Antrag 5.5 Antrag 5.5 Änderungen Satzung §4 und Ordnungen bzgl. Mitgliederverwaltung

Hallo zusammen,

ihr habt in den Tagungsunterlagen zur BV sicher schon den relativ komplexen Antrag 5.5 entdeckt.

Leider ist im Layout der Synopse etwas schiefgegangen und die Zeilen sind zum Teil verrutscht, wodurch die verschickte Synopse nur schwer lesbar ist.

Ihr findet die korrigierte Synopse unter:
https://meinbdp.de/pages/viewpage.action?pageId=57737274&preview=/59244556/59244555/Tischvorlage_BV2015_Synopse_Antrag5.5.pdf

Ich möchte der Übersichtlichkeit halber an dieser Stelle statt des komnpletten Antragstextes (der nur die Änderungen enthält) auf die Synopse verweisen und anhand dieser (Spalte “Begründung”) die Änderungen erläutern:

Zur Begründung des Antrags:

Die41. BdP-Bundesversammlung hat 2014 beschlossen, eine neue Software zur Mitgliederverwaltung einzuführen. Mit der Einführung der neuen Software im zweiten Halbjahr 2015 ergeben sich einige Änderungen im Verwaltungsablauf, die jetzt in den Ordnungen des BdP berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus bietet die Einführung der neuen Software die Möglichkeit, eine transparente Beitragserhebung und eine klare Definition des Mitgliedsbegriffs umzusetzen.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:

Änderung 1: Umstellung von Beitragsweiterleitung auf Rechnungsstellung

Bisher wird im BdP ein Prinzip der Beitragsweiterleitung praktiziert: EingehendeMitgliedsbeiträge werden vom Stamm ans Land und weiter an den Bund weitergegeben. Parallele dazu erfolgt eine namentliche Meldung der Mitglieder
für die ein Beitrag eingegangen ist. Dieses Vorgehen führt nicht nur zu einem hohen Verwaltungsaufwand sondern wird auch von den am Markt erhältlichen Softwarelösungen nicht unterstützt.

Künftig erfolgt die Beitragserhebung zwischen den Ebenen des BdPs durch Rechnungsstellung. Basierend auf dem Mitgliederbestand zum 1. Januar eines Jahres erhalten die Landesverbände eine Beitragsrechnung von der Bundesebene
und die Stämme eine Beitragsrechnung von der Landesebene. Diese Rechnungen können, incl. einer namentlichen Auflistung der Mitglieder, für die ein Beitrag erhoben wird, aus der Software erzeugt werden. Darüber hinaus bietet die
Software den Stämmen optional die Möglichkeit, ihre Beitragsrechnungen an die Mitglieder zu drucken und SEPA-Lastschriften abzuwickeln. Unterschiedliche Beitragssätze der Untergliederungen oder für bestimmte Personengruppen werden unterstützt.

Änderung 2: Klarstellung der Beitragsschuld

Um dieses Prinzip der Rechnungsstellung zu ermöglichen, muss klargestellt werden, dass sich aus der Mitgliedschaft eine Beitragsschuld ergibt (-> „wer Mitglied ist, muss einen Beitrag entrichten“). Dies war zwar laut Satzung
bislang auch schon so (vgl. Satzung §5, Rechte und Pflichten der Mitglieder) – wurde in der Praxis durch die Beitragsweiterleitung aber etwas aufgeweicht (-> „nur wer bezahlt hat, ist Mitglied mit allen Rechten“).

Mit der Neufassung ist klargestellt, dass vom Moment der Aufnahme im BdP bis zum Austritt eine Beitragspflicht besteht, die durch Rechnungsstellung eingefordert werden kann. Diese Beitragspflicht besteht einerseits zwischen BdP und Mitglied, andererseits auch innerhalb des BdP zwischen den Untergliederungen (Bund->Land, Land-Stamm).

In der Praxis sieht das so aus, dass sich die Mitgliedschaft um ein Jahr verlängert, sofern das Mitglied nicht bis zum 31.12. seinen Austritt erklärt hat. Diese Regelung ist bei Vereinen üblich und galt auch bislang schon weitestgehend.

