Letztes Jahr ist vor und auf der Bundesversammlung das Thema Änderung der Ausschlussordnung gegen Straftäter der Kindswohlgefährdung bereits diskutiert worden. Der Antrag wurde allerdings zurückgezogen.
Wir haben ihn handwerklich nun neu aufbereitet, weshalb es nun auch ein Satzungsänderungsantrag ist.
Die Bundesversammlung möge beschließen:
In der Bundessatzung wird §4, Abs. 2, Satz 1 wie folgt geändert:
„Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied
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den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, insbesondere durch Verletzung des Grundsatzes der politischen oder religiösen Toleranz;
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[streichen]im Falle der Mitgliedschaft oder Mitarbeit[/streichen] in einer Partei oder Vereinigung [einfügen]Mitglied ist oder mitarbeitet[/einfügen], die Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassismus, Nationalismus und Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verbreitet;
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[einfügen]rechtskräftig wegen einer Straftat im Sinne eines im SGB VIII §72a Abs. 1, Satz 1 genannten Paragraphen verurteilt worden ist[/einfügen].“
Begründung:
§72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen:
„(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist.“
Im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes (s.o.) sind wir seit dem 1. Januar 2012 verpflichtet, im Sinne der Kindswohlgefährdung rechtskräftig verurteilte Straftäter von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe auszuschließen. Da im BdP einzig solche Aufgaben wahrgenommen werden und sowieso in der Pfadfinderei ein recht enges Verhältnis zu den anvertrauten Kindern und Jugendlichen besteht, wird bei einem einschlägig vorbestraften Mitglied immer die Gefahr bestehen, dass er, ggf. im Verborgenen, ein enges Vertrauensverhältnis zu einzelnen Kindern und Jugendlichen aufbauen kann.
Um diese Gefahr abzuwenden, stellt ein Ausschluss die einzige Möglichkeit dar. Daher soll mit der Erweiterung der Ausschlussgründe in der Bundessatzung die explizite Möglichkeit geschaffen werden, im Sinne der Kindswohlgefährdung rechtskräftig verurteilte Straftäter aus dem BdP auszuschließen.
In vorangegangenen Diskussionen wurde angeführt, dass eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne des SGB VIII § 72a, Abs. 1, Satz 1 auch bei einem ursächlichen Fall außerhalb des BdP als vereinsschädigend zu werten sei, sodass der erste Ausschlussgrund anwendbar sei.
Letztlich hat aber die Bundesversammlung bei eingelegtem Einspruch des durch Beschluss des Bundesvorstands ausgeschlossenen Mitglieds die Entscheidungshoheit, ob der Ausschluss vollzogen wird. In der Vergangenheit hat sich leider gezeigt, dass manchmal die Diskussion vom eigentlichen Vorfall dahin entglitt, ob ein Verhalten eines Mitglieds als vereinsschädigend zu werten sei.
Um hier nicht dem Zaudern aus formaler Unkenntnis Vorschub zu leisten, soll hier ähnlich dem „Radikalenerlass“ (Mitarbeit in einer fremdenfeindlichen Vereinigung, zweiter Ausschlussgrund) die Sache klar benannt werden und die Grundlage geschaffen werden, dass die Bundesversammlung dem inhaltlichen Ziel entsprechend kindswohlgefährdende Straftäter aus dem BdP ausschließen kann.
Um Kritikpunkten vorangegangener Diskussionen entgegenzuwirken:
- „Wir wollen keinen Automatismus“:
In §4, Abs. 2, Satz 2 der Bundessatzung steht nach wie vor:
„Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Bundesvorstand nach der von der Bundesversammlung erlassenen Ausschlussordnung.“
Es muss eine Entscheidung getroffen werden. Ein automatischer Ausschluss erfolgt nicht. - „Es gibt auch im SGB VIII § 72a, Abs. 1, Satz 1 aufgeführte Straftatbestände, die nicht zwangsweise auf eine Kindswohlgefährdung schließen lassen“:
Mag sein, das Gesetz will es aber anders. Es gibt wie gesagt keinen Automatismus. Wenn ein Vorstand einer Untergliederung nach reiflicher Überlegung und Prüfung der Meinung ist, dass es keines Ausschlusses bedarf, muss er keinen Antrag auf Ausschluss stellen. Andere Personen dürfen diesen Antrag nicht stellen (Ausschlussordnung §3, Abs. 1 a) ). - „Ausschlussgründe werden auch in der Ausschlussordnung genannt“:
Die doppelte Nennung der Ausschlussgründe in Bundessatzung und Ausschlussordnung soll mit einem weiteren Antrag bereinigt werden.