Antrag 6: Änderung der Satzung und der Bundesordnung bezüglich Auflösung örtlicher Gruppen

Die Bundesversammlung möge beschließen:

Die Bundessatzung wird in „§9 Landesversammlungen“ Absatz 7, Aufzählungspunkt 4 wie folgt geändert: [2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich…] „zur Auflösung einer örtlichen Gruppe und zur Aberkennung des Status „Stamm“ einer örtlichen Gruppe. Näheres regelt die Bundesordnung,“

Die Bundesordnung wird im Abschnitt „V. Gliederungen“, Kapitel „2. Der Stamm“ um folgende Bestimmungen 2.11. und 2.12. ergänzt:

2.11. Die Landesversammlung entscheidet über die Auflösung eines Stammes/einer Aufbaugruppe (örtliche Gruppe)

  • auf Antrag des Landesvorstands oder der Stammesführung, sofern die örtliche Gruppe nicht mehr in der Lage ist, über ihre Auflösung selbst zu entscheiden (insbesondere Verlust aller ordentlichen Mitglieder, kein Zustandekommen einer beschlussfähigen Stammesversammlung über einen längeren Zeitraum hinweg, Fehlen einer handlungsfähigen Stammesführung über einen längeren Zeitraum hinweg)
  • auf Antrag des Landesvorstands, sofern sich die örtliche Gruppe deutlich von den Grundsätzen und Werten des BdP abwendet, den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, insbesondere durch Verletzung des Grundsatzes der politischen oder religiösen Toleranz.

2.12. Sofern die Satzung der örtlichen Gruppe nichts anderes regelt, fällt das Vermögen einer aufgelösten örtlichen Gruppe an den jeweiligen Landesverband unter der Auflage, es alsbald ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 der Bundessatzung zuzuführen. Sofern bei Auflösung nichts anderes beschlossen wird, wird der Landesvorstand zu Liquidatoren bestimmt.

Synopse zur Bundessatzung

Aktuelle Fassung der Bundessatzung Neue Fassung der Bundessatzung
(7) Die Landesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. 2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich (7) Die Landesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. 2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich
* zur Änderung der Landessatzung, * zur Änderung der Landessatzung,
* zur Änderung von Landeswahl- und Geschäftsordnung der Landesversammlung, * zur Änderung von Landeswahl- und Geschäftsordnung der Landesversammlung,
* zur Abwahl von Landesvorstandsmitgliedern, * zur Abwahl von Landesvorstandsmitgliedern,
* zur Aberkennung des Status einer örtlichen Gruppe. Näheres regelt die Bundesordnung, * zur Auflösung einer örtlichen Gruppe und zur Aberkennung des Status „Stamm“ einer örtlichen Gruppe. Näheres regelt die Bundesordnung,
* zur Auflösung des Landesverbandes. * zur Auflösung des Landesverbandes.

Antragsteller

Bundesvorstand

Begründung

Die derzeitige Formulierung zur „Aberkennung des Status einer örtlichen Gruppe“ in der Bundessatzung wirft immer wieder Fragen auf, ob damit lediglich die Rückstufung von Stamm zur Aufbaugruppe oder auch die Auflösung von örtlichen Gruppen gemeint ist. Die Satzungsänderung soll klarstellen, dass die Landesversammlung mit einer 2/3-Mehrheit auch zur Schließung einer örtlichen Gruppe berechtigt ist. Diese Möglichkeit ist in der Praxis erforderlich wenn z.B. ein Stamm keine Mitglieder mehr hat.

Da die Bundessatzung für nähere Bestimmungen auf die Bundesordnung verweist, ist auch hier eine Ergänzung erforderlich. Da die Auflösung einer örtlichen Gruppe in der Regel dem Selbstbestimmungsrecht der örtlichen Gruppe unterliegt, ist die Auflösung durch die Landesversammlung an besondere Voraussetzungen geknüpft:

Die Handlungsunfähigkeit des Stammes, selbst über die eigene Auflösung zu entscheiden oder

Die Schließung der örtlichen Gruppe, wenn diese sich deutlich vom BdP abwendet. Die Kriterien für diesen Fall orientieren sich an den Kriterien zum Ausschluss von Mitgliedern entsprechend §4 Absatz 2 der Bundessatzung.

