Antrag 5: Satzungsänderungsantrag Optimierung Zweitmitgliedschaft

Die Bundesversammlung möge beschließen:

Die Bundessatzung wird in „§3 Erwerb der Mitgliedschaft“ Absatz 1 wie folgt geändert:

In Satz 4 entfällt das Wort „schriftlicher“ und in Satz 5 entfällt das Wort „/passive“.

Synopse

Aktuelle Fassung der Bundessatzung Neue Fassung der Bundessatzung
Jedes ordentliche Mitglied gehört einem (1) Landesverband an. Eine Mitgliedschaft in mehreren Landesverbänden oder mehreren örtlichen Gruppen ist mit schriftlicher Zustimmung des Bundesvorstands möglich. Das aktive /passive Wahlrecht kann nur in einer (1) Gruppe und dem dazugehörigen (1) Landesverband ausgeübt werden. Jedes ordentliche Mitglied gehört einem (1) Landesverband an. Eine Mitgliedschaft in mehreren Landesverbänden oder mehreren örtlichen Gruppen ist mit Zustimmung des Bundesvorstands möglich. Das aktive Wahlrecht kann nur in einer (1) Gruppe und dem dazugehörigen (1) Landesverband ausgeübt werden.

Antragsteller

Bundesvorstand

Begründung

Das Instrument der Zweitmitgliedschaft wird in den letzten Jahren vermehrt von Mitgliedern genutzt, welche den Aufbau eines neuen Stammes unterstützen. Diese Mitglieder sind häufig bereit in der neuen Gruppe ein Wahlamt zu übernehmen, möchten dazu aber nicht die Erstmitgliedschaft in ihrem Heimatstamm und die damit verbundene emotionale Bindung aufgeben.

Um diese erwünschte Unterstützung von Neugründungen zu erleichtern, sollen Zweitmitglieder ein passives Wahlrecht auch in ihrer Zweitgruppierung erhalten.

Darüber hinaus soll zur Vereinfachung von Verwaltungsprozessen die Zustimmung des Bundesvorstands zur Zweitmitgliedschaft nicht mehr an die Schriftform gebunden werden, sodass beispielsweise eine toolgestützte Genehmigung über die Mitgliederverwaltung möglich wird.

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Da das passive Wahlrecht durch den Antrag in mehreren Gruppen bzw. Landesverbänden möglich wird, ergibt sich die Nachfrage, welche Positionen innerhalb der Gruppen bzw. Landesverbände denn doppelt belegt werden dürfen. Beispielsweise wäre es ja nicht sinnvoll, in zwei Landesverbänden zur bundesdeligierten Person gewählt zu werden, da man ja nur ein aktives Stimmrecht wahrnehmen darf. Stammesführung dürfte man aber laut Änderung der Satzung in zwei / mehreren Gruppen sein. Ist es ggf. sinnvoll, diesen Passus zu ergänzen, so dass deutlich daraus hervorgeht, welche Positionen doppelt belegt werden dürfen?

Hallo Hicks,
grundsätzlich besteht das passive Wahlrecht wirklich in allen Gruppierungen (Erst- und Zweitgruppierung). Wenn dadurch eine doppelte Mandatierung zustande kommt, so ist das zunchst kein Problem und kann in anderen Konstellationen auch auftreten (der Delegierte eines Stammes kann z.B. in den Landesvorstand gewählt werden und so für zwei Gruppierungen stimmberechtigt sein oder eine Stimmt Kraft Amtes kann sich mit einem Delegiertenmandat überlagern) - in diesen Fällen muss sich die Person dann entscheiden, welches der Mandate sie wahrnimmt, sie kann aber auf jeder Versammlung nur ein Mandat wahrnehmen.
Eine Einschränkung ist daher aus meiner Sicht nicht erforderlich und schafft potentiell Konstellationen/Einschränkungen, die nicht gewollt sind. Zudem wäre es auch mit solchen Einschränkungen nicht möglich, alle Fälle abzudecken (z.B. wenn das Zweitmitglied Stafü in einem Stamm wird, während es im anderen noch ein Delegiertenmandat hat)

Viele Grüße
Guschtl

Dieser Antrag wurde ohne Änderungen bei zwei Enthaltungen einstimmig angenommen.