Antrag 6.1 Änderung Bundessatzung §4

Letztes Jahr ist vor und auf der Bundesversammlung das Thema Änderung der Ausschlussordnung gegen Straftäter der Kindswohlgefährdung bereits diskutiert worden. Der Antrag wurde allerdings zurückgezogen.
Wir haben ihn handwerklich nun neu aufbereitet, weshalb es nun auch ein Satzungsänderungsantrag ist.

Die Bundesversammlung möge beschließen:

In der Bundessatzung wird §4, Abs. 2, Satz 1 wie folgt geändert:

„Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied

  • den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, insbesondere durch Verletzung des Grundsatzes der politischen oder religiösen Toleranz;

  • [streichen]im Falle der Mitgliedschaft oder Mitarbeit[/streichen] in einer Partei oder Vereinigung [einfügen]Mitglied ist oder mitarbeitet[/einfügen], die Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassismus, Nationalismus und Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verbreitet;

  • [einfügen]rechtskräftig wegen einer Straftat im Sinne eines im SGB VIII §72a Abs. 1, Satz 1 genannten Paragraphen verurteilt worden ist[/einfügen].“

Begründung:

§72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen:
„(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist.“

Im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes (s.o.) sind wir seit dem 1. Januar 2012 verpflichtet, im Sinne der Kindswohlgefährdung rechtskräftig verurteilte Straftäter von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe auszuschließen. Da im BdP einzig solche Aufgaben wahrgenommen werden und sowieso in der Pfadfinderei ein recht enges Verhältnis zu den anvertrauten Kindern und Jugendlichen besteht, wird bei einem einschlägig vorbestraften Mitglied immer die Gefahr bestehen, dass er, ggf. im Verborgenen, ein enges Vertrauensverhältnis zu einzelnen Kindern und Jugendlichen aufbauen kann.
Um diese Gefahr abzuwenden, stellt ein Ausschluss die einzige Möglichkeit dar. Daher soll mit der Erweiterung der Ausschlussgründe in der Bundessatzung die explizite Möglichkeit geschaffen werden, im Sinne der Kindswohlgefährdung rechtskräftig verurteilte Straftäter aus dem BdP auszuschließen.

In vorangegangenen Diskussionen wurde angeführt, dass eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne des SGB VIII § 72a, Abs. 1, Satz 1 auch bei einem ursächlichen Fall außerhalb des BdP als vereinsschädigend zu werten sei, sodass der erste Ausschlussgrund anwendbar sei.
Letztlich hat aber die Bundesversammlung bei eingelegtem Einspruch des durch Beschluss des Bundesvorstands ausgeschlossenen Mitglieds die Entscheidungshoheit, ob der Ausschluss vollzogen wird. In der Vergangenheit hat sich leider gezeigt, dass manchmal die Diskussion vom eigentlichen Vorfall dahin entglitt, ob ein Verhalten eines Mitglieds als vereinsschädigend zu werten sei.
Um hier nicht dem Zaudern aus formaler Unkenntnis Vorschub zu leisten, soll hier ähnlich dem „Radikalenerlass“ (Mitarbeit in einer fremdenfeindlichen Vereinigung, zweiter Ausschlussgrund) die Sache klar benannt werden und die Grundlage geschaffen werden, dass die Bundesversammlung dem inhaltlichen Ziel entsprechend kindswohlgefährdende Straftäter aus dem BdP ausschließen kann.

Um Kritikpunkten vorangegangener Diskussionen entgegenzuwirken:

  1. „Wir wollen keinen Automatismus“:
    In §4, Abs. 2, Satz 2 der Bundessatzung steht nach wie vor:
    „Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Bundesvorstand nach der von der Bundesversammlung erlassenen Ausschlussordnung.“
    Es muss eine Entscheidung getroffen werden. Ein automatischer Ausschluss erfolgt nicht.
  2. „Es gibt auch im SGB VIII § 72a, Abs. 1, Satz 1 aufgeführte Straftatbestände, die nicht zwangsweise auf eine Kindswohlgefährdung schließen lassen“:
    Mag sein, das Gesetz will es aber anders. Es gibt wie gesagt keinen Automatismus. Wenn ein Vorstand einer Untergliederung nach reiflicher Überlegung und Prüfung der Meinung ist, dass es keines Ausschlusses bedarf, muss er keinen Antrag auf Ausschluss stellen. Andere Personen dürfen diesen Antrag nicht stellen (Ausschlussordnung §3, Abs. 1 a) ).
  3. „Ausschlussgründe werden auch in der Ausschlussordnung genannt“:
    Die doppelte Nennung der Ausschlussgründe in Bundessatzung und Ausschlussordnung soll mit einem weiteren Antrag bereinigt werden.

