Antrag 4: Änderung der Satzung und der Wahlordnung bezüglich Einschränkung des Delegiertenschlüssels auf ordentliche Mitglieder

Die Bundesversammlung möge beschließen:

Die Bundessatzung wird in „§3 Erwerb der Mitgliedschaft“ Absatz 3 um folgenden Satz ergänzt:
„Fördernde Mitglieder werden bei der Berechnung der Anzahl der Delegierten für die Landes- und Bundesversammlungen nicht berücksichtigt.“

Die Wahlordnung des Bundes wird in §3 Satz 2 wie folgt geändert:
„Ab 300 ordentlichen Mitgliedern wird für je weitere angefangene 150 ordentliche Mitglieder je ein Bundesdelegierter / eine Bundesdelegierte gewählt.“
Darüber hinaus wird in der Tabelle des Delegiertenschlüssels der Begriff „Mitglieder“ mit dem Begriff „ordentliche Mitglieder“ ersetzt.

Synopse

Aktuelle Fassung der Bundessatzung Neue Fassung der Bundessatzung
(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell. Sie haben mindestens den von der Bundesversammlung festgesetzten Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder zu entrichten. Näheres regelt die von der Bundesversammlung erlassene Beitragsordnung. Sie können an Versammlungen mit beratender Stimme teilnehmen. (3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell. Sie haben mindestens den von der Bundesversammlung festgesetzten Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder zu entrichten. Näheres regelt die von der Bundesversammlung erlassene Beitragsordnung. Sie können an Versammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Der Erwerb der Fördermitgliedschaft durch Personen unter 26 Jahren bedarf der Zustimmung des Vorstands der örtlichen Gruppe und des Landesvorstands. Der Erwerb der Fördermitgliedschaft durch Personen unter 26 Jahren bedarf der Zustimmung des Vorstands der örtlichen Gruppe und des Landesvorstands.
Fördernde Mitglieder werden bei der Berechnung der Anzahl der Delegierten für die Landes- und Bundesversammlungen nicht berücksichtigt.
Aktuelle Fassung der Wahlordnung Neue Fassung der Wahlordnung
Jeder Landesverband hat in der Bundesversammlung mindestens 1 Stimme nach § 1 Satz 4. Jeder Landesverband hat in der Bundesversammlung mindestens 1 Stimme nach § 1 Satz 4.
Ab 300 Mitgliedern wird für je weitere angefangene 150 Mitglieder je ein Bundesdelegierter / eine Bundesdelegierte gewählt. Ab 300 ordentlichen Mitgliedern wird für je weitere angefangene 150 ordentliche Mitglieder je ein Bundesdelegierter / eine Bundesdelegierte gewählt.

Antragsteller

Bundesvorstand

Begründung

Die Bundessatzung regelt, dass fördernde Mitglieder kein Stimmrecht auf Versammlungen haben, auch vom passiven Wahlrecht sind sie ausgeschlossen. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Irritationen, ob die fördernden Mitglieder bei der Anwendung des Delegiertenschlüssels zu den Landes- und Bundesversammlungen zu berücksichtigen sind. Einige Landesverbände haben daher in ihren Landeswahlordnungen bereits klargestellt, dass für die Berechnung der Delegiertenzahl nur die ordentlichen Mitglieder zu berücksichtigen sind.

Mit dieser Satzungsänderung soll Klarheit und eine einheitliche Regelung für alle Landesverbände geschaffen werden.

Da die fördernden Mitglieder vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind, erscheint es folgerichtig, auch bei der Berechnung der Delegiertenschlüssel ausschließlich die ordentlichen Mitglieder zu berücksichtigen. Fördermitgliedschaften sind in erster Linie dazu gedacht, Stämmen die Möglichkeit zu bieten, finanzielle und ideelle Unterstützer*innen an den Stamm zu binden. Da die finanzielle Unterstützung in erster Linie im Stamm ankommen soll, sind die Beiträge für Fördermitglieder auf Bundesebene (und meist auch auf Landesebene) sehr niedrig angesetzt. Würden die Fördermitglieder gleich den ordentlichen Mitgliedern zu Stimmen auf Landes- und Bundesversammlungen führen, stünde hier ein relativ günstiges Instrument zum Kauf von Stimmen auf Versammlungen zur Verfügung, was ebenfalls verhindert werden soll.

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Dieser Antrag wurde ohne Änderungen einstimmig bei drei Enthaltungen angenommen.