Antrag 4 - zur Änderung der Landessatzung

LV 2017-I - Antrag 4 Satzungsänderung §10.pdf (160,6 KB)

Antragstext:
Die Landesversammlung möge beschließen, dass der §10 Artikel 8 der Landessatzung wie folgt
geändert wird:
(7)…
(8) der Landesvorstand hat das Recht, Geschäftsführung und Finanzgebaren der örtlichen Gruppe zu
prüfen. Die Prüfung kann sich insbesondere auf die Kassenführung sowie aus Erwerb, Nachweis und
Verbleib von Vermögenwerten erstrecken. Die Prüfung führt der /die Landesschatzmeister/in durch.
Er/Sie kann sachkundige Personen hinzuziehen oder beauftragen.

Änderung:
(8) der Landesvorstand hat das Recht, Geschäftsführung und Finanzgebaren der örtlichen Gruppe zu
prüfen. Die Prüfung kann sich, insbesondere auf die Kassenführung sowie aus Erwerb, Nachweis und
Verbleib von Vermögenwerten erstrecken. Die Prüfung führt der /die Landesschatzmeister/in durch.
Er/Sie kann sachkundige Personen [streichen und ersetzen durch ] befähigte Personen hinzuziehen oder beauftragen.

Begründung des Antrages:
Als sachkundige Personen werden Personen bezeichnet, die durch eine berufliche Qualifikation
besondere/spezielle Aufgabenfelder erledigen darf/Kann.

  • Dementsprechend ist obige Änderung insofern vorzuziehen als das, wir uns keine
    Einschränkung bzgl. der prüfenden Person selbst auferlegen sollten. Zudem ist der Begriff
    einer ,sachkundigen Person“ veraltet.
  • Eine ,befähigte Person“ schließt nicht eine Qualifikation für das Aufgabenfeld der
    Kassenprüfung aus, da sowohl beruflich, als auch aus der Erfahrung heraus qualifizierte
    Personen in der Lage sind, diese Aufgabe zu übernehmen.

Ich freue mich auf eine rege Diskussion sowohl bei mitreden.pfadfinden.de, als auch auf der
Landesversammlung
Herzlichst Gut Pfad
Saggio – Niklas Bormann

Hallo Saggio,

woher nimmst Du die Information, dass eine “sachkundige Person” jemanden bezeichnet der durch berufliche Qualifikation besondere bzw. spezielle Aufgabenfelder erledigen darf/kann (und es bei einer “befähigten Person” anders sein sollte)?

Ich habe nur Definitionen innerhalb von Verordnungen zur Arbeitssicherheit und zu Gefahrenstoffen gefunden. Daher würde das gängige Verständnis greifen das die Person über erweiterte Kenntnisse, im geforderten Bereich, verfügt.
Das Gremium, dass die Sachkenntnis überprüft ist die Landesversammlung (meist an Hand einer 2 Sätze Vorstellung).

Gut Pfad
Galahad

Ich sehe ein ähnliches Problem wie @Galahad. Die Stammeskassen unterliegen aufgrund ihrer Größe und Struktur noch weniger einer Jahresabschlussprüfung im Sinne des HGB. Da wir aber keine Kapitalgesellschaft sind, ist eine Prüfung als sogenannte “Vorbehaltsaufgabe”, die je nachdem ein vereidigter Buchprüfer oder gar ein Wirtschaftsprüfer erfordert (Sachkunde), in meinen Augen nicht nötig.
Ich sehe auch keinen Vorteil für den Leser unserer Satzung durch die angeregte Änderung.
Wenn ich dann noch die zusätzlichen Kosten für die erneute Änderung der Satzung mit Notarkosten (wahrscheinlich um die 200€) sehe und daran denke, dass wir vor vier Monaten genau diese Satzung in einem ähnlichen Bereich angepasst haben, kann ich keinen Vorteil durch den Antrag feststellen.

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