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Moin!
Ich begrüße diesen Antrag sehr, da es grade bei uns diesbezüglich doch einige Verwirrungen gab. Selbstverständlich ist es niemandes Ziel, Stämme zu schließen :wink:

Ich habe allerdings noch ein paar Fragen dazu:

  1. Was passiert mit den übrigen Mitgliedern der Stämme? Idealerweise kommen diese natürlich bei anderen Stämmen unter, aber was wenn das nicht geht? Laut Bundesaufnahmeordnung ist die Möglichkeit einer landesunmittelbaren Mitgliedschaft nur für Ü18 vorgesehen - eine Beendigung der Mitgliedschaft scheint mir auch nicht einfach möglich.
  2. Was heißt „längerer Zeitraum“? Sicherlich soll hier bewusst den LVs Handlungsfreiraum gelassen werden, ich finde es für eine Satzung aber schwierig, solch unspezifischen Formulierungen zu wählen.
  3. die Bundes- und Landessatzung legen ja in der Regel schon fest, dass das Vermögen eines geschlossenen Stammes in den Besitz des LV übergeht, die Stammessatzung darf dem nicht widersprechen, insofern ist dieser Punkt etwas überflüssig m.M.n.

Ich bin gespannt auf die weitere Diskussion!

Hallo Julius,

vielen Dank für deine Fragen!

Zu Frage 1:
An der Tatsache, was bei der Auflösung eines Stammes mit den Mitgliedern passiert, ändert sich durch diesen Antrag nichts. Da die Mitglied im BdP e.V. bleibt diese auch bei der Auflösung eines Stammes bestehen. In der Praxis empfehlen wir in solchen Fällen die Mitglieder anzuschreiben, und sie zwischen Austritt, Wechsel in einen anderen Stamm oder der landesunmittelbaren Mitgliedschaft zu wählen. Sofern keine Reaktion eingeht, werden die Mitglieder als landesunmittelbare Mitglieder geführt. Die Einschränkung der landesunmittelbaren Mitgliedschaft für Minderjährige besteht nur im Rahmen des Aufnahmeprozesses. Erfahrungsgemäß haben die Stämme die geschlossen werden ohnehin aber nur noch sehr wenige, häufig inaktive Mitglieder.

Zu Frage 2:
Der Formulierung ist hier bewusst offen gehalten, um den beschlussfassenden demokratischen Gremien einen Handlungsspiel zu geben anhand der Situation vor Ort selbst zu entscheiden, wann die Auflösung eines Stammes unumgänglich ist. Gleichzeitig soll vermieden werden, durch Nennung einer konkreten Zahl (wie z.B. 1 Jahr) den Eindruck zu erwecken, dass nach dieser Zeit in Automatismus in Kraft treten muss.

Zu Frage 3:
Die Formulierung ist hier bewusst so gewählt, dass diese nur dann greift, falls der Stamm keine Satzung hat und die Landessatzung diesbezüglich nichts regelt und schafft für diese Fälle Sicherheit. Dies kommt in der Praxis durchaus häufig vor, da viele Landessatzungen nicht die Mittelverwendung aufgelöster Stämme regeln.

Viele Grüße
Guschtl

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Moin Guschtl,

Danke für deine Antworten!

Zu 1.: Dies ist gut zu wissen (vor allem, dass sich Landesunmittelbarität nur auf den Aufnahmeprozess bezieht). Ich finde, diese Infos solltet ihr mit in die Begründung aufnehmen und vor allem später bei der Veröffentlichung des Beschlusses als zusätzlichen Hinweis geben - ich denke, dass dies viele Verwirrungen und Fragen klären kann.

Zu 2.: Ich finde es gut, dass den Gremien Handlungsspielraum gelassen wird, allerdings glaube ich, dass diese Formulierung („über einen längeren Zeitraum“) auch das Gegenteil bewirken kann, nämlich die Argumentation für Vorstände erschweren könnte. Allerdings fällt mir grade auch keine bessere Formulierung ein und wahrscheinlich ist es auch ein bisschen kleinlich, aber da wir genau diese Situation schon hatten bin ich da etwas vorsichtiger.

