Die Bundesversammlung möge beschließen
Ab dem 01.01.2027 tritt die neue Aufnahmeordnung wie in Folge dargestellt in Kraft und löst die bisher geltende Aufnahmeordnung ab:
„
Aufnahmeordnung
Basierend auf § 3 der Bundessatzung bzw. der entsprechenden §§ der Satzungen der Untergliederungen regelt die Aufnahmeordnung das Verfahren für die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Natürliche Personen
Über die Aufnahme von natürlichen Personen entscheidet der Bundesvorstand.
(2) Juristische Personen
Über die Aufnahme von juristischen Personen entscheidet der Bundesvorstand.
§ 2 Landesunmittelbare Mitgliedschaften
Grundsätzlich ist eine Mitgliedschaft auf der Ebene der örtlichen Gruppen anzustreben. In Ausnahmefällen können natürliche Personen direkt in einem Landesverband Mitglied werden.
§ 3 Antragstellung
Mitgliedsanträge werden über eine von der Bundesebene zur Verfügung gestellte digitale Anwendung gestellt und bearbeitet.
Dabei müssen im ganzen Verfahren deren Nutzungsbedingungen beachtet werden. Insbesondere dürfen personenbezogene Zugangsdaten Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sodass die Identität der handelnden Personen stets nachvollziehbar ist.
Die Nutzung von durch die Bundesebene vorgegebenen Aufnahmeanträgen in Papierform ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
§ 4 Verfahren
(1) Natürliche Personen unter 18 Jahren
- Die interessierte Person füllt den Antrag auf Aufnahme in die örtliche Gruppe aus.
Bei angestrebter landesunmittelbarer Mitgliedschaft wird der Antrag auf Aufnahme in den Landesverband ausgefüllt und muss eine zusätzliche Begründung enthalten, warum eine landesunmittelbare Mitgliedschaft angestrebt wird.
Ein Aufnahmeantrag kann durch Erklärung des Antragstellers in Textform gegenüber der örtlichen Gruppierung (im Falle einer angestrebten landesunmittelbaren Mitgliedschaft beim Landesverband) zurückgezogen werden, sofern der Aufnahmeantrag noch nicht durch den Landesverband bearbeitet und der Bundesebene zur Entscheidung vorgelegt wurde.
- Der Vorstand der örtlichen Gruppe ergänzt im Antrag, ob die Aufnahme befürwortet oder ablehnt wird. Im Falle einer Ablehnung wird eine entsprechende Begründung ergänzt.
Bei angestrebter landesunmittelbarer Mitgliedschaft entfällt dieser Schritt.
- Der Landesverband ergänzt im Antrag, ob die Aufnahme befürwortet oder ablehnt wird. Im Falle einer Ablehnung wird eine entsprechende Begründung ergänzt.
- Der Antrag gilt rückwirkend zum Antragsdatum als angenommen, sobald er durch den Vorstand der örtlichen Gruppe (entfällt bei landesunmittelbarer Mitgliedschaft) und des Landesverbandes befürwortet wurde und binnen einer Frist von acht Tagen nach deren Zustimmung keine Ablehnung durch den Bundesvorstand erfolgt.
Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand der örtlichen Gruppe oder den Landesvorstand verlängert sich die Frist auf acht Wochen. Während dieser Frist müssen Vorstand der örtlichen Gruppe (entfällt bei landesunmittelbarer Mitgliedschaft), Landesvorstand und Bundesvorstand zu einer gemeinsamen und einvernehmlichen Entscheidung kommen.
- Der Mitgliedsausweis wird vom Bundesverband direkt an die antragstellende Person als Bestätigung der ordentlichen Mitgliedschaft übersandt.
- Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat schriftlich an die antragstellende Person zu erfolgen. Die betroffenen Untergliederungen erhalten hiervon eine Kopie.
Weitere Aufnahmeanträge dieser Person gelten als abgelehnt. Die Ablehnung kann nur durch den Bundesvorstand aufgehoben werden.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die Ablehnung aus rein formalen Gründen erfolgt ist (beispielsweise Auswahl eines falschen Stammes oder Eingabe eines falschen Geburtsdatums).
(2) Natürliche Personen ab 18 Jahren
- Die interessierte Person füllt den Aufnahmeantrag auf Ebene der örtlichen Gruppe aus. Sie gibt eine Begründung für den Wunsch zur Mitgliedschaft an.
Bei angestrebter landesunmittelbarer Mitgliedschaft wird der Antrag für die Ebene des Landesverbands ausgefüllt und muss eine zusätzliche Begründung enthalten, warum eine landesunmittelbare Mitgliedschaft angestrebt wird.
