Antrag 5.7 "Durchführung der Stammesversammlung"; Änderungsantrag Beschlussfähigkeit

Hallo zusammen!

Hier noch zur allgemeinen Diskussion ein Änderungsantrag vom LV BaWü.
Der eigentliche Satzungsänderungsantrag (Antrag 5.7) „Durchführung der Stammesversammlung“ ist bislang nicht in Mitreden eingestellt, ging euch aber allen mit den Tagungsunterlagen zu.

Änderungsantrag:

füge „nach“ in Zeile 14 hinter „frühestens“ ein.
füge „bezüglich der ursprünglichen Tagesordnung“ in Zeile 15 hinter „Diese ist“ ein.
Sodass der § 10, Absatz 5 der Bundessatzung wie folgt lauten soll:
„Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand der örtlichen Gruppe die örtliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats frühestens (neu) nach (/neu) einer Woche mit gleicher Tagesordnung nochmals einzuberufen. Diese ist (neu) bezüglich der ursprünglichen Tagesordnung (/neu) unabhängig von § 10 Absatz 4 beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.“

Begründung:

Die Mitgliederversammlung beschließt selbst über ihre Tagesordnung. Mit der Einladung des Vorstands der örtlichen Gruppe wird eine Tagesordnung vorgeschlagen, welche von der Mitgliederversammlung angenommen wird und verändert werden kann.

Somit ist es nach vorliegender Regelung beispielsweise denkbar, dass die nochmals einberufene Mitgliederversammlung die Wahl der Stammesführung auf die Tagesordnung setzt, während diese nicht vorgesehen und bei erneuter Einladung nicht bekanntgegeben war.

Die erneut zusammentretende Mitgliederversammlung ist dann nach Bundessatzung beschlussfähig, erreicht aber voraussichtlich nicht das vorgesehene Quorum von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder.

Damit so eine Wahl nicht mit vermindertem Quorum außerplanmäßig stattfinden kann, sollte der Passus dieses Änderungsantrages ergänzt werden.

War die Wahl der Stammesführung bereits ursprünglich in der Tagesordnung, kann diese selbstverständlich mit vermindertem Quorum stattfinden.

Der Antrag 5.7. wurde auf der Versammlung angenommen.

Die beschlossene Fassung lautet:

Antrag 5.7 Durchführung der Stammesversammlung

Die Bundesversammlung möge beschließen:

Bundessatzung § 10 Örtliche Mitgliederversammlungen wird wie folgt ergänzt und geändert:

(1) Die örtliche Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ der örtlichen Gruppe, sie

tagt verbandsöffentlich.

(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen, sofern Landes- oder

Stammessatzung keine abweichende Regelung vorsehen. Mitgliederversammlungen nach Absatz 6 sind

hiervon ausgenommen.

(3) In der örtlichen Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder der örtlichen Gruppe Sitz

und Antragsrecht.

(4) Die örtliche Mitgliederversammlung

  • wählt den Vorstand der örtlichen Gruppe,
  • wählt die Delegierten der örtlichen Gruppe für die Landesversammlungen nach der

Landeswahlordnung des Vereins,

  • wählt die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer.

(5) Die örtliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der

Stimmberechtigten nach Absatz 3 anwesend ist.

(6) Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand der örtlichen Gruppe die örtliche Mitgliederversammlung

innerhalb eines Monats frühestens nach einer Woche mit gleicher Tagesordnung nochmals einzuberufen.

Diese ist bezüglich der ursprünglichen Tagesordnung unabhängig von § 10 Absatz 5 beschlussfähig;

darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7) Die örtliche Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.

2/3 der abgegeben Stimmen sind erforderlich

  • Zum Beschluss einer Satzung
  • Zur Änderung der Satzung (falls vorhanden)
  • Zur Änderung der satzungsgemäßen Ordnung
  • Zur Auflösung der örtlichen Gruppe, soweit die Landessatzung nicht etwas anderes vorsieht
  • Zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern
  • Zur Zulassung zur Behandlung eines zu spät eingereichten Antrages.

(8) Die Beschlüsse der örtlichen Mitgliederversammlung werden protokolliert.