreten Fall in Bayern hat dies zu Komplikationen geführt, da ein getrenntlebendes Elternteil nicht zustimmen wollte. Wir möchten jedoch möglichst vielen Kindern die Möglichkeit bieten, Pfadfinder*in zu werden.

Die ausführliche Begründung des LV Bayern von der Bundesversammlung 2025 im Wortlaut:

„In §2 Absatz 1 unserer Bundessatzung heißt es: Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Jugendhilfe. Dieser Vereinszweck steht über all unseren Entscheidungen. Und mit Annahme dieses Antrags leisten wir alle einen kleinen Teil dazu unser Ziel zu verwirklichen und die Pfadfinderei Kindern und Jugendlichen noch zugänglicher zu machen.
Ein aktueller Fall in unserem Landesverband zeigt eine Problematik unserer Satzung: Für die Anmeldung im BdP wird die Unterschrift aller gesetzlichen Vertreter*innen gefordert. Ein Kind konnte daher nicht angemeldet werden, weil der getrenntlebende Vater seine Unterschrift verweigerte.
Das Bundesamt wies darauf hin, dass es normalerweise von einer einvernehmlichen Entscheidung ausgeht, wenn nur eine Unterschrift vorliegt, aber im aktuellen Fall rechtliche Probleme befürchtet. Auch der Kreisjugendring (der ebenfalls um Rechtsberatung gebeten wurde) bestätigt, dass beide Elternteile unterschreiben müssen, aber dies nicht überprüft oder eingefordert wird.
Schlussendlich musste sich das Familiengericht mit dem Fall beschäftigen und gab Folgenden Hinweis:

Die Anmeldung in einem Verein / einer Gruppierung ist grundsätzlich eine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des §1687 Abs. 1 BGB nicht hingegen eine solche von erheblicher Bedeutung des §1628 BGB. Aus Sicht des Familiengerichts Schwabach wäre die Mutter also ohnehin befugt das betroffene Kind, ohne den Vater anzumelden. Sollte der Verein gleichwohl auf eine Unterzeichnung beider Elternteile bestehen, so wird eine gerichtliche Entscheidung erfolgen.

Der aktuelle Fall erforderte aufgrund unserer Satzung eine gerichtliche Entscheidung für eine gewöhnliche Anmeldung, was hohe Kosten und emotionalen Stress für das Kind und den Stammesführer verursachte.
Daher möchten wir beantragen die Bundessatzung zu ändern, um die Praxis der Annahme einer einzigen Unterschrift rechtssicher zu machen und unnötige Hürden zu beseitigen, die Kinder und Jugendliche zum Spielball elterlicher Streitigkeiten machen.
Der Landesvorstand (LV Bayern) stellt diesen Antrag im Auftrag der Landesversammlung, um die Unterstützung und den Rückhalt eines gesamten Landesverbands zu unterstreichen. Ein entsprechender Beschluss wurde an der Landesversammlung 2024 beschlossen.“