Die örtliche Gruppe hat dann bis zum 31. Januar Zeit, diesen Austritt an den Landesverband zu melden. Danach werden die Beitragsrechnungen für die Mitgliedschaften zum 1. Januar erzeugt. Versäumt ein Stamm die Weitergabe des Austritts, so ist er dennoch zur Abführung des Beitrags verpflichtet.

Änderung 3: Austritts-Modalitäten

Bislang ist ein Austritt nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Dafür gibt es keine Notwendigkeit, ein Austritt ist künftig zu jedem Zeitpunkt möglich, eine Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge erfolgt nicht.

Bisher war nicht genau geregelt, in welcher Form der Austritt zu erklären ist. Neben der schriftlichen Erklärung soll hier künftig auch schlüssiges Verhalten genügen (zum Beispiel wenn ein Wölfling seit einem Jahr nicht mehr in die Gruppenstunde kommt und die Eltern auf Kontaktaufnahmen nicht reagieren).

Änderung 4: Mitgliedsbegriff, Wahlrecht

Durch die Einführung des Prinzips der Rechnungsstellung ist der Mitgliedsbegriff künftig klar definiert. Entweder eine Person ist Mitglied mit allen Rechten und Pflichten oder sie ist kein Mitglied. Eine Verknüpfung der Rechte mit der
Beitragszahlung ist damit nicht mehr erforderlich bzw. auch gar nicht möglich, da die Beiträge ja erst nach Rechnungsstellung fällig werden. Somit kann es durchaus sein, dass ein Mitglied zum Zeitpunkt einer Wahl noch keinen Beitrag entrichtet hat, da dieser noch gar nicht in Rechnung gestellt wurde.

Änderung 5: Entfall Verpflichtung Beitragsmarke

Die Beitragsmarken wurden bislang vor allem ausgegeben, damit der Stamm dem Mitglied gegenüber nachweisen kann, dass er den Beitrag an den Landesverband weitergereicht hat. Durch das Prinzip der Beitragsschuld/Rechnungsstellung ist diese Bestätigung nicht mehr erforderlich. So lange eine Person Mitglied im BdP
ist, hat sie alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten – und dem Stamm ist es nicht möglich, Mitgliedsbeiträge der Weiterleitung an die übergeordneten Ebenen zu entziehen.

Wenngleich eine Abschaffung der Beitragsmarken derzeit nicht geplant ist, möchten wir die Beitragsmarken nicht mehr als offiziellen Nachweis für die Beitragszahlung in der Ordnung führen. Damit soll klargestellt werden, dass die Mitgliedschaft und der daraus entstehenden Rechte und Pflichten alleine durch die Eintragung in der Mitgliederverwaltung zu dokumentieren ist.

Künftig wären hierdurch aber auch neue Konzepte für den Mitgliedsausweis und als Nachweis der Mitgliedschaft denkbar.

Änderung 6: Prozess Aufnahmeantrag neue MV / Entfall Postweg Land -> Bund

Die derzeitige Aufnahmeordnung beschreibt einen Prozess, bei dem der Aufnahmeantrag in Papierform von der Stammesebene bis zur Bundesebene weitergereicht wird. Künftig sollen die Aufnahmeanträge in Papierform nur vom Stamm an den Landesverband weitergereicht werden (der auch bislang die Original-Anträge archiviert). Die Kommunikation zwischen Landes- und Bundesebene erfolgt auf elektronischem Weg innerhalb der Mitgliederverwaltungs-Software.

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Lieber Guschtl, lieber Philipp,

den Austritt durch “schlüssiges Verhalten” in die Bundessatzung aufzunehmen (§4 Abs. 1), finde ich nach wie vor bedenklich. Diese Formulierung bietet meines Erachtens zu viel Interpretationsspielraum. Die “Streichung aus der Mitgliederliste aufgrund Beitragsrückstand von mehr als 11 Monaten nach Beitragsfälligkeit” bleibt ja erhalten, ist eindeutig und reicht meines Erachtens als passiver/automatischer Austritt zur Vermeidung von Karteileichen aus.