Um sich an dieser Stelle vielen langwierigen Detail-Diskussionen zu entziehen, schlage ich vor, dass die Mitgliedschaft in einer nicht-Grundgesetzkonformen-Organisation zum Auschluss führt/führen kann.

Hallo Dustin,

aus der Darstellung oben wird glaube ich die beabsichtigte Änderung des Antragstellers nicht ganz klar. Hier geht es in erster Linie um die Aufnahme des Ausschlusses bei vorliegen einer Straftat im Sinne des §72a. Der von dir angesprochene Abschnitt wird vom Satzbau umgestellt, vom Antragsteller aber nicht geändert.

Zur Klarstellung ergänze ich die Synopse gemäß Antragsunterlagen:

Moin Schnirk,
ich kann nur wiederholen, was ich auf der letzten BV schon gesagt hatte:
Ich halte das für absolut überflüssig. Im Zweifel definiert die Bundesversammlung, was Vereinschädigend sein mag und was nicht. Daher braucht es hier keine ausführlichen Aufzählungen.

Im Übrigen:
Wenn du die aktuelle Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzt (insbesondere den politischen Bericht) gelesen hast, weißt du, dass es im BMFSFJ Gesankenspiele gibt, weitere Straftatbestände in den § 72a aufzunehmen (BTM Sachen, schwere Körperverletzung etc.). Auch vor diesem Hintergrund halte ich dein Anliegen für falsch…

Beste Grüße
Flipper

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Hallo zusammen,

ich hatte mich im letzten Jahr ja auch schon kritisch zu diesem Antrag geäußert und möchte dies gerne nochmals tun (sorry für den langen Text, aber ist ein komplexes Thema)

  1. Gegen die grammatikalische Korrektur des zweiten Spiegelstrichs ist natürlich nichts einzuwenden :slight_smile:

  2. Tätigkeitsverbot und Ausschluss sind verschiedene Dinge
    Der Antrag vermischt m.E. Tätigkeitsverbot und Ausschluss. Korrekt ist, dass das SGB VIII in §72a vorschreibt sicherzustellen, dass Personen, die aufgrund der dort genannten Tatbestände rechtskräftig verurteilt sind, keine Betreuungsaufgabe in Jugendverbänden übernehmen dürfen. Dies hat zunächst nichts mit der Mitgliedschaft in einem solchen Verein zu tun. Der §72a legt des Weiteren fest, dass die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse nur zu diesem Zweck erfolgen darf und dass die Inhalte des Führungszeugnisses nur dafür verwendet werden dürfen, um die Aufnahme einer Betreuungstätigkeit zu prüfen.

  3. Ein Ausschluss alleine reicht nicht
    Es genügt nicht, das Mitglied auszuschließen, da auch Nicht-Mitglieder eine Betreuungsaufgabe wahrnehmen können. Vielmehr ist der Person gegenüber ein Tätigkeitsverbot auszusprechen. Das Gesetz verpflichtet uns dazu, dies zu tun.
    Darüber hinaus besteht je nach Einschätzung der Situation die Möglichkeit, Haus- und Platzverbote auszusprechen, die Teilnahme an Veranstaltungen mit Minderjährigen oder die Teilnahme an allen Veranstaltungen zu verbieten.

  4. Nicht jede Mitgliedschaft impliziert eine Betreuungsaufgabe nach SGB VIII §72a
    Im Antrag wird implizit argumentiert, dass eine Mitgliedschaft im BdP grundsätzlich immer eine Betreuungsaufgabe im Sinne des SGB VIII 72a implizieren würde. Mal angenommen, das wäre so, dann würde das im Umkehrschluss bedeuten, dass JEDES Mitglied ein Führungszeugnis vorlegen müsste. Eine solche Argumentation ist in der gegenwärtigen Diskussion mit den Jugendämtern brandgefährlich.

