Antragsteller: Paul Ritter (Bezirkssprecher; Bezirk: Wetterau), Franz Walzer (stellv. Bezirkssprecher; Bezirk: Wetterau)
Die Landesversammlung möge beschließen:
Die Satzung des Landesverband Hessen e.V. wird in § 7 (10) um folgenden Satz ergänzt:
„(10) Die Beschlüsse der Landesversammlung werden protokolliert. Der Landesvorstand schlägt der Landesversammlung die Protokollführung vor. Diese wird von der Landesversammlung gewählt. Das Protokoll wird von den […]“
Begründung:
In § 7 Abs. (10) heißt es „Die Beschlüsse der Landesversammlung werden protokolliert. Der Landesvorstand schlägt der Landesversammlung die Protokollführung vor. Das Protokoll wird von den […]“.
Die Satzung kollidiert damit der in der Geschäftsordnung in § 3 Abs. d) genannten „Wahl der Protokollführung.“.
Die Notwendigkeit einer Änderung ergibt sich aus einer Kollision zwischen den Regelungen in der Satzung und den Bestimmungen der Geschäftsordnung. In § 7 Abs. (10).
Dieser Unterschied führt zu Konflikten in der Praxis der Protokollführung während der Landesversammlung. Es handelt sich hierbei um zwei unterschiedliche Verfahren, die nicht gleichzeitig angewendet werden können.
Um diese Unklarheit zu beseitigen, ist eine Harmonisierung der Regelungen erforderlich, welche durch eine klare Satzungsergänzung geschaffen wird.