Hey @guschtl!

Nur um sicherzugehen, dass ich das Prinzip (aus Stammessicht) richtig verstanden habe:
Ich als Stafü (oder mein Schatzmeister) krieg eine Rechnung über alle Mitglieder, die auch im letzten Jahr gemeldet waren, außer die, die ich bis 31. Januar als gekündigt gemeldet habe, plus evtl. neu dazugekommene. Das bezahl ich dann bis 28. Februar dem Landesverband. Sollten noch Mitgliedsbeiträge fehlen, ist das mein Problem und ich laufe diesen Mitgliedern halt hinterher (Mache ich so ja auch, aber LV und Bund bekommen halt erst Geld, wenn ich es habe). Habe ich bis Ende November von einer Person noch kein Geld, kann ich es als Kündigung für das folgende Jahr ansehen, aber für dieses Jahr bleibt der Stamm auf den Kosten sitzen.

Richtig?

Gut Pfad
Dodo

Hallo @Dodo
das ist korrekt. De facto ist das heute auch schon so, wenn der Beitrag nicht eingefordert wird, bleiben andere Ebenen (Bund/Land) auf den Kosten sitzen.
Der LV BaWü praktiziert bereits seit einigen jahren mit seinen Stämmen ein solches Rechnungssystem mit Stichtag und hat damit sehr gut Erfahrungen gemacht. Die Stämme prüfen ihren Mitgliederbestand zum Jahresende, viele Stämme haben zudem die Frist für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags an den Stamm vor den Stichtag für die Abmeldung gelegt und schließen so das Risiko, auf irgendwelchen Kosten sitzen zu bleiben, aus.
Viele Grüße und Gut Pfad,
Guschtl

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Hallo @Pfennig,

es geht hier weniger um die Vermeidung von Karteileichen sondern vielmehr um folgendes Problem: Wölfling X hat seinen Beitrag für das Jahr 2014 bezahlt, erscheint aber ab Mai 2014 nicht mehr zu den Gruppenstunden. Zum Jahresende fragt sich die Stammesführung, ob die Mitgliedschaft weiterhin gewünscht ist (sofern zum 31.12. keine Abmeldung vorliegt, wäre dies ja automatisch der Fall!). Entsprechende Nachfragen bei den Eltern bleiben unbeantwortet.
In so einem Fall läge ein schlüssiges Verhalten vor, der Stamm könnte den Wölfling abmelden. Ohne den entsprechenden Passus und ausdrückliche Willenserklärung des Mitglieds wäre der Stamm gezwungen, das Mitglied ein weiteres Jahr zu führen und den Beitrag von den Eltern einzutreiben, sofern diese erreichbar sind. Schlimmstenfalls würde der Stamm auf dem Beitrag sitzen bleiben.

Letztlich ist es eine Abwägung, ob wir es den Stämmen zutrauen, den Interpretationsspielraum, den die Formulierung “schlüssiges Verhalten” beinhaltet, verantwortungsvoll einzusetzen. Die Alternative würde bedeuten, dass die Stämme Forderungsausfälle (wenn Mitglieder nicht mehr erreichbar sind etc.) in Kauf nehmen müssen.

Die DPSG hat einen solchen Passus ebenfalls in ihrer Satzung, mir sind hiermit keine Probleme bekannnt.

Viele Grüße,
Guschtl

Hallo @guschtl,

danke für die Rückmeldung. Die einst angemerkten Tippfehler hättet ihr übrigens ruhig noch korrigieren können. :wink:

Klar lassen sich passende Beispiele finden. Wobei bei dem in der Antragsbegründung der Austritt einfach nur ein paar Monate früher stattfinden würde. Die Problematik, dass Stämme auf bereits weitergeleiteten Landes- und Bundesbeiträgen sitzen bleiben, schaffen wir uns nun erst mit dem neuen Verfahren. Grundsätzlich habe ich einfach Bauchschmerzen mit völlig unspezifischen Regelungen in der Satzung. Wenn diese in der Satzung der DPSG bereits enthalten ist, scheint sie zumindest nicht juristisch anfechtbar zu sein.

