Antrag 4: Konkretisierung des Verfahrens für Ausschlüsse

Die Bundesversammlung möge beschließen

§ 3 der Ausschlussordnung wird wie folgt angepasst:

§ 3 Verfahren

(1) Natürliche Personen – auf allen Ebenen

  1. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann entweder von dem Vorstand der örtlichen Gruppe, dem Landesvorstand oder dem Bundesvorstand gestellt werden.
  2. Das Mitglied wird durch den Bundesvorstand schriftlich über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens informiert und über seine Rechte zur Anhörung und das Ruhen der Mitgliedschaft, entsprechend §3 Absatz 1 i aufgeklärt.
  3. Der Bundesvorstand entscheidet nach Anhörung über den Ausschlussantrag. Das Mitglied und ggf. dessen gesetzliche Vertreter*innen sind vor einem Ausschlussverfahren vom Bundesvorstand anzuhören. Die beteiligten Untergliederungen sind in das Verfahren einzubinden.
  4. Der Bundesvorstand teilt dem Mitglied unter Angabe von Gründen das Ergebnis des Ausschlussverfahrens schriftlich mit. Alle entsprechenden Ebenen erhalten davon eine Kopie der Mitteilung.
  5. Das Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über einen Ausschluss, es gilt das Datum des Poststempels, gegen diesen beim Bundesvorstand schriftlich Einspruch einlegen.
  6. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Einspruchs informiert der Bundesvorstand den Ombudsrat und stellt diesem alle notwendigen Unterlagen zur weiteren Behandlung zur Verfügung. Der Ombudsrat muss innerhalb der nächsten acht Wochen nach Eingang des Einspruchs eine Sitzung einberufen.
  7. Der Ombudsrat entscheidet dann spätestens binnen weiterer acht Wochen (16 Wochen ab Eingang des Einspruchs) abschließend, vereinsintern über den Ausschluss.
  8. Der Ombudsrat informiert das Mitglied, den Bundesvorstand sowie die betreffenden Untergliederungen über seine Entscheidung. Die Entscheidung ist zu begründen.
  9. Während des gesamten Verfahrens, ab Eingang der Information über die Einleitung des Ausschlussverfahrens entsprechend §3 Absatz 1 b bis zur Mitteilung der Entscheidung des Bundesvorstands (§3 Absatz 1 d), bzw. bei Einspruch bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung durch den Ombudsrat (§3 Absatz 1 h) ruht die Mitgliedschaft, insbesondere die Teilnahme am Vereinsleben, sowie die Ausübung von Wahl- und Ernennungsämtern.

(2) Juristische Personen – auf allen Ebenen

Juristische Personen können auf allen Ebenen angesiedelt sein.

  1. Die Ebene, auf der die juristische Person angesiedelt ist, kann, unter der Angabe von Gründen, beim Bundesvorstand Antrag auf Ausschluss stellen.
  2. Das Mitglied wird durch den Bundesvorstand schriftlich über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens informiert und über seine Rechte zur Anhörung und das Ruhen der Mitgliedschaft, entsprechend §3 Absatz 2 i aufgeklärt.
  3. Der Bundesvorstand entscheidet nach Anhörung über den Ausschlussantrag.
  4. Der Bundesvorstand teilt der juristischen Person unter Angabe von Gründen das Ergebnis des Ausschlussverfahrens schriftlich mit. Die Ebene, auf der die juristische Person angesiedelt ist, erhält eine Kopie der Mitteilung.
  5. Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über einen Ausschluss, es gilt das Datum des Poststempels, gegen diesen beim Bundesvorstand schriftlich Einspruch einlegen.
  6. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Einspruchs informiert der Bundesvorstand den Ombudsrat darüber und stellt diesem alle notwendigen Unterlagen zur weiteren Behandlung zur Verfügung. Der Ombudsrat muss innerhalb der nächsten acht Wochen nach Eingang des Einspruchs eine Sitzung einberufen.
  7. Der Ombudsrat entscheidet dann spätestens binnen weiterer acht Wochen (entspricht 16 Wochen ab Eingang des Einspruchs) abschließend, vereinsintern über den Ausschluss.
  8. Der Ombudsrat informiert das Mitglied, den Bundesvorstand sowie die betreffende Ebene, auf der die juristische Person angesiedelt ist über seine Entscheidung. Die Entscheidung ist zu begründen.
  9. Während des gesamten Verfahrens, ab Eingang der Information über die Einleitung des Ausschlussverfahrens entsprechend §3 Absatz 1 b bis zur Mitteilung der Entscheidung des Bundesvorstands (§3 Absatz 1 d), bzw. bei Einspruch bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung durch den Ombudsrat (§3 Absatz 1 h) ruht die Mitgliedschaft.