Ein Aufnahmeantrag kann durch Erklärung des Antragstellers in Textform gegenüber der örtlichen Gruppierung (im Falle einer angestrebten landesunmittelbaren Mitgliedschaft beim Landesverband) zurückgezogen werden, sofern der Aufnahmeantrag noch nicht durch den Landesverband bearbeitet und der Bundesebene zur Entscheidung vorgelegt wurde.
- Der Vorstand der örtlichen Gruppe ergänzt im Antrag, ob die Aufnahme befürwortet oder ablehnt wird und ergänzt eine entsprechende Begründung.
Bei angestrebter landesunmittelbarer Mitgliedschaft entfällt dieser Schritt.
- Der Landesverband ergänzt im Antrag, ob die Aufnahme befürwortet oder ablehnt wird und ergänzt eine entsprechende Begründung.
- Der Bundesvorstand entscheidet über den Antrag.
- Der Antrag gilt rückwirkend zum Antragsdatum als angenommen, sobald er durch den Vorstand der örtlichen Gruppe (entfällt bei landesunmittelbarer Mitgliedschaft) und den Vorstand des Landesverbandes befürwortet, und durch den Bundesvorstand angenommen wurde.
- Der Mitgliedsausweis wird vom Bundesverband direkt an die antragstellende Person als Bestätigung der ordentlichen Mitgliedschaft übersandt.
- Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat schriftlich an die antragstellende Person zu erfolgen. Die betroffenen Untergliederungen erhalten hiervon eine Kopie.
Weitere Aufnahmeanträge dieser Person gelten als abgelehnt. Die Ablehnung kann nur durch den Bundesvorstand aufgehoben werden.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die Ablehnung aus rein formalen Gründen erfolgt ist (beispielsweise Auswahl eines falschen Stammes oder Eingabe eines falschen Geburtsdatums).
(3) Juristische Personen
Juristische Personen können auf allen Ebenen angesiedelt sein und können nur fördernde Mitglieder werden.
- Die interessierte juristische Person füllt den Antrag auf Aufnahme in der entsprechenden Gruppierungsebene (örtliche Gruppe, Landesverband, Bund) aus. Sie gibt eine Begründung für den Wunsch zur Mitgliedschaft an.
Ein Aufnahmeantrag kann durch Erklärung der juristischen Person in Textform gegenüber der entsprechenden Ebene zurückgezogen werden, sofern der Aufnahmeantrag noch nicht durch den Landesverband bearbeitet und der Bundesebene zur Entscheidung vorgelegt wurde.
- Der Vorstand der örtlichen Gruppe ergänzt im Antrag, ob die Aufnahme befürwortet oder ablehnt wird und ergänzt eine entsprechende Begründung.
Bei angestrebter landes- oder bundes-unmittelbarer Mitgliedschaft entfällt dieser Schritt.
- Der Landesverband ergänzt im Antrag, ob die Aufnahme befürwortet oder ablehnt wird und ergänzt eine entsprechende Begründung.
Bei angestrebter bundesunmittelbarer Mitgliedschaft entfällt dieser Schritt.
- Der Bundesvorstand entscheidet über den Antrag.
- Der Bundesvorstand teilt das Ergebnis der antragstellenden Person sowie den beteiligten Ebenen mit.
- Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat schriftlich an die antragstellende Person zu erfolgen. Die betroffenen Untergliederungen erhalten hiervon eine Kopie.
Weitere Aufnahmeanträge dieser Person gelten als abgelehnt. Die Ablehnung kann nur durch den Bundesvorstand aufgehoben werden.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die Ablehnung aus rein formalen Gründen erfolgt ist (beispielsweise Auswahl eines falschen Stammes oder Eingabe eines falschen Geburtsdatums).
§ 5 Fördernde Mitglieder
- Ist bei Antragstellung eine fördernde Mitgliedschaft erwünscht, ist dies auf dem Aufnahmeantrag zu vermerken.
Das Aufnahmeverfahren für fördernde Mitglieder entspricht § 2 dieser Ordnung.
- Eine bestehende Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag des Mitglieds in eine fördernde Mitgliedschaft umgewandelt werden.
- Eine bestehende fördernde Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag des Mitglieds in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden. Möglicherweise zusätzlich geltende Anforderungen an eine ordentliche Mitgliedschaft der betroffenen Ebenen müssen für eine Umwandlung erfüllt werden.