Ich bin bezüglich der Austritte auch etwas vorsichtig, weil es im Landesverband Sachsen eigentlich jedes Jahr zu unglücklichen Situationen kommt. Viele Ranger und Rover müssen irgendwann ihre Heimatstadt verlassen und engagieren sich dann eher projektbezogen auf Landes- und Bundesebene. Von diesen werden immer mal wieder welche von den Stämmen als Austrittskandidaten gemeldet, was sich beim Nachhaken dann als unbegründet herausstellt. Dass durch die spärliche Kommunikation mit den älteren Stammesmitgliedern wichtige Potenziale verloren gehen, ist noch eine ganz andere Geschichte.

Ganz konsequent wäre vielleicht eine Beendigung der Mitgliedschaft, wenn der aktuelle Jahresbeitrag nicht bis zum 28.02. bezahlt wurde. Dann würden die Landesverbände im März immer nur tatsächlich eingezahlte Landes- und Bundesbeiträge von den Stammeskonten einziehen und es gäbe auch keine Mitglieder, die ohne gezahlten Mitgliedsbeitrag an Veranstaltungen teilnehmen, Verbandszeitschriften erhalten etc.

Herzlich Gut Pfad
Pfennig

Der Antrag wurde auf der BV angenommen.
Die beschlossene Fassung lautet:

Antrag 5.5 Änderungen Satzung §4 und Ordnungen bzgl. Mitgliederverwaltung

Die Bundesversammlung möge beschließen:

Die Bundessatzung sowie die Aufnahme-, Beitrags- und Wahlordnung werden wie folgt geändert:

Änderung der Bundessatzung

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
– Austritt des Mitgliedes durch Erklärung gegenüber der jeweiligen Untergliederung in Textform,
– Ausschluss des Mitgliedes,
– Streichung aus der Mitgliederliste aufgrund Beitrags¬rückstand von mehr als 11 Monaten nach Beitrags¬fälligkeit,
– Tod.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied
– den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, insbesondere durch Verletzung des Grund¬sat¬zes der politischen oder religiösen Toleranz;
– im Falle der Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer Partei oder Vereinigung, die Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassis¬mus, Nationalismus und Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verbreitet.
Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Bun¬desvorstand nach der von der Bun¬des-versamm¬lung erlassenen Aus¬schluss¬ordnung.
(3) Die Beitragspflicht verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern der Austritt nicht bis zum 31. Dezember erklärt wurde. Bei unterjährigem Austritt erfolgt keine anteilige Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen.
(4) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keine Ansprüche an das Vereins¬vermögen
Änderung der Aufnahmeordnung

§ 2 Verfahren

(1) Natürliche Personen unter 18 Jahren –Ebene örtliche Gruppe
a) Die interessierte Person gibt bei der örtlichen Gruppe den Aufnahmeantrag ab.
b) Der Vorstand der örtlichen Gruppe dokumentiert auf dem Aufnahmeantrag, ob er die Aufnahme befürwortet oder ablehnt und reicht den Antrag in jedem Fall unverzüglich an den Landesverband weiter. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist durch den Vorstand der örtlichen Gruppe schriftlich zu begründen.