Zusätzlich wird § 4 „Fristen“ ersatzlos gestrichen. Die Nummerierung von § 5 „Sonstige Bestimmungen“ wird entsprechend angepasst zu § 4 „Sonstige Bestimmungen“.

Antragstellende*r

Bundesvorstand (Lukas Schmuck, Marina Pyko, Wanda Rosmus, Sonja Coulin, Philip Taubmann, Alexander Schmidt)
Kontakt: Alexander Schmidt (alexander.schmidt@pfadfinden.de)

Begründung

In den vergangenen Jahren hat sich die Anzahl geführter Ausschlussverfahren erheblich erhöht. Dies bringt einerseits eine erhöhte Notwendigkeit klarer Regularien bzgl. der Abläufe eines solchen Verfahrens mit sich. Andererseits haben wir in den bisher geführten Verfahren bereits Erfahrungen sammeln können, an welchen Stellen unsere Regelungen bisher für Dritte nicht klar verständlich und dadurch angreifbar sind. Dies wollen wir mit den Änderungen in diesem Antrag angehen.

Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Konkretisierung ruhender Mitgliedschaft: Hier wurde in der Vergangenheit argumentiert, dass nicht klar sei, zu welchem Zeitpunkt der entsprechende Paragraph greift, und ob sich dies z.B. nur auf den Abschnitt des Prozesses im Ombudsrat bezieht. Dies soll durch einen klaren Verweis auf Start und Ende des Ruhens der Mitgliedschaft in Zukunft verhindert werden.
  • Fristen bei Einspruch: Der Prozess für die Einberufung und ein Verfahren im Ombudsrat wird zusätzlich mit Fristen versehen, um Klarheit über die maximale Dauer der Bearbeitung zu erhalten. Der Absatz zu Fristen wurde gestrichen, da diese im Absatz zu den Verfahren spezifiziert werden.
  • Informationspflichten an Person: Bisher war nicht festgelegt, auf welchem Weg und durch wen das Mitglied über einen Ausschlussantrag informiert wird. Hier wird klar festgelegt, dass der Bundesvorstand das Mitglied über einen eingeleiteten Ausschlussantrag informieren muss, sowie wer am Ende über das Ergebnis der Beratungen des Ombudsrates informieren muss. Hier wird der Ombudsrat stärker in die Pflicht genommen, um die Unabhängigkeit seiner Beratungen und Entscheidungen vom Bundesvorstand sicherzustellen, sowie diese Unabhängigkeit auch für externe sichtbar zu machen.

In Summe erwarten wir durch die vorgenommenen Änderungen im Inhalt und Wortlaut bessere rechtliche Klarheit bei Ausschlussverfahren – Verfahren, die immer öfter von Klagen und juristischen Auseinandersetzungen über Formalia bestimmt werden, anstatt den eigentlichen Zweck im Fokus zu haben: den Schutz unserer Mitglieder, unserer Strukturen, sowie der Integrität unseres Kinder- und Jugendschutzes.

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Liebe Delegierte,

Nach einem lange überfälligen Austausch mit dem Ombudsrat haben wir uns entschlossen, zu dem eingereichten Antrag zur Änderunge der Ausschlussordnung schon jetzt einen Änderungsantrag einzubringen, den wir bei Antragsbesprechung direkt annehmen werden:

Änderungsantrag 1 zu Antrag 4

Die Bundesversammlung möge beschließen:

Der Bundesvorstand und der Ombudsrat werden beauftragt bis zur Bundesversammlung 2027 in enger Absprache die Prozesse der Bearbeitung von Einsprüchen gegen Ausschlussverfahren zu überprüfen und wo nötig entsprechende Änderungen in Satzung und Ordnungen zur Abstimmung vorzuschlagen oder entsprechende Änderungen in Prozessen umzusetzen und darüber zu informieren.

