Die Landesversammlung möge beschließen:
Die Landessatzung wird in „§3 Erwerb der Mitgliedschaft“ Absatz 1 wie folgt geändert:
In Satz 4 entfällt das Wort „schriftlicher“ und in Satz 5 entfällt das Wort „/passive“.
Synopse
Aktuelle Fassung der Landessatzung | Neue Fassung der Landessatzung |
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Jedes ordentliche Mitglied gehört einem (1) Landesverband an. Eine Mitgliedschaft in mehreren Landesverbänden oder mehreren örtlichen Gruppen ist mit |
Jedes ordentliche Mitglied gehört einem (1) Landesverband an. Eine Mitgliedschaft in mehreren Landesverbänden oder mehreren örtlichen Gruppen ist mit Zustimmung des Bundesvorstands möglich. Das aktive Wahlrecht kann nur in einer (1) Gruppe und dem dazugehörigen (1) Landesverband ausgeübt werden. |
Antragsteller
Landesvorstand
Begründung
Das Instrument der Zweitmitgliedschaft wird in den letzten Jahren vermehrt von Mitgliedern genutzt, welche den Aufbau eines neuen Stammes unterstützen. Diese Mitglieder sind häufig bereit in der neuen Gruppe ein Wahlamt zu übernehmen, möchten dazu aber nicht die Erstmitgliedschaft in ihrem Heimatstamm und die damit verbundene emotionale Bindung aufgeben.
Um diese erwünschte Unterstützung von Neugründungen zu erleichtern, sollen Zweitmitglieder ein passives Wahlrecht auch in ihrer Zweitgruppierung erhalten.
Darüber hinaus soll zur Vereinfachung von Verwaltungsprozessen die Zustimmung des Bundesvorstands zur Zweitmitgliedschaft nicht mehr an die Schriftform gebunden werden, sodass beispielsweise eine toolgestützte Genehmigung über die Mitgliederverwaltung möglich wird.
Dieser Antrag wurde in dieses Form auf der Bundesversammlung 2021 für die Bundessatzung einstimmig angenommen, so dass wir unsere Landessatzung nun dahingehend anpassen möchten.