LV 2017-I - Antrag 4 Satzungsänderung §10.pdf (160,6 KB)
Antragstext:
Die Landesversammlung möge beschließen, dass der §10 Artikel 8 der Landessatzung wie folgt
geändert wird:
(7)…
(8) der Landesvorstand hat das Recht, Geschäftsführung und Finanzgebaren der örtlichen Gruppe zu
prüfen. Die Prüfung kann sich insbesondere auf die Kassenführung sowie aus Erwerb, Nachweis und
Verbleib von Vermögenwerten erstrecken. Die Prüfung führt der /die Landesschatzmeister/in durch.
Er/Sie kann sachkundige Personen hinzuziehen oder beauftragen.
Änderung:
(8) der Landesvorstand hat das Recht, Geschäftsführung und Finanzgebaren der örtlichen Gruppe zu
prüfen. Die Prüfung kann sich, insbesondere auf die Kassenführung sowie aus Erwerb, Nachweis und
Verbleib von Vermögenwerten erstrecken. Die Prüfung führt der /die Landesschatzmeister/in durch.
Er/Sie kann sachkundige Personen [streichen und ersetzen durch ] befähigte Personen hinzuziehen oder beauftragen.
Begründung des Antrages:
Als sachkundige Personen werden Personen bezeichnet, die durch eine berufliche Qualifikation
besondere/spezielle Aufgabenfelder erledigen darf/Kann.
- Dementsprechend ist obige Änderung insofern vorzuziehen als das, wir uns keine
Einschränkung bzgl. der prüfenden Person selbst auferlegen sollten. Zudem ist der Begriff
einer ,sachkundigen Person“ veraltet. - Eine ,befähigte Person“ schließt nicht eine Qualifikation für das Aufgabenfeld der
Kassenprüfung aus, da sowohl beruflich, als auch aus der Erfahrung heraus qualifizierte
Personen in der Lage sind, diese Aufgabe zu übernehmen.
Ich freue mich auf eine rege Diskussion sowohl bei mitreden.pfadfinden.de, als auch auf der
Landesversammlung
Herzlichst Gut Pfad
Saggio – Niklas Bormann