Die vorgeschlagenen Änderungen der Absätze § 3 (1&2) f-i) werden im Gegensatz zum ursprünglichen Antrag wie folgt angepasst:

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§ 3 (1)

f) Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Einspruchs informiert der Bundesvorstand den Ombudsrat und stellt diesem alle notwendigen Unterlagen zur weiteren Behandlung zur Verfügung. Der Ombudsrat muss innerhalb der nächsten acht Wochen nach Eingang des Einspruchs eine erste Sitzung einberufen.

g) Der Ombudsrat entscheidet dann spätestens binnen weiterer acht Wochen (16 Wochen ab Eingang des Einspruchs) abschließend, vereinsintern über den Ausschluss.

h) Der Ombudsrat informiert das Mitglied, den Bundesvorstand sowie die betreffenden Untergliederungen über seine Entscheidung. Die Entscheidung ist zu begründen. Das Mitglied wird schriftlich über die Entscheidung des Ombudsrats informiert. Alle entsprechenden Ebenen erhalten davon eine Kopie der Mitteilung.

i) Während des gesamten Verfahrens, ab Eingang der Information über die Einleitung des Ausschlussverfahrens entsprechend §3 Absatz 1 b bis zur Mitteilung der Entscheidung des Bundesvorstands (§3 Absatz 1 d), bzw. bei Einspruch bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung durch den Ombudsrat (§3 Absatz 1 h) ruht die Mitgliedschaft, insbesondere die Teilnahme am Vereinsleben, sowie die Ausübung von Wahl- und Ernennungsämtern.

§ 3 (2)

f) Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Einspruchs informiert der Bundesvorstand den Ombudsrat darüber und stellt diesem alle notwendigen Unterlagen zur weiteren Behandlung zur Verfügung. Der Ombudsrat muss innerhalb der nächsten acht Wochen nach Eingang des Einspruchs eine erste Sitzung einberufen.

g) Der Ombudsrat entscheidet dann spätestens binnen weiterer acht Wochen (16 Wochen ab Eingang des Einspruchs) abschließend, vereinsintern über den Ausschluss.

h) Der Ombudsrat informiert das Mitglied, den Bundesvorstand sowie die betreffenden Untergliederungen über seine Entscheidung. Die Entscheidung ist zu begründen. Das Mitglied wird schriftlich über die Entscheidung des Ombudsrats informiert. Alle entsprechenden Ebenen erhalten davon eine Kopie der Mitteilung.

i) Während des gesamten Verfahrens, ab Eingang der Information über die Einleitung des Ausschlussverfahrens §3 Absatz 1 b bis zur Mitteilung der Entscheidung des Bundesvorstands (§3 Absatz 1 d), bzw. bei Einspruch bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung durch den Ombudsrat (§3 Absatz 1 h) ruht die Mitgliedschaft.
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Antragstellende*r

Bundesvorstand (Lukas Schmuck, Marina Pyko, Wanda Rosmus, Sonja Coulin, Philip Taubmann, Alexander Schmidt)

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag streichen wir die den Ombudsrat betreffenden Änderungen größtenteils aus dem ursprünglichen Antrag und geben stattdessen den Auftrag an die beiden Organe Bundesvorstand und Ombudsrat, sich noch einmal intensiver mit den hier betroffenen Prozessen zu beschäftigen. Während wir die vorgeschlagenen Änderungen des ursprünglichen Antrags juristisch haben prüfen lassen, haben wir die Expertise und Realität des Ombudsrats bis nach Antragstellung nicht einfliessen lassen, was nun nachgeholt wurde und zu den vorgeschlagenen Änderungen dieses Änderungantrags geführt hat. Die relevantesten Änderungen des ursprünglichen Antrags, insb. die Festlegung der Einspruchsfrist und den Zeitraum der ruhenden Mitgliedschaft, bleiben erhalten.

Wir wollen hervorheben, dass der Ombudsrat schon jetzt dabei ist, sich intensiv mit seinen Prozessen zu beschäftigen und dabei die Interessen der verschiedenen Stakeholder abzuwägen. Während zukünftige Änderungen wie im ursprünglichen Antrag nicht ausgeschlossen sind, würde eine aktuelle Festlegung dem Prozess vorweggreifen und wichtige Bedarfe nicht mit einbeziehen. Wir bitten die Bundesversammlung stattdessen dem Ombudsrat und Bundesvorstand den Auftrag und das Mandat zu geben, die hier betroffenen Prozesse noch einmal intensiver zu betrachten und gemeinsame Lösungen zu erarbeiten.

Die Festlegung einer Frist auf Ordnungsebene (§ 3 (1&2) g) bringt Orientierung für Betroffene, Strukturen und die Menschen, gegen die sich Ausschlussverfahren wenden. Gleichzeitig legt es aber einen starren Rahmen an die Arbeit des Ombudsrats, die je nach Fall eine sehr intensive Bearbeitung und die Einbeziehung vieler verschiedener Stakeholder beinhalten kann. Eine zu knappe Frist führt im Zweifel zu einer nicht angemessenen Behandlung eines Einspruchs und wird weder den Betroffenen, noch dem Anliegen des augeschlossenen Menschen, noch dem Anspruch des BdP an die Arbeit des Ombudsrates gerecht. Die Fragen ob und welche Frist für Einsprüche gelten kann, muss in einem umfassenderen Prozess geklärt werden, der bis zur Bundesversammlung 2026 nicht mehr möglich ist.

Die Festlegung der Information an den Menschen (§ 3 (1&2) h) ist notwendig, um die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft zu definieren. Gleichzeitig ist die Festlegung des informierenden Gremiums in der Ordnung nicht notwendig, da dies keine weitere rechtliche Sicherheit bringt und stattdessen in der Ausgestaltung des Prozesses auf die eine oder andere Weise realisiert werden kann. Die damit verbundenen offenen Fragen bedürfen noch einer weiteren Auseinandersetzung mit den Prozessen des Ombudsrats.

Die weiteren Anpassungen regeln lediglich, dass die Ordnung trotz der Streichung entsprechender Passagen kohärent bleibt.

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Zu diesem Antrag, inklusive geplantem Änderungsantrag findet ihr die Synopse auf meinBdP: Synopse zu Antrag 4: Konkretisierung des Verfahrens für Ausschlüsse - Bundesversammlung 2026 - meinBdP . Diese ist nicht Teil des Antrags, soll aber dem besseren Verständnis der zu ändernden Passagen dienen.

[Servicepost]

Liebe Delegierte, liebe Interessierte, liebe Mitlesende,
schön, dass ihr hier seid und unsere Mitreden-Plattform nutzt! Um die Diskussionen noch konstruktiver und zielführender zu gestalten, haben wir in diesem Jahr ein Team aus Moderator*innen - bestehend aus Mitgliedern des Bundesvorstands, der Bundesleitung und des hauptamtlichen Teams im Bundesamt. Ich bin eine davon: Heike, Referentin der Bundesleitung und seit 2020 beim BdP.
Zusammen mit Leon und Alex werde ich in den nächsten Wochen immer mal wieder in die Threads hier auf Mitreden schauen und - wenn nötig - an die „Spielregeln“ erinnern. Diese findet ihr hier: Über die Kategorie BV 2026 . Kurz und knapp gefasst: Seid nett und konstruktiv; bleibt beim Thema; es ist nicht nötig, dass alles von allen gesagt wird. :wink:
Wenn es erforderlich ist, werden wir als Moderationsteam auch auf Einzelne direkt zugehen oder konkret eingreifen. Bei Fragen kommt gerne auf uns zu.

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warum fällt die Begründung weg?

Hey Simon,
kannst du spezifizieren, was du damit meinst? welche Begründung fällt weg? Meinst du, warum in der Synopse keine Begründung steht?
Die Synpose auf meinBdP dient nur der Gegenüberstellung der alten und jetzt beantragten Version der Ausschlussordnung, soll aber keine Redundanz zum hier eingestellten Antrag darstellen

Hallo,

Ich war das Wochenende auf dem NRW Pfingstlager,

beim h) h) Der Ombudsrat informiert das Mitglied, den Bundesvorstand sowie die betreffenden Untergliederungen über seine Entscheidung. Die Entscheidung ist zu begründen. Das Mitglied wird schriftlich über die Entscheidung des Ombudsrats informiert. Alle entsprechenden Ebenen erhalten davon eine Kopie der Mitteilung.

Wird der Satz: Die Entscheidung ist zu begründen entfernt und nicht durch einen anderen Satz ersetzt was es Möglich machen würde das jemand (nicht) ausgeschlossen wird ohne eine Begründung.

Oder verstehe Ich das falsch?

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Hey Simon,
Ah, danke fürs nachschärfen!
Du verstehst es soweit richtig, dass die Notwendigkeit zur Begründung an dieser Stelle entfällt.
Das heißt aber nicht, dass Menschen ohne Begründung aus dem BdP ausgeschlossen werden können. Bei dem entsprechenden §3.1h handelt es sich ja um einen allerletzten Schritt in einer langen Kette von vorrangegangenen Prozessen, in denen immer wieder Gründe kommuniziert werden können oder müssen:

  • In den meisten Fällen entstehen Ausschlussverfahren aus einer Abwägung möglicher Konsequenzen im Rahmen eines Interventionsprozesses, in dessen Rahmen die gemeldete Person über relevante, gemeldete Punkte aufgeklärt wird
  • In jedem Fall wird bei einem Ausschlussverfahren die Person über die Einleitung eines solchen informiert (§3.1b in der neuen Fassung, wird hier neu aufgenommen, da es sowieso Teil des Prozesses ist). Dabei ist nach den Grundsätzen der Transparenz und Fairness geboten, dass die Person über die Punkte, die einen Ausschluss bedingen sollen, aufgeklärt wird und bekommt Möglichkeit und Zeit, zu diesen Punkten Stellung zu beziehen („Anhörung“, §3.1c neue Version)
  • Die Mitteilung des Ergebnisses der Beratung des Bundesvorstands geschieht unter Angabe von Gründen (§3.1d neue Version)

Hier ist also ausgiebig Raum und Möglichkeit für Begründungen gegeben.

Die Begründung von der du hier sprichst ist die Begründung der Entscheidung des Ombudsrates. Dieser tritt ja erstmal nur in Aktion, wenn gegen die vorrangegangene Entscheidung des Bundesvorstands widerspruch eingelegt wird (§3.1e, neue Version) und hat die Aufgabe die Entscheidung des Bundesvorstands zu prüfen und entsprechend zu bestätigen oder eben zu widersprechen. Eine Begründung ist hier grundsätzlich nicht ausgeschlossen, hat aber die Frage aufgeworfen, was hier überhaupt drin stehen kann. Ein „wir haben das ausgiebig geprüft und alle gemachten Schritte und Entscheidungen klingen sinnvoll“ wird nicht unbedingt einer hier zuvor geforderten „Begründung“ gerecht, bezieht sich aber sehr klar auf die im vorrangegangenen Prozess gemachten und der gemeldeten Person kommunizierten Begründungen (siehe oben). Die aktuelle Version der Ausschlussordnung sieht übrigens auch keine Begründung vor, es ist also per Änderungsantrag erstmal nur (bezogen auf diesen Punkt) die Wiederherstellung des status quo.

Wir sehen zum jetzigen Zeitpunkt nicht, dass wir hier eine klare Bedingung im Antrag festhalten können, die am Ende der Prozessrealität gerecht wird, sondern sehen dies als Teil des in der Begründung des Änderungsantrags beschriebenen Prozesses, gemeinsam mit dem Ombudsrat Lösungen zu erarbeiten.

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Macht es dann nicht Sinn den Antrag auf nächstes Jahr zu vertagen, um unnötige Anpassungen zu vermeiden?

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Diese Antrag wurde am 03.06. in einer der Antrags-WebKos besprochen. Dabei kamen die folgenden Themen auf:

  • bzgl Änderungsantrag: Warum fliegt „die Entscheidung ist zu begründen“ raus?
    • Bezieht sich darauf, dass die Prüfung des Ombudsrats nicht begründet werden muss (da die Änderungen, die den Ombudsrat betreffen, mit dem ÄA rausgenommen wurden)

Ich denke, dass wir den Antrag dieses Jahr dringend besprechen sollten, da ich eine hohe Notwendigkeit sehe, das Ausschlussverfahren des BdP zu schärfen und verständlich bzw. genau auszuformulieren. Das erhöhte Aufkommen von Ausschlussverfahren, das der BuVo beschreibt, betrifft auch uns Landesvorstände, darum ist es super, dass dieses dringliche Thema mit diesem Antrag angegangen wird. Potenzielle Nachschärfungen in den Folgejahren werden meines Erachtens sowieso notwendig sein.

So können wir den LaVos und dem BuVo viel Zeit ersparen, Zeit, die wir sicherlich alle lieber in inhaltliche Arbeit investieren wollen als in Ausschlussverfahren, um den BdP gemeinsam zu gestalten.