c) Der Landesverband erfasst den Aufnahmeantrag in der Mitgliederverwaltung, sofern der Landesvorstand die Aufnahme des Mitglieds befürwortet. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist durch den Landesvorstand schriftlich zu begründen und an den Bundesvorstand weiterzureichen.
d) Wenn nicht binnen einer Frist von acht Tagen eine ablehnende Entscheidung des Bundesvorstandes dem Landesvorstand zugegangen ist, gilt der Aufnahmeantrag rückwirkend zum Antragsdatum als angenommen. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand der örtlichen Gruppe oder den Landesvorstand verlängert sich die Frist auf 4 Wochen. Während dieser Frist müssen Vorstand der örtlichen Gruppe, Landesvorstand und Bundesvorstand den Kontakt aufnehmen, um zu einer gemeinsamen und einvernehmlichen Entscheidung zu kommen.
e) Der Mitgliedsausweis wird vom Landesverband direkt an die örtliche Gruppe als Bestätigung der ordentlichen Mitgliedschaft übersandt.
f) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat schriftlich an die Antragstellerin / den Antragsteller zu erfolgen. Die betroffenen Untergliederungen erhalten hiervon eine Kopie.
Weitere Aufnahmeanträge dieser Person gelten als abgelehnt. Die Ablehnung kann nur durch den Bundesvorstand aufgehoben werden.
(2) Natürliche Personen ab 18 Jahren – Ebene örtliche Gruppe
a) Die interessierte Person gibt bei der örtlichen Gruppe den Aufnahmeantrag ab. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.
b) Der Vorstand der örtlichen Gruppe dokumentiert auf dem Aufnahmeantrag, ob er die Aufnahme befürwortet oder ablehnt und reicht den Antrag in jedem Fall unverzüglich an den Landesverband weiter. Die Entscheidung des Vorstands der örtlichen Gruppe ist schriftlich zu begründen.
c) Der Landesverband erfasst den Aufnahmeantrag in der Mitgliederverwaltung, sofern der Landesvorstand die Aufnahme des Mitglieds befürwortet. Die Entscheidung des Landesvorstands ist in jedem Fall schriftlich zu begründen und an den Bundesvorstand weiterzureichen.
d) Ein Aufnahmeantrag gilt rückwirkend zum Antragsdatum als angenommen, sobald der Bundesvorstand dies dem Landesvorstand mitteilt, spätestens jedoch sechs Wochen nach Eingang im Bundesamt. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand der örtlichen Gruppe/Landesvorstand gilt ebenfalls eine Frist von sechs Wochen nach Eingang im Bundesamt, binnen derer der Bundesvorstand über die Aufnahme entscheidet. Während dieser Frist müssen Vorstand der örtlichen Gruppe, Landesvorstand und Bundesvorstand den Kontakt aufnehmen, um zu einer gemeinsamen und einvernehmlichen Entscheidung zu kommen.
e) Der Mitgliedsausweis wird vom Landesverband direkt an die örtliche Gruppe als Bestätigung der ordentlichen Mitgliedschaft übersandt.
f) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat schriftlich an die Antragstellerin / den Antragsteller zu erfolgen. Die betroffenen Untergliederungen erhalten hiervon eine Kopie.
Weitere Aufnahmeanträge dieser Person gelten als abgelehnt. Die Ablehnung kann nur durch den Bundesvorstand aufgehoben werden.

(3) Natürliche Personen ab 18 Jahren – Ebene Landesverband
In Ausnahmefällen können natürliche Personen direkt in einem Landesverband Mitglied werden. Grundsätzlich ist eine Mitgliedschaft auf der Ebene der örtlichen Gruppen anzustreben.