Moin Guschtl,
ich habe auch noch einige Anmerkungen zu dem Antrag, finde ihn aber grds. auch sehr gut!
1.) Was für Auswirkungen hat eine solche Regelung für Stämme die eingetragene Vereine sind. Welche rechtlichen Möglichkeiten und Auswirkungen bringt dieser Antrag dann mit sich. Welche Möglichkeiten hätten wir theoretisch auf solche Situationen zu reagieren.

2.) Ich würde anregen die Formulierung „über einen längeren Zeitraum“ zu streichen. Ich finde es grds. gut die Möglichkeiten offen zu halten, gerade weil die Stämme unterschiedliche Problemsituationen erleben können. Bei Stamm 1 können sechs Monate lang sein, bei anderen 2 Jahre. Ich sehe allerdings nicht den Mehrwert das Tatbestandsmerkal „über einen längeren Zeitraum“ hinzuzufügen, da der Fokus auf einem anderen Punkt liegen sollte. Sobald wir diese Formulierung drin haben, wird die Diskussion klar auch darüber geführt werden, ob dies ein längerer Zeitraum ist und es wird versucht das Tatbestandsmerkmal zu definieren. Die Diskussion sollte sich allerdings mMn. auf folgenden Punkt fokussieren. Glauben wir, dass der Stamm wieder zurück in einen geregelten Stammesablauf kommen kann. Glauben wir, dass die Chance besteht mit Unterstützung des LVs ein Stammesleben wieder aufzubauen? Basis hierfür müssen natürlich die entsprechenden Gespräche mit allen Beteiligten sein. Wenn wir aber nicht glauben, dass es bei einem Stamm noch Hoffnung gibt, müssen wir entsprechend über die Auflösung entscheiden, komplett unabhängig von der Dauer.
Theoretisch könnte man ja auch sagen, dass die Formulierung Stämme schützen kann ala Der Stamm könnte schon bei einer verpatzten SVV aufgelöst werden und die Formulierung würde den Stamm schützen. Dieser Schutz ist meines Erachtens nach schon genug in allen Ebenen verankert. Es bedarf der großen Mehrheit der Versammlung, es ist nur möglich auf Antrag des Vorstandes. Die Klausel würde daher die mögliche Diskussion über eine Auflösung auf einen weiteren Punkt fokussieren, der für mich allenfalls Argumentationsbestandteil aber nicht eigenes Tatbestandsmerkmal sein sollte.
3.) Wenn man die Bundesordnung nun in diesem Punkt „anfässt“ würde ich dafür ebenfalls plädieren, den Punkt 2.9. zu ändern. Vielmehr sollte es den Versammlungen auch möglich sein über die Auflösung zu diskutieren, wenn keine Arbeit mehr stattfindet. Ich sehr keinerlei Mehrwert Stämme „zurückzustufen“. Keine Gruppe wird sich dann motiviert sehen, wieder mehr zu machen um sich wieder Stamm nennen zu dürfen. Eine Rückstufung ist meines Erachtens dementsprechend keine Option. Ich würde als LB nie auf die Idee kommen Stämme darauf hinzuweisen und im Zweifelsfall zu fordern, dass sie als Aufbaugruppe eingeordnet werden. Die Gespräche werden geführt in der Überlegung, ob ein STAMM für die Zukunft noch Chancen habt, hier stecken wir dann alle unsere Energie rein und versuchen die Unterstützungen für den Stamm aufzubauen, sollte das keinen Erfolg bringen, reden wir entsprechend aber über eine Auflösung und keine Rückstufung.

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Hallo Lukas,

vielen Dank für deinen Beitrag!

Punkt 1 habe ich als Frage an den Antragsteller verstanden, die ich gerne beantworten möchte:
Ein eingetragender Verein kann ausschließlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§41 BGB).
Darüber hinaus erlischt der Verein, wenn er keine Mitglieder mehr aufweist.

Sollte es sich beim Stamm um den Sonderfall eines eingetragenen Vereins handeln, der noch über Mitglieder verfügt und dessen Satzung für die Aberkennung des Status einer örtlichen Gruppe keine Regelungen vorsieht, besteht der e.V. außerhalb des BdP weiter. Die Gremien des Vereins müssen dann über die Liquidation entscheiden und den vereinsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen.

Viele Grüße
Guschtl

Und auch dieser Antrag wurde ohne Änderungen einstimmig angenommen.