Mit viel gutem Willen mag die Aussage für einen Großteil der Erwachsenen Mitglieder noch zutreffen - für unsere jugendlichen Mitglieder aber definitiv nicht. 16-20jährige sind häufig Mitglied im BdP, ohne dort eine Betreuungsaufgabe im Sinne des §72a SGB VIII auszuüben. Wenn wir hier der Argumentation des Antrags folgen, schneiden wir uns ins eigene Fleisch.

  1. Automatismus
    Entgegen der Darstellung der Antragssteller handelt es sich hierbei durchaus um einen Automatismus: Die Stämme und Landesverbände sind auf Basis dieser Formulierungen gehalten, ein Ausschlussverfahren einzuleiten. Der Bundesvorstand prüft diesen dann anhand der Ausschlussordnung und der Bundessatzung. In der Bundessatzung würde nun klipp und klar stehen, dass der Ausschluss bei Vorliegen einer Verurteilung nach den genannten Paragraphen zu erfolgen hat. Im Gegensatz zum vereinsschädigenden Verhalten gibt es hier keinen Ermessensspielraum, eine Verurteilung liegt vor oder sie liegt nicht vor. Der Bundesvorstand muss sich an die Satzung halten und dem Ausschlussantrag entsprechen.

  2. Was ist das Problem am Automatismus?
    Grundsätzlich: Solche Regelungen sind zulässig. Bei Jugendlichen ist ein Ausschluss aus einem Verein aber nur bei besonders gravierendem Fehlverhalten zulässig (gibt hierzu u.a. ein Urteil Amtsgericht vom Germersheim) – hier werden andere Maßstäbe als bei Erwachsenen angelegt (vgl. Burhoff Rdn 94). Die Zulässigkeit wäre im Einzelfall zu prüfen, unter Umständen könnte ein ausgeschlossenes Mitglied hier den Klageweg beschreiten mit entsprechendem Prozesskostenrisiko für den BdP.

Hierbei stelle ich mir zum Beispiel die Frage, ob wir einen jungen Menschen, der z.B. nach §183a wegen „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ bestraft wurde (ist einer der im §72a genannten Paragraphen – Beispiel für sowas wäre salopp gesagt sich beim Sex im Park erwischen zu lassen), den wir daher vielleicht auch nicht als reif genug für eine Gruppenleiter-Funktion sehen, automatisch aus dem BdP ausschließen wollen.

  1. Politische Dimension
    Der Antrag nimmt bezug auf den §72a SGB VIII. Wie die anderen Verbände im DBJR auch, hat sich der BdP in der Vergangenheit sehr kritisch zum Thema Führungszeugnisse und insbesondere der Regelungen des §72a positioniert. Wenn wir nun genau diesen Paragraphen in unserer Satzung als Ausschlussgrund zitieren, führt das m.E. diese Argumentation und die Bemühungen, das Thema Führungszeugnisse wieder ehrenamtsfreundlicher zu gestalten schlicht und ergreifend ad absurdum. Wenn man eine solche Regelung unbedingt haben will, dann sollte man sich zumindest die Mühe machen, die einzelnen Paragraphen des Strafgesetzbuchs direkt in die Satzung zu schreiben.
    Dies würde allerdings dazu führen, dass eine Änderung der Gesetzeslage dann jedesmal auch eine Satzungsänderung des BdP und bei allen Untergliederungen, die ein eigener eV sind, nach sich ziehen würde (betrifft fast alle Landesverbände und viele Stämme)

  2. Die Lösung: Vereinsschädigendes Verhalten
    (das soll jetzt nicht die Aufforderung zu ebendiesem sein)
    Selbstverständlich wollen wir keine Menschen, die wegen Kindesmissbrauch verurteilt wurden, in unseren Reihen. Unsere Satzung gibt uns aber schon heute die Möglichkeit, Personen auszuschließen, welche den Vereinsinteressen zuwider handeln. Dass Kindesmissbrauch eindeutig den Interessen eines Kinder- und Jugendverbands zuwider ist, dürfte unstrittig sein. Folglich haben wir auch ohne die Satzungsänderung jederzeit die Möglichkeit, Personen aus dem BdP auszuschließen, die in irgendeiner Form „gefährlich“ für uns, unsere Mitglieder oder unser Image sein können oder deren Verhalten den Prinzipien unseres Vereins zuwider läuft.

