Antrag 5: Satzungsänderung: stellvertretende*r Schatzmeister*in

Die Landesversammlung möge beschließen:

Im Landesvorstand wird die neue Position stellvertretende*r Landesschatzmeister*in optional vorgesehen. Dazu wird §10 (1) der Satzung gemäß der Synopse geändert.

Daneben werden zwei sprachliche und grammatikalische Ungenauigkeiten im selben § geändert:
In §10 (1) wird der Viertelgeviertstrich („-“) hinter „nach Beschluss der Landesversammlung“ durch einen Halbgeviertstrich („–“) ersetzt. In Satz 2 und 3 wird „einer*einem“ durch „einem*einer“ ersetzt und damit an Satz 1 und 4 angeglichen.

Synopse

Alt

§ 10 Der Landesvorstand, die Landesbeauftragten

(1) Der Landesvorstand besteht – hinsichtlich der Zahl der Vorsitzenden und Stellvertreter*innen nach Beschluss der Landesversammlung - aus

(1) einem*einer oder zwei Landesvorsitzenden,

(2) einer*einem oder mehreren stellvertretenden Landesvorsitzenden,

(3) einer*einem Landesschatzmeister*in.

Die Landesversammlung beschließt auf Antrag des*der Vorsitzenden die zu wählende Anzahl der stellvertretenden Landesvorsitzenden.

Der Landesvorstand schlägt der Landesversammlung Landesbeauftragte für bestimmte Aufgabenbereiche lt. Bundesordnung zur Bestätigung vor. Eine Abberufung ist nur durch den Landesvorstand möglich. Der Landesvorstand kann zwischen den Landesversammlungen Landesbeauftragte berufen, die bis zur Bestätigung durch die nächste Landesversammlung ihr Amt ausüben.

Der Landesvorstand und die Landesbeauftragten bilden die Landesleitung. Landesleitungsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Neu

§ 10 Der Landesvorstand, die Landesbeauftragten

(1) Der Landesvorstand besteht – hinsichtlich der Zahl der Vorsitzenden und Stellvertreter*innen nach Beschluss der Landesversammlung –aus

(1) einem*einer oder zwei Landesvorsitzenden,

(2) einem*einer oder mehreren stellvertretenden Landesvorsitzenden,

(3) einem*einer Landesschatzmeister*in,

(4) optional einem*einer stellvertretenden Landesschatzmeister*innen.

Die Landesversammlung beschließt auf Antrag des*der Vorsitzenden die zu wählende Anzahl der stellvertretenden Landesvorsitzenden.

Der Landesvorstand schlägt der Landesversammlung Landesbeauftragte für bestimmte Aufgabenbereiche lt. Bundesordnung zur Bestätigung vor. Eine Abberufung ist nur durch den Landesvorstand möglich. Der Landesvorstand kann zwischen den Landesversammlungen Landesbeauftragte berufen, die bis zur Bestätigung durch die nächste Landesversammlung ihr Amt ausüben.

Der Landesvorstand und die Landesbeauftragten bilden die Landesleitung. Landesleitungsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Antragstellende:

Landesvorstand

Begründung:

Die redaktionellen Anpassungen (stringentes Gendern und Anpassung Rechtschreibfehler) sind für die bessere Lesbarkeit sinnvoll.

Eine zweite Person, die sich neben dem*der Schatzmeister*in um die Finanzen des Landesverbandes kümmert ist in mehreren Szenarien sinnvoll:

  • Einarbeitung einer neuen Person für das Amt Schatzmeister*in
  • Längere Abwesenheit der Schatzmeister*in (durch Krankheit, Urlaub etc.)
  • Geringere zeitliche Kapazitäten von den einzelnen Personen

Wir möchten gerne die Möglichkeit bieten, die Hemmschwelle zu senken, ein solches Amt zu übernehmen. Durch eine mögliche Aufgabenteilung und durch die intensivere Einarbeitung über das Amt der stellvertretenden Person wäre das unserer Meinung nach möglich.