Ich möchte an dieser Stelle zuerst darauf verweisen, dass es zwei ähnliche Anträge gibt. Wir bitten darum, dass die Antragsstellenden in Kontakt treten und besprechen, ob sie vlt einen der Anträge fallen lassen wollen und den anderen vlt nachdem er durch einen Änderungsantrag angepasst wurde gemeinsam vertreten.
Die Trägervereinbarung wurde zwischen dem Land Schleswig-Holstein und uns als Verein geschlossen. Der Landesjugendring ist lediglich Vermittler in dieser Angelegenheit. Die Trägervereinbarung definiert Mindeststandards, die wir erfüllen müssen, um als Jugendverein in unserer Arbeit gefördert zu werden. In der Trägervereinbarung ist explizit aufgeführt, dass Vereine eigene Regelungen haben dürfen, die über diese Mindestanforderungen hinausgehen.
Da wir als Vorstand für das Wohl der Kinder und Jugendlichen in unserem Verein verantwortlich sind, stehen wir hinter dem Beschluss die Führungszeugnisse unserer Mitglieder einzusehen.
Der ehemalige Vorstand hat diesen Beschluss lange vorbereitet, mit dem Bundesvorstand, dem Landesjugendring und anderen LVs gesprochen. Auf Basis des SGB VIII haben wir das Recht und je nach Rechtsauslegung sogar die Pflicht die Führungszeugnisse unserer ordentlichen Mitglieder einzusehen.
Da sich gezeigt hat, dass ohne Androhung von Konsequenzen nicht einmal die Hälfte der aufgeforderten Mitglieder ein Führungszeugnis eingereicht haben und der Beschluss ohne entsprechende Konsequenzen nicht zu einem sichereren Umfeld für unsere Teilnehmenden führt, haben wir uns entschlossen Mitglieder, welche der Aufforderung zur Einsichtnahme des erweiterten Führungszeugnisses noch nicht nachgekommen sind, temporär von unseren Veranstaltungen auszuschließen. Wir beabsichtigen nicht jemanden auf Grund von Schusseligkeit oder Vergesslichkeit aus dem Verein auszuschließen. Daher wollen wir ins Gespräch mit den Menschen kommen, die noch keines eingereicht haben. Nur bei vehementer Weigerung eines einzureichen, ergibt sich aus unserer Perspektive ein entsprechendes Verdachtsmoment, um über einen Ausschluss nachzudenken. Dies haben wir auf dem S3 Treffen 2023 auch entsprechend an die Aktiven kommuniziert.
Wir halten jede Maßnahme für den Jugendschutz für sinnvoll. Gefahrenanalysen zeigen, dass die meisten Jugendverbände Raum für sexuelle Übergriffe an Kindern und Jugendlichen bieten. Der BdP ist durch die Art unserer Tätigkeiten, wie der besonders vertraute und häufig körperlich enge Umgang zwischen R*Rs, Sipplingen und Wölflingen verschiedensten Alters bei genauer Betrachtungsweise ein besonders gefährlicher Raum. Da unsere Arbeit und unsere Mitglieder von genau diesen Umgang sehr schätzen und genießen, wollen wir neben der Sensibilisierung für das Thema gerne möglichst umfassende Maßnahmen ergreifen, um diese vertrauten Räume so sicher wie möglich zu machen.
Jedes Gespräch und jede Überlegung über die Einsichtnahme der erweiterten Führungszeugnisse führt für uns wieder zum selben Ergebnis, welches auch das S3 2022 im Gespräch mit den Stämmen gefunden wurde. Wenn sich durch diese Maßnahme nur eine Person aus unserem Verein identifizieren lässt, die bereits bezüglich sexualisierter Gewalt vorbestraft ist, ist es den Aufwand wert. Dieses Mittel nicht zu nutzen, bedeutet für uns zu dulden, dass jemand der bereits das Kindeswohl betreffen verurteilt wurde, Teilhabe an unseren Aktionen hat und damit, auch wenn es nur kurze Situationen sind, Kontakt zu Kindern im Namen des BdP hat. Das ist mit unserem Verantwortungsgefühl für die Räume, die wir als BdP schaffen, nicht vereinbar.
Auszug Trägervereinbarung:
Der §72a SGB VIII regelt, dass keine Personen ehren-, neben- oder hauptamtlich in der Jugendarbeit tätig sein dürfen, die rechtskräftig wegen Sexualstraftaten vorbestraft sind.