Hallo zusammen,
ihr habt in den Tagungsunterlagen zur BV sicher schon den relativ komplexen Antrag 5.5 entdeckt.
Leider ist im Layout der Synopse etwas schiefgegangen und die Zeilen sind zum Teil verrutscht, wodurch die verschickte Synopse nur schwer lesbar ist.
Ihr findet die korrigierte Synopse unter:
https://meinbdp.de/pages/viewpage.action?pageId=57737274&preview=/59244556/59244555/Tischvorlage_BV2015_Synopse_Antrag5.5.pdf
Ich möchte der Übersichtlichkeit halber an dieser Stelle statt des komnpletten Antragstextes (der nur die Änderungen enthält) auf die Synopse verweisen und anhand dieser (Spalte “Begründung”) die Änderungen erläutern:
Zur Begründung des Antrags:
Die41. BdP-Bundesversammlung hat 2014 beschlossen, eine neue Software zur Mitgliederverwaltung einzuführen. Mit der Einführung der neuen Software im zweiten Halbjahr 2015 ergeben sich einige Änderungen im Verwaltungsablauf, die jetzt in den Ordnungen des BdP berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus bietet die Einführung der neuen Software die Möglichkeit, eine transparente Beitragserhebung und eine klare Definition des Mitgliedsbegriffs umzusetzen.
Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:
Änderung 1: Umstellung von Beitragsweiterleitung auf Rechnungsstellung
Bisher wird im BdP ein Prinzip der Beitragsweiterleitung praktiziert: EingehendeMitgliedsbeiträge werden vom Stamm ans Land und weiter an den Bund weitergegeben. Parallele dazu erfolgt eine namentliche Meldung der Mitglieder
für die ein Beitrag eingegangen ist. Dieses Vorgehen führt nicht nur zu einem hohen Verwaltungsaufwand sondern wird auch von den am Markt erhältlichen Softwarelösungen nicht unterstützt.
Künftig erfolgt die Beitragserhebung zwischen den Ebenen des BdPs durch Rechnungsstellung. Basierend auf dem Mitgliederbestand zum 1. Januar eines Jahres erhalten die Landesverbände eine Beitragsrechnung von der Bundesebene
und die Stämme eine Beitragsrechnung von der Landesebene. Diese Rechnungen können, incl. einer namentlichen Auflistung der Mitglieder, für die ein Beitrag erhoben wird, aus der Software erzeugt werden. Darüber hinaus bietet die
Software den Stämmen optional die Möglichkeit, ihre Beitragsrechnungen an die Mitglieder zu drucken und SEPA-Lastschriften abzuwickeln. Unterschiedliche Beitragssätze der Untergliederungen oder für bestimmte Personengruppen werden unterstützt.
Änderung 2: Klarstellung der Beitragsschuld
Um dieses Prinzip der Rechnungsstellung zu ermöglichen, muss klargestellt werden, dass sich aus der Mitgliedschaft eine Beitragsschuld ergibt (-> „wer Mitglied ist, muss einen Beitrag entrichten“). Dies war zwar laut Satzung
bislang auch schon so (vgl. Satzung §5, Rechte und Pflichten der Mitglieder) – wurde in der Praxis durch die Beitragsweiterleitung aber etwas aufgeweicht (-> „nur wer bezahlt hat, ist Mitglied mit allen Rechten“).
Mit der Neufassung ist klargestellt, dass vom Moment der Aufnahme im BdP bis zum Austritt eine Beitragspflicht besteht, die durch Rechnungsstellung eingefordert werden kann. Diese Beitragspflicht besteht einerseits zwischen BdP und Mitglied, andererseits auch innerhalb des BdP zwischen den Untergliederungen (Bund->Land, Land-Stamm).
In der Praxis sieht das so aus, dass sich die Mitgliedschaft um ein Jahr verlängert, sofern das Mitglied nicht bis zum 31.12. seinen Austritt erklärt hat. Diese Regelung ist bei Vereinen üblich und galt auch bislang schon weitestgehend.
Die örtliche Gruppe hat dann bis zum 31. Januar Zeit, diesen Austritt an den Landesverband zu melden. Danach werden die Beitragsrechnungen für die Mitgliedschaften zum 1. Januar erzeugt. Versäumt ein Stamm die Weitergabe des Austritts, so ist er dennoch zur Abführung des Beitrags verpflichtet.
Änderung 3: Austritts-Modalitäten
Bislang ist ein Austritt nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Dafür gibt es keine Notwendigkeit, ein Austritt ist künftig zu jedem Zeitpunkt möglich, eine Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge erfolgt nicht.
Bisher war nicht genau geregelt, in welcher Form der Austritt zu erklären ist. Neben der schriftlichen Erklärung soll hier künftig auch schlüssiges Verhalten genügen (zum Beispiel wenn ein Wölfling seit einem Jahr nicht mehr in die Gruppenstunde kommt und die Eltern auf Kontaktaufnahmen nicht reagieren).
Änderung 4: Mitgliedsbegriff, Wahlrecht
Durch die Einführung des Prinzips der Rechnungsstellung ist der Mitgliedsbegriff künftig klar definiert. Entweder eine Person ist Mitglied mit allen Rechten und Pflichten oder sie ist kein Mitglied. Eine Verknüpfung der Rechte mit der
Beitragszahlung ist damit nicht mehr erforderlich bzw. auch gar nicht möglich, da die Beiträge ja erst nach Rechnungsstellung fällig werden. Somit kann es durchaus sein, dass ein Mitglied zum Zeitpunkt einer Wahl noch keinen Beitrag entrichtet hat, da dieser noch gar nicht in Rechnung gestellt wurde.
Änderung 5: Entfall Verpflichtung Beitragsmarke
Die Beitragsmarken wurden bislang vor allem ausgegeben, damit der Stamm dem Mitglied gegenüber nachweisen kann, dass er den Beitrag an den Landesverband weitergereicht hat. Durch das Prinzip der Beitragsschuld/Rechnungsstellung ist diese Bestätigung nicht mehr erforderlich. So lange eine Person Mitglied im BdP
ist, hat sie alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten – und dem Stamm ist es nicht möglich, Mitgliedsbeiträge der Weiterleitung an die übergeordneten Ebenen zu entziehen.
Wenngleich eine Abschaffung der Beitragsmarken derzeit nicht geplant ist, möchten wir die Beitragsmarken nicht mehr als offiziellen Nachweis für die Beitragszahlung in der Ordnung führen. Damit soll klargestellt werden, dass die Mitgliedschaft und der daraus entstehenden Rechte und Pflichten alleine durch die Eintragung in der Mitgliederverwaltung zu dokumentieren ist.
Künftig wären hierdurch aber auch neue Konzepte für den Mitgliedsausweis und als Nachweis der Mitgliedschaft denkbar.
Änderung 6: Prozess Aufnahmeantrag neue MV / Entfall Postweg Land -> Bund
Die derzeitige Aufnahmeordnung beschreibt einen Prozess, bei dem der Aufnahmeantrag in Papierform von der Stammesebene bis zur Bundesebene weitergereicht wird. Künftig sollen die Aufnahmeanträge in Papierform nur vom Stamm an den Landesverband weitergereicht werden (der auch bislang die Original-Anträge archiviert). Die Kommunikation zwischen Landes- und Bundesebene erfolgt auf elektronischem Weg innerhalb der Mitgliederverwaltungs-Software.