Gleichzeitig lässt die Definition, was den Interessen des Vereins zuwider ist, einen gewissen Handlungsspielraum. Diesen Handlungsspielraum können Bundesvorstand und Bundesversammlung nutzen, um in den oben genannten Fällen („minderschwere“ Dinge, gerade bei Jugendlichen) selbst zu entscheiden, ob ein Ausschluss Mittel der Wahl ist oder auch nicht.

In diesem Zusammenhang empfinge ich es schon ziemlich irritierend, dass in der Antragsbegründung der Bundesversammlung als höchstes beschlussfassendes Gremium des BdP die Kompetenz abgesprochen wird, diesen Ermessensspielraum verantwortungsvoll zu nutzen!

Viele Grüße,
Guschtl

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@guschtl: Vielen Dank für die vielen guten Argumente!

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Sehr-kurzfassung: Das Gesetz zwingt uns ohnehin Leute, die nach den einschlägigen Paragrafen verurteilt sind, keine Gruppenleitungsaufgabe zu übertragen.
Nach der Formulierung im Antrag würde es de facto jedoch zu einem Automatismus kommen, der sowohl Gruppenleiter, als auch “einfache” Mitglieder nicht nur aus Führungspositionen ausschließt, sondern auch aus dem Bund ausschließt. Da jedoch auch “minder schwere Vergehen” wie Erregung Öffentlichen Ärgernisses darunter fallen, möchten wir dieses nicht.
Wir müssen akzeptieren, dass wir 16-jährigen, die beim Sex im Park erwischt wurden, keine Kinder anvertrauen dürfen, aber wir wollen sie nicht zwingend aus dem Bund werfen.

So weit so gut. Ich als Stammesführer frage mich aber wie ich bei unserer flachen Hierarchie sicherstellen soll, dass besagte 16-jährige Person, die vorher eventuell schon Führungsaufgaben übernommen hat, nach der Verurteilung de facto keine Führungsaufgaben mehr übernimmt. Im Prinzip darf diese Person in der Gruppenstunde kein Spiel mehr anleiten und keinem Wölfling mehr erklären, wie die Spülstation auf dem Pfingstlager funktioniert.

Das Dilemma ist also: Ausschluss von Personen wegen Nichtigkeiten oder gesetzliche Grauzone, die am Ende von den Stammesführungen zu verantworten ist. Sehr schwieriges und wichtiges Thema!

Moin,

ich finde es auch sehr Schwierig die entscheidung dem Bundesvorstand zu überlassen! Im Antrag sollte ergänzt werden, dass Stammesführer oder Führungspersonen die näher dran stehen mit eingebunden werden. Nur weil ein 16 Jähriger beim Sex erwischt wird, macht Ihn das nicht zu einem schlechten Gruppenleiter!

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Hallo ihr Lieben,
Meines Wissens nach richtet sich der §72a SGB 8 nicht an uns (BdP) sondern an die öffentlichen Träger. Diese sollen nach Absatz. 2 mit den freien Trägern (wir) Vereinbarungen treffen die eben sicherstellen das sich keiner der gegen die oben aufgeführten § verstoßen hat in der freien Jugendarbeit tätig ist. Wie diese Vereinbarungen ausschauen ist natürlich von Jugendamt zu Jugendamt unterschiedlich dar dies länder- bzw. kommunale Angelegenheiten sind.
Bla bla bla … soll heißen das Gesetz verpflichtet uns per se zu nichts. es verpflichtet nur die öffentlichen Träger.

Trotzdem halte ich den Antrag für sinnvoll. Aber ich würde mir eine Härtefallregelung wünschen, die dem Bundesvorstand mehr Handlungsspielraum gibt.
Denn auch wenn letztlich der Bundesvorstand eh entscheiden darf muss er sich ja an die Satzung halten.

viele grüße und bis zur BV
Fabi