Antrag 5: Änderung der Satzung zur Optimierung der Zweitmitgliedschaft

Die Landesversammlung möge beschließen:

Die Landessatzung wird in „§3 Erwerb der Mitgliedschaft“ Absatz 1 wie folgt geändert:

In Satz 4 entfällt das Wort „schriftlicher“ und in Satz 5 entfällt das Wort „/passive“.

Synopse

Aktuelle Fassung der Landessatzung Neue Fassung der Landessatzung
Jedes ordentliche Mitglied gehört einem (1) Landesverband an. Eine Mitgliedschaft in mehreren Landesverbänden oder mehreren örtlichen Gruppen ist mit schriftlicher Zustimmung des Bundesvorstands möglich. Das aktive /passive Wahlrecht kann nur in einer (1) Gruppe und dem dazugehörigen (1) Landesverband ausgeübt werden. Jedes ordentliche Mitglied gehört einem (1) Landesverband an. Eine Mitgliedschaft in mehreren Landesverbänden oder mehreren örtlichen Gruppen ist mit Zustimmung des Bundesvorstands möglich. Das aktive Wahlrecht kann nur in einer (1) Gruppe und dem dazugehörigen (1) Landesverband ausgeübt werden.

Antragsteller

Landesvorstand

Begründung

Das Instrument der Zweitmitgliedschaft wird in den letzten Jahren vermehrt von Mitgliedern genutzt, welche den Aufbau eines neuen Stammes unterstützen. Diese Mitglieder sind häufig bereit in der neuen Gruppe ein Wahlamt zu übernehmen, möchten dazu aber nicht die Erstmitgliedschaft in ihrem Heimatstamm und die damit verbundene emotionale Bindung aufgeben.

Um diese erwünschte Unterstützung von Neugründungen zu erleichtern, sollen Zweitmitglieder ein passives Wahlrecht auch in ihrer Zweitgruppierung erhalten.

Darüber hinaus soll zur Vereinfachung von Verwaltungsprozessen die Zustimmung des Bundesvorstands zur Zweitmitgliedschaft nicht mehr an die Schriftform gebunden werden, sodass beispielsweise eine toolgestützte Genehmigung über die Mitgliederverwaltung möglich wird.

Dieser Antrag wurde in dieses Form auf der Bundesversammlung 2021 für die Bundessatzung einstimmig angenommen, so dass wir unsere Landessatzung nun dahingehend anpassen möchten.