a) Die interessierte Person gibt beim Landesvorstand den Aufnahmeantrag ab. Im Antrag ist in kurzer Form zu begründen, warum eine Mitgliedschaft unmittelbar auf Landesebene gewünscht wird.
b) Der Landesverband erfasst den Aufnahmeantrag in der Mitgliederverwaltung, sofern der Landesvorstand die Aufnahme des Mitglieds befürwortet. Die Entscheidung des Landesvorstands ist in jedem Fall schriftlich zu begründen und an den Bundesvorstand weiterzureichen.
c) Ein Aufnahmeantrag gilt rückwirkend zum Antragsdatum als angenommen, sobald der Bundesvorstand dies dem Landesvorstand mitteilt, spätestens jedoch sechs Wochen nach Eingang im Bundesamt. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Landesvorstand gilt ebenfalls eine Frist von sechs Wochen nach Eingang im Bundesamt, binnen derer der Bundesvorstand über die Aufnahme entscheidet. Während dieser Frist müssen Landesvorstand und Bundesvorstand den Kontakt aufnehmen, um zu einer gemeinsamen und einvernehmlichen Entscheidung zu kommen.
d) Der Mitgliedsausweis wird vom Landesverband direkt an die Antragstellerin / den Antragsteller als Bestätigung der ordentlichen Mitgliedschaft übersandt.
e) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat schriftlich an die Antragstellerin / den Antragsteller zu erfolgen. Der Landesvorstand erhält hiervon eine Kopie. Weitere Aufnahmeanträge dieser Person gelten als abgelehnt. Die Ablehnung kann nur durch den Bundesvorstand aufgehoben werden.
(4) Juristische Personen
Juristische Personen können auf allen Ebenen angesiedelt sein und können nur fördernde Mitglieder werden.
a) Der Aufnahmeantrag wird bei der entsprechenden Ebene (örtliche Gruppe, Landesverband, Bund) abgegeben.
b) Wird ein Antrag bei einer örtlichen Gruppe abgegeben, äußert die örtliche Gruppe ihr Einverständnis durch Weitergabe des Antrages an den Landesvorstand. Der Antrag ist in kurzer Form durch den Vorstand der örtlichen Gruppe zu begründen.
c) Wird ein Antrag von einer örtlichen Gruppe an den Landesvorstand weitergeleitet, äußert der Landesvorstand sein Einverständnis durch Weitergabe des Antrages an den Bundesvorstand. Der Antrag ist durch den Landesvorstand in kurzer Form zu begründen.
d) Wird ein Antrag auf Landesebene abgegeben, äußert der Landesvorstand sein Einverständnis durch Weitergabe des Antrages an den Bundesvorstand. Der Antrag ist durch den Landesvorstand in kurzer Form zu begründen.
e) Der Bundesvorstand entscheidet über den Antrag.
f) Der Bundesvorstand teilt das Ergebnis der Antragstellerin / dem Antragsteller sowie den beteiligten Ebenen mit. Der Mitgliedsausweis wird vom Bund bzw. vom Landesverband direkt an die Antragstellerin / den Antragsteller als Bestätigung zugesandt.
g) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat schriftlich an die Antragstellerin / den Antragsteller zu erfolgen. Die anderen beteiligten Ebenen erhalten hiervon eine Kopie.
Weitere Aufnahmeanträge dieser Person gelten als abgelehnt. Die Ablehnung kann nur durch den Bundesvorstand aufgehoben werden.

Änderung der Beitragsordnung

§ 3 Fälligkeit des Beitrages

(1) Der Bundesbeitrag ist zum 1. Januar des Jahres fällig. Handelt es sich um den ersten Beitrag nach Vereinsbeitritt, ist der Bundesbeitrag innerhalb von drei Wochen nach Zusendung des Mitgliedsausweises fällig.
(2) Die örtlichen Gruppen führen die Landes- und Bundesbeiträge Ihrer Mitglieder bis zum 28. Februar des Jahres an den jeweiligen Landesverband ab. Hierzu erhalten die örtlichen Gruppen eine Rechnung mit namentlicher Auflistung der Mitglieder, für die ein Beitrag fällig ist.
Die Landesverbände führen die Bundesbeiträge bis zum 31. März des Jahres an den Bund ab. Hierzu erhalten die Landesverbände eine Rechnung mit namentlicher Auflistung der Mitglieder, für die ein Beitrag fällig ist.
Nach Anforderung durch den Bund können mit den Landesverbänden Abschlagszahlungen vereinbart werden.
(3) Der Bundeshalbjahresbeitrag ist innerhalb von drei Wochen nach Zusendung des Mitgliedsausweises fällig.
(4) Beiträge von Mitgliedern, die im Laufe des Jahres beitreten, können von der Landes- und Bundesebene unterjährig den Untergliederungen in Rechnung gestellt werden.
(5) Austritte müssen bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres durch die örtliche Gruppe an den Landesverband gemeldet werden. Für alle danach dem Landes- oder Bundesverband gemeldeten Austritte ergibt sich eine Beitragsfälligkeit gegenüber den Untergliederungen nach Absatz 1.

Änderung der Wahlordnung

§ 1
(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jedes ordentliche Mitglied.