Die Landesversammlung möge beschließen:
Die Landessatzung wird in „§9 Landesversammlungen“ Absatz 7, Aufzählungspunkt 4 wie folgt geändert: [2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich…] „zur Auflösung einer örtlichen Gruppe und zur Aberkennung des Status „Stamm“ einer örtlichen Gruppe. Näheres regelt die Bundesordnung,“
Synopse zur Landessatzung
Aktuelle Fassung der Landessatzung | Neue Fassung der Landessatzung |
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(7) Die Landesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. 2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich | (7) Die Landesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. 2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich |
* zur Änderung der Landessatzung, | * zur Änderung der Landessatzung, |
* zur Änderung von Landeswahl- und Geschäftsordnung der Landesversammlung, | * zur Änderung von Landeswahl- und Geschäftsordnung der Landesversammlung, |
* zur Abwahl von Landesvorstandsmitgliedern, | * zur Abwahl von Landesvorstandsmitgliedern, |
* zur Aberkennung des Status einer örtlichen Gruppe. Näheres regelt die Bundesordnung, | * zur Auflösung einer örtlichen Gruppe und zur Aberkennung des Status „Stamm“ einer örtlichen Gruppe. Näheres regelt die Bundesordnung, |
* zur Auflösung des Landesverbandes. | * zur Auflösung des Landesverbandes. |
Antragsteller
Landesvorstand
Begründung
Die derzeitige Formulierung zur „Aberkennung des Status einer örtlichen Gruppe“ in der Landessatzung wirft immer wieder Fragen auf, ob damit lediglich die Rückstufung von Stamm zur Aufbaugruppe oder auch die Auflösung von örtlichen Gruppen gemeint ist. Die Satzungsänderung soll klarstellen, dass die Landesversammlung mit einer 2/3-Mehrheit auch zur Schließung einer örtlichen Gruppe berechtigt ist. Diese Möglichkeit ist in der Praxis erforderlich wenn z.B. ein Stamm keine Mitglieder mehr hat.
Dieser Antrag wurde in dieses Form auf der Bundesversammlung 2021 für die Bundeswahlordnung einstimmig angenommen, so dass wir unsere Landeswahlordnung nun dahingehend anpassen möchten. Gleichzeitig wurde auf der Bundesversammlung auch die Bundesordnung auf welche wir verweisen angepasst.