Die Landesversammlung möge beschließen:
Die Wahlordnung des Landes wird in §3 Satz 2 wie folgt geändert:
„Ab 300 ordentlichen Mitgliedern wird für je weitere angefangene 150 ordentliche Mitglieder je ein Bundesdelegierter / eine Bundesdelegierte gewählt.“
Darüber hinaus wird in der Tabelle des Delegiertenschlüssels der Begriff „Mitglieder“ mit dem Begriff „ordentliche Mitglieder“ ersetzt.
Synopse
Aktuelle Fassung der Wahlordnung | Neue Fassung der Wahlordnung |
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Jeder Landesverband hat in der Bundesversammlung mindestens 1 Stimme nach § 1 Satz 4. | Jeder Landesverband hat in der Bundesversammlung mindestens 1 Stimme nach § 1 Satz 4. |
Ab 300 Mitgliedern wird für je weitere angefangene 150 Mitglieder je ein Bundesdelegierter / eine Bundesdelegierte gewählt. | Ab 300 ordentlichen Mitgliedern wird für je weitere angefangene 150 ordentliche Mitglieder je ein Bundesdelegierter / eine Bundesdelegierte gewählt. |
Antragsteller
Landesvorstand
Begründung
Da die fördernden Mitglieder vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind, erscheint es folgerichtig, auch bei der Berechnung der Delegiertenschlüssel ausschließlich die ordentlichen Mitglieder zu berücksichtigen. Fördermitgliedschaften sind in erster Linie dazu gedacht, Stämmen die Möglichkeit zu bieten, finanzielle und ideelle Unterstützer*innen an den Stamm zu binden. Da die finanzielle Unterstützung in erster Linie im Stamm ankommen soll, sind die Beiträge für Fördermitglieder auf Bundesebene auf Landesebene sehr niedrig angesetzt. Würden die Fördermitglieder gleich den ordentlichen Mitgliedern zu Stimmen auf Landes- und Bundesversammlungen führen, stünde hier ein relativ günstiges Instrument zum Kauf von Stimmen auf Versammlungen zur Verfügung, was ebenfalls verhindert werden soll.
Dieser Antrag wurde in dieses Form auf der Bundesversammlung 2021 für die Bundeswahlordnung einstimmig angenommen, so dass wir unsere Landeswahlordnung nun dahingehend anpassen möchten.