Antrag 4 - Satzungsänderung § 15 Auflösung örtlicher Gruppen

Die Landesdelegiertenversammlung möge beschließen:

Die Landessatzung wird um §15 Auflösung örtlicher Gruppen ergänzt:

(1) Die Auflösung einer örtlichen Gruppe wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Nach der Auflösung einer örtlichen Gruppe werden Mitglieder dieser Gruppe landesunmittelbare Mitglieder.

Antragsteller: Landesvorstand BdP LV Niedersachsen

Begründung:

Bei vergangenen Stammesauflösungen kam es zu ungeklärten Situationen, welche der verbleibenden Mitglieder weiterhin Mitglieder des Landesverbandes bleiben und welche austreten wollten. Aktuell ist hier ein erhöhter bürokratischen Aufwand notwendig, da jedes Mitglied der aufgelösten Gruppe einzeln kontaktiert und nach seinem Wunsch gefragt werden muss. Wir wollen daher Bürokratie abbauen und das Verfahren vereinfachen, um Ressourcen zu sparen. Unser Vorschlag ist daher, dass nach der Auflösung einer Gruppe alle Mitglieder automatisch landesunmittelbare Mitglieder werden. Falls dies von einem Mitglied nicht gewünscht ist, muss es aktiv eine entsprechende Kündigung einreichen.

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Hinweis: Zum Beschluss dieses Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig, da es sich um einen Satzungsänderungsantrag handelt.

Auch ein sinnvoller Antrag, kann ich aus Erfahrung sagen.

In §2 Absatz 3 der Aufnahmeordnung des Bundes ist geregelt, dass Personen ab 18 Jahren direkt im Landesverband Mitglied werden können („in Ausnahmefällen“). Schlägt die Landessatzung in diesem Fall die Bundesaufnahmeordnung?

Danke @Julius für den Hinweis.
Die Aufnahmeordnung regelt die Aufnahme neuer Mitglieder.
Eine Person, die bereits in einem Stamm Mitglied ist, ist ja bereits Mitglied im LV (über den Stamm).
Daher finde ich die Aufnahmeordnung hier nicht anwendbar. Wir prüfen, dass aber nochmal.

Der Paragraph regelt die Situation, dass sich der Stamm eines Mitglieds auflöst.
Wir schaffen durch diesen Antrag ja keinen Regelfall. Stammesauflösungen sind, hoffentlich, eher ein Ausnahme fall.

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Ich dachte mir, dass das so zutrifft, wollte das aber nochmal geklärt wissen :slight_smile:

Moin!
Ich halte das für eine sehr sinnvolle Regelung. Ich würde allerdings vorschlagen, dass ihr den letzten Satz (ggf. in der Formulierung angepasst) aus der Begründung noch § 15 (2) ergänzt. Ich weiß zwar, dass man jederzeit austreten kann, dass das bundesseitig geregelt ist und deshalb das Recht auf Austritt über dem automatische Wechseln in die Landesunmittelbarkeit steht, dennoch hab ich kurz gestockt und dachte: Huch, kann man dann nicht mehr zeitgleich mit der Stammesauflösung austreten? Ich glaube, ein kleiner Nachsatz im Satzungstext „(…) landesunmittelbare Mitglieder, sofern sie nicht zuvor ihren Austritt aus dem BdP oder einen Wechsel in einen anderen Stamm erklären“ oder so könnte für Klarheit sorgen, die wir uns in der Satzung ja schon auch immer wünschen :slight_smile: Liebe Grüße, kison

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Der Antrag wurde durch die Versammlung angenommen:

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