Antrag 6.9 Änderung Ausschlussordnung §2

Dieser Antrag verändert inhaltlich nichts im BdP, verbessert allerdings das Gefüge zwischen Satzung und Ordnung.

Die Bundesversammlung möge beschließen:

In der Ausschlussordnung wird §2 „Gründe für einen Ausschluss“ wie folgt geändert:

„[streichen]Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied
den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, insbesondere durch Verletzung des Grundsatzes der politischen oder religiösen Toleranz;
im Falle der Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer Partei oder Vereinigung, die Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassismus, Nationalismus und Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verbreitet.[/streichen]
[einfügen]Die Gründe für einen Ausschluss regelt die Bundessatzung.[/einfügen].“

Begründung:

Die Gründe für einen Ausschluss sind in der Bundessatzung (§4, Abs. 2, Satz 1) genannt und müssen nach vorherrschender Rechtsauffassung auch auf Ebene der Satzung geregelt werden.
Dopplungen von Regelungen in Satzung und satzungsmäßigen Ordnungen sollten grundsätzlich vermieden werden. Daher soll in der Ausschlussordnung an die Stelle der wörtlichen Wiederholung der Ausschlussgründe ein Verweis auf die Satzung treten.

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