Antragstellende*r
Bundesvorstand (Lukas Schmuck, Marina Pyko, Wanda Rosmus, Sonja Coulin, Philip Taubmann, Alexander Schmidt)
Kontakt: Alexander Schmidt (alexander.schmidt@pfadfinden.de)
Begründung
Mit Einführung unserer neuen Mitgliederverwaltung zum Ende 2026 wollen wir auch mit den Prozessen zum Mitgliedsantrag im digitalen Zeitalter ankommen. Dies soll Prozesse auf Seiten des BdP vereinfachen und dadurch die Wartezeiten auf die finale Entscheidung über einen Antrag verkürzen. In diesem Zuge wurden ein paar weitere Änderungen (siehe unten) vorgenommen. Da die entsprechenden Änderungen Anpassungen in allen Bereichen der Aufnahmeordnung erfordern und in diesem Zuge die Formulierung an der ein oder anderen Stelle angepasst wurde, ist eine Neufassung der Aufnahmeordnung angestrebt, im Gegensatz zu einer synoptischen Änderung. Die grundsätzlichen Abläufe werden im Vergleich zur vorherigen Aufnahmeordnung nicht verändert.
Im Folgenden sind die größten Änderungen dargestellt:
- „Soll“-Nutzung des digitalen Antrags: die Antragstellung in Papierform wird bis auf Ausnahmesituationen eingestellt, und muss auch dann sicherstellen, dass Konditionen entsprechend denen des digitalen Antrags sind. Antragstellungen sind ab dem Eintreten der neuen Aufnahmeordnungen nur noch digital möglich. Technisch steht der digital-Pflicht nichts im Weg: Der digitale Aufnahmeantrag ist schon jetzt als optionaler Weg in die BdP-Mitgliedschaft in Gebrauch und hat sich als wertvolles Werkzeug zur effektiveren Bearbeitung von Mitgliedsanträgen herausgestellt. Anträge werden nach erfolgten Bestätigungen sofort an die nächste Ebene weitergeleitet, wo verantwortliche Vorstände proaktiv darüber informiert werden. Probleme mit unleserlichen Schriften, auf dem Postweg verschollenen Dokumenten, etc. können nicht mehr auftreten und zusätzliche bürokratische Prozesse entfallen. Änderungen im Mitgliedsantrag können mit dem digitalen Aufnahmeantrag gleichzeitig und sofort auf allen Ebenen ausgerollt werden.
- Streichung Fristen von Ü18-Anträgen: Der digitale Antrag garantiert schon jetzt eine schnelle Bearbeitung insb. auf Bundesebene. Gleichzeitig erfordert unser Anspruch an unsere Kinder- und Jugendschutz Prozesse, dass wir niemanden vorschnell in den BdP aufnehmen, gegen den*die Vorbehalte existieren. Um diese ausgiebig prüfen zu können und keine Person zu der erhebliche Zweifel bzgl. ihrer Eignung für den BdP besteht, aufgrund formeller Bestimmungen in den BdP zu lassen, möchten wir uns gern an dieser Stelle von den Fristen auf Bundesebene für ü18 Anträge verabschieden, im Einklang mit nicht existenten Fristen auf Landes- und Stammesebene. Den Gesamtprozess von Aufnahmen für unproblematische Anträge zu beschleunigen, sehen wir als Herausforderung für unsere administrativen Prozesse, nicht als Inhalt von Ordnungen oder Satzung.
- Übergang Fördermitgliedschaft zu ordentlicher Mitgliedschaft: Der Weg aus einer fördernden Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft ist bisher nicht klar geregelt, während uns immer wieder Situationen geschildert werden, in denen fördernde Mitglieder zur Unterstützung des Stammes doch (wieder) in der Gruppenarbeit aktiv werden. Dies wird nun zusätzlich in der Aufnahmeordnung geregelt und legt klar fest, dass auch bei einer Umwandlung entsprechende Bedingungen erfüllt sein müssen (wie z.B. Einreichung eFZ).
- Zusammenlegung der Verfahren örtlicher und landesunmittelbarer Mitgliedschaften: Für beide Formen der Mitgliedschaft gelten die gleichen Fristen und Regelungen. Um Doppelungen und zukünftige inkonsistente Änderungen zu vermeiden, sind die beiden Verfahren nun in einem Abschnitt geregelt mit entsprechendem Hinweis, welche Schritte insb. bei einer landesunmittelbaren Mitgliedschaft entfallen.
- Anpassung der Formulierungen: Da mit einem digitalen Antrag keine Dokumente mehr postalisch versendet werden, auf denen dementsprechend auch nichts vermerkt werden kann, müssen diverse Formulierungen angepasst werden. In diesem Zuge haben wir noch die ein oder andere Formulierung angepasst, so dass fast überall kleinere Änderungen vorgenommen wurden.