Die Bundesversammlung möge beschließen
§ 3 der Ausschlussordnung wird wie folgt angepasst:
„
§ 3 Verfahren
(1) Natürliche Personen – auf allen Ebenen
- Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann entweder von dem Vorstand der örtlichen Gruppe, dem Landesvorstand oder dem Bundesvorstand gestellt werden.
- Das Mitglied wird durch den Bundesvorstand schriftlich über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens informiert und über seine Rechte zur Anhörung und das Ruhen der Mitgliedschaft, entsprechend §3 Absatz 1 i aufgeklärt.
- Der Bundesvorstand entscheidet nach Anhörung über den Ausschlussantrag. Das Mitglied und ggf. dessen gesetzliche Vertreter*innen sind vor einem Ausschlussverfahren vom Bundesvorstand anzuhören. Die beteiligten Untergliederungen sind in das Verfahren einzubinden.
- Der Bundesvorstand teilt dem Mitglied unter Angabe von Gründen das Ergebnis des Ausschlussverfahrens schriftlich mit. Alle entsprechenden Ebenen erhalten davon eine Kopie der Mitteilung.
- Das Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über einen Ausschluss, es gilt das Datum des Poststempels, gegen diesen beim Bundesvorstand schriftlich Einspruch einlegen.
- Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Einspruchs informiert der Bundesvorstand den Ombudsrat und stellt diesem alle notwendigen Unterlagen zur weiteren Behandlung zur Verfügung. Der Ombudsrat muss innerhalb der nächsten acht Wochen nach Eingang des Einspruchs eine Sitzung einberufen.
- Der Ombudsrat entscheidet dann spätestens binnen weiterer acht Wochen (16 Wochen ab Eingang des Einspruchs) abschließend, vereinsintern über den Ausschluss.
- Der Ombudsrat informiert das Mitglied, den Bundesvorstand sowie die betreffenden Untergliederungen über seine Entscheidung. Die Entscheidung ist zu begründen.
- Während des gesamten Verfahrens, ab Eingang der Information über die Einleitung des Ausschlussverfahrens entsprechend §3 Absatz 1 b bis zur Mitteilung der Entscheidung des Bundesvorstands (§3 Absatz 1 d), bzw. bei Einspruch bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung durch den Ombudsrat (§3 Absatz 1 h) ruht die Mitgliedschaft, insbesondere die Teilnahme am Vereinsleben, sowie die Ausübung von Wahl- und Ernennungsämtern.
(2) Juristische Personen – auf allen Ebenen
Juristische Personen können auf allen Ebenen angesiedelt sein.
- Die Ebene, auf der die juristische Person angesiedelt ist, kann, unter der Angabe von Gründen, beim Bundesvorstand Antrag auf Ausschluss stellen.
- Das Mitglied wird durch den Bundesvorstand schriftlich über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens informiert und über seine Rechte zur Anhörung und das Ruhen der Mitgliedschaft, entsprechend §3 Absatz 2 i aufgeklärt.
- Der Bundesvorstand entscheidet nach Anhörung über den Ausschlussantrag.
- Der Bundesvorstand teilt der juristischen Person unter Angabe von Gründen das Ergebnis des Ausschlussverfahrens schriftlich mit. Die Ebene, auf der die juristische Person angesiedelt ist, erhält eine Kopie der Mitteilung.
- Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über einen Ausschluss, es gilt das Datum des Poststempels, gegen diesen beim Bundesvorstand schriftlich Einspruch einlegen.
- Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Einspruchs informiert der Bundesvorstand den Ombudsrat darüber und stellt diesem alle notwendigen Unterlagen zur weiteren Behandlung zur Verfügung. Der Ombudsrat muss innerhalb der nächsten acht Wochen nach Eingang des Einspruchs eine Sitzung einberufen.
- Der Ombudsrat entscheidet dann spätestens binnen weiterer acht Wochen (entspricht 16 Wochen ab Eingang des Einspruchs) abschließend, vereinsintern über den Ausschluss.
- Der Ombudsrat informiert das Mitglied, den Bundesvorstand sowie die betreffende Ebene, auf der die juristische Person angesiedelt ist über seine Entscheidung. Die Entscheidung ist zu begründen.
- Während des gesamten Verfahrens, ab Eingang der Information über die Einleitung des Ausschlussverfahrens entsprechend §3 Absatz 1 b bis zur Mitteilung der Entscheidung des Bundesvorstands (§3 Absatz 1 d), bzw. bei Einspruch bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung durch den Ombudsrat (§3 Absatz 1 h) ruht die Mitgliedschaft.
Zusätzlich wird § 4 „Fristen“ ersatzlos gestrichen. Die Nummerierung von § 5 „Sonstige Bestimmungen“ wird entsprechend angepasst zu § 4 „Sonstige Bestimmungen“.
Antragstellende*r
Bundesvorstand (Lukas Schmuck, Marina Pyko, Wanda Rosmus, Sonja Coulin, Philip Taubmann, Alexander Schmidt)
Kontakt: Alexander Schmidt (alexander.schmidt@pfadfinden.de)
Begründung
In den vergangenen Jahren hat sich die Anzahl geführter Ausschlussverfahren erheblich erhöht. Dies bringt einerseits eine erhöhte Notwendigkeit klarer Regularien bzgl. der Abläufe eines solchen Verfahrens mit sich. Andererseits haben wir in den bisher geführten Verfahren bereits Erfahrungen sammeln können, an welchen Stellen unsere Regelungen bisher für Dritte nicht klar verständlich und dadurch angreifbar sind. Dies wollen wir mit den Änderungen in diesem Antrag angehen.
Die wichtigsten Änderungen sind:
- Konkretisierung ruhender Mitgliedschaft: Hier wurde in der Vergangenheit argumentiert, dass nicht klar sei, zu welchem Zeitpunkt der entsprechende Paragraph greift, und ob sich dies z.B. nur auf den Abschnitt des Prozesses im Ombudsrat bezieht. Dies soll durch einen klaren Verweis auf Start und Ende des Ruhens der Mitgliedschaft in Zukunft verhindert werden.
- Fristen bei Einspruch: Der Prozess für die Einberufung und ein Verfahren im Ombudsrat wird zusätzlich mit Fristen versehen, um Klarheit über die maximale Dauer der Bearbeitung zu erhalten. Der Absatz zu Fristen wurde gestrichen, da diese im Absatz zu den Verfahren spezifiziert werden.
- Informationspflichten an Person: Bisher war nicht festgelegt, auf welchem Weg und durch wen das Mitglied über einen Ausschlussantrag informiert wird. Hier wird klar festgelegt, dass der Bundesvorstand das Mitglied über einen eingeleiteten Ausschlussantrag informieren muss, sowie wer am Ende über das Ergebnis der Beratungen des Ombudsrates informieren muss. Hier wird der Ombudsrat stärker in die Pflicht genommen, um die Unabhängigkeit seiner Beratungen und Entscheidungen vom Bundesvorstand sicherzustellen, sowie diese Unabhängigkeit auch für externe sichtbar zu machen.
In Summe erwarten wir durch die vorgenommenen Änderungen im Inhalt und Wortlaut bessere rechtliche Klarheit bei Ausschlussverfahren – Verfahren, die immer öfter von Klagen und juristischen Auseinandersetzungen über Formalia bestimmt werden, anstatt den eigentlichen Zweck im Fokus zu haben: den Schutz unserer Mitglieder, unserer Strukturen, sowie der Integrität unseres Kinder- und